| Weiterführende Information |
Schmid fasst den Inhalt der am 10. Mai 1808 in Aschaffenburg ausgefertigten Urkunde folgendermaßen zusammen:
"Der diesseitige straßburgische Bistumsanteil sei schon seit Jahren seiner metropolitanamtlichen Fürsorge anvertraut, nachdem dieser seines Ordinarius beraubt und schon vor längerer Zeit vom rechtmäßigen Domkapitel aufgegeben worden sei. Bei der Einrichtung einer provisorischen Verwaltung und der Ernennung von Kommissaren hätte er seinerzeit dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß die Restdiözese sich auf verschiedene Territorien erstreckte. Da aber kürzlich dieselben alle mit Ausnahme des Fürstentums Hohengeroldseck unter die Souveränität des Hauses Baden gekommen seien, so vereinige er nun die Kommissariatsbezirke kraft seiner erzbischöflichen und metropolitischen Gewalt ("jure Nostro Metropolitico, auctoritate Metropolitica") und unterstelle sie provisorisch der bischöflichen Kurie in Konstanz. Somit sei dem Erzpriester Fahrländer in Griesheim und dem Definitor Zehaczek in Kippenheim die geistliche Verwaltung der betreffenden Gebiete mit sofortiger Wirkung entzogen, ihre Tätigkeit als erzbischöfliche Kommissare beendet."
(Hermann Schmid, Die rechtsrheinische Restdiözese Straßburg in den Jahren 1802-1808, in: Die Ortenau (61/1981) 139);
der lateinische Wortlaut der Urkunde findet sich in: DAL-Protocollum venerabilis Capituli ruralis Lahrensis Continens acta Capitularia inceptum in congregatione Venlis definitorii die decima Mensis Septembris anno millesimo octingesimo quintocelebrata in Ottenheim sub Joanne Antonio Eduardo Sartori parocho in Ottenheim, ejusdemque Capituli Archipresbytero die 21. a mensis Aprilis anno 1789. electo, continuatum sub Archipresbyteris sequentibus, 19-20.
DAL-Protocollum venerabilis Capituli, 21-23 findet sich das Dekret Wessenbergs vom 16. Mai 1808.
Dr. Jörg Sieger - Kardinal im Schatten der Französischen Revolution