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DAL-Hirtenbrief des Herrn Bischofs des Niederrheins (22. April 1791) 7;
"Wir sind also gesetzmäsig geweihet, und haben alle
Gewalt des bischöflichen Ordens; wir sind ächte Nachfolger der Apostel, wahre
Statthalter Jesu Christi; wir haben unsere Würde und geistliche Gewalt nicht
von einer Bulle, sondern unmittelbar von der heiligen Weihung empfangen. Es ist
also nicht nöthig, um recht- glaubend zu seyn, dem Pabst das Recht über
kanonische Einsetzung der Bischöfe zuzumessen, oder nur in ihm dieses Recht zu
erkennen. Wir verehren ihn, wir bringen ihm unsere demüthige Huldigung, als dem
sichtbaren Oberhaupt der Kirche Jesu Christi, als dessen Statthalter
vorzugsweise; wir erkennen in ihm die vornehmste Würde, in Dingen, so die Ehre
und Jurisdiktion betreffen; wir werden demselben allzeit durch das Band des
nemlichen Glaubens, durch den Gebrauch der nemlichen HH. Sakramenten vereiniget
bleiben, und niemahlen wird uns etwas von seiner Gemeinschaft absondern können.
So sind wir denn keine Eingedrungene, Abtrinnige, Ketzer, oder gar, wie
man unverschämt vorgiebt, Räuber und Diebe, welche durch unerlaubte Weege in
den Schafstall des Herrn eingegangen. Man ziehet wider uns den tridentinischen
Kirchenrath an, und gerade dessen fleißige Erwägung und ein stätes Lesen
dieses H. Rathes ist es, was uns zu einer Einwilligung entschlossen, die unsern
Glauben bestürzt hätte, wenn wir sie nicht auf dessen heiligen Verordnungen
gegründet gesehn. Es verdammet, dieser Rath, die freche Verwegenheit jener,
welche sich zu behaupten unterstunden, daß die Kraft der fürchterlichen
Verrichtungen des geistlichen Amts von Einwilligung oder Bestimmung des Volkes
abhänge; wir aber mit ihm verdammen diese Lehre. Man muß daher, allerliebste
Brüder, der größten Untreue fähig seyn, so boshafter Weise die Wahl mit der
Sendung zu verwechslen, und die Stimmen des Volkes, welches den Hirten wählet,
mit dessen kanonischer Einsetzung zu vermengen, die doch allein ihm den Gewalt
ertheilet, das Amt auszuüben, zu dem er bestimmt ist. Die Wahl, wovon der
tridentinische Kirchenrath redet, ist nur eine äusserliche Handlung. Ehedem
hienge sie von der Geistlichkeit und dem Volke ab; in der Folge aber, nach
Erforderniß der Umstände und Zeit, fiel sie der Obrigkeit, den Kaysern, den
Königen zu. Unterdessen beschwerte sich niemals die Kirche hierüber. Nunmehr
aber hat die hohe Versammlung der französischen Nation die Wahl dem Volk,
welchem am meisten an ihrer Gutheit gelegen ist, zuerkannt; und wir haben uns
diesem Gesetze unterworfen."
(DAL-Hirtenbrief des Herrn Bischofs des Niederrheins (22. April 1791) 9-10);
eine eingehendere Interpretation des Schreibens ließe selbstverständlich weitere Rückschlüsse auf Brendels Person zu. Dies würde den Rahmen dieser Arbeit jedoch sprengen - ist auch nicht ihr Thema. Die Zitation des Textes mag daher genügen.
Dr. Jörg Sieger - Kardinal im Schatten der Französischen Revolution