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"So erklären wir, kraft der göttlichen
Gewalt, die uns gegeben ist, nachdem wir den allerheiligsten Namen Gottes
angerufen, und alles wohl überlegt haben,
1. Daß gedachter F. A. Brendel, von dem Tage an, wo der ihm gegebene
Termin fruchtlos wird verstichen seyn, sich den Fluch, der in dem 7ten Kanon der
23 Sizungen des H. Tridentinischen Kirchenraths ausgesprochen wird, zugezogen
haben wird, und daß es dazu keineswegs nöthig seye, daß unseres Orts eine
fernere Erklärung hierüber gemacht werden.
Und anerwogen, gedachter F. A. Brendel, wider alle kanonische Satzungen,
zum Bischof geweiht worden ist, erklären wir ihn für einen der Kirchentrennung
schuldigen, und für einen solchen, der sich in unseren Sitz einzudringen, und
sich die bischöfliche Gewalt, die er kraft einer unerlaubten und Sakrilegischen
Konsekration auszuüben gedenket, anzumasen sucht; und in dieser Hinsicht
erklären wir ihn den kanonischen Strafen unterworfen. Weswegen wir ihm auch
nicht nur jede Ausübung des bischöflichen Amts, sondern auch die Verrichtung
der heiligen Geheimniße verbieten. Diesem zufolge erklären wir weiter:
2. Daß alle Sakramenten, die er ausspenden würde, eben so viele
Gottesschändereyen, und alle von ihm ausgeübte Iurisdiktions=Akten, als zum
Beyspiel die anmaßhiche Ertheilung der Ehedispensen, oder der geistlichen
Iurisdiction ohne alle Kraft und Würkung seyn würden.
3. Erklären wir wie ebenmasen für Schismatiker alle Pfarrer unseres
Bisthums, alle Vikarien, und andere einheimische oder fremde Priester, die von
mehrersagtem F. A. Brendel die Einsetzung in die Seelsorge empfangen würden,
wir suspendieren sie, wie ihn, von der Verrichtung der heiligen Geheimniße, und
von aller geistlichen Macht. Anneben ermahnen wir alle Rechtglaubige unseres
Bisthums, daß die Lossprechung, die dergleichen von der Kirche getrennte
Priester, ihnen etwa ertheilen möchten, null und nichtig seyn würden, den Fall
jedoch der Sterbestunde ausgenommen; indem die Kirche von jener Liebe, die sie
gegen ihre Kinder heget, angetrieben, allen Priestern ohne Ausnahm, in einem so
wichtigen Augenblick, die Gewalt von allen Sünden loszubinden ertheilet.
4. Erklären wir, daß alle von den wirklichen Seelsorgern abgedrungene
oder abzudringende Abgedungen ihrer Pfarrpfründen nichtig sind; daß sie allein
die rechtmäßige Seelenhirten solang bleiben werden, als sie ihre Aemter nicht
in unsere Hände werden aufgegeben, und wir solche Abdankungen werden angenommen
haben; und daß jene, die sich in derley Pfarreyen die Eigenschaft und die
Verrichtungen eines Seelsorgers anzumasen unterstünden, Eingedrungene, und der
Kirchenspaltung Schuldige seyn würden. Folglich verbieten wir mit allem Ernst,
und zwar unter Straf der Suspension, jedem Priester oder Geistlichen, solche
Pfarreyen anzunehmen, sich in selbe von dem schismatischen Bischofe einsetzen zu
lassen, und vermittelst einer solchen Einsetzung einige geistliche Verrichtung
vorzunehmen; massen ein von der weltlichen Macht allein abgesetzter Seelsorger
keineswegs aufhört der einzige rechtmäßige Hirt seiner christlichen Heerde,
und in dieser Eigenschaft verpflichtet zu seyn, derselben soviel es die
Umstände immer gestatten, alle Obsorge und geistliche Hilfe zu leisten.
5. Und damit wir, so viel es in unserer Gewalt ist, die so er-
schreckliche Seuche der Kirchenspaltung um sich zu fressen, und die Masse der
Rechtglaubigen unseres Sprengels anzustecken verhindern mögen, befehlen wir
allen Welt= und Klostergeistlichen und semtlichen unserem Hirtenamt
untergeordneten, sich gegen F. A. Brendel und seinen Anhängern so zu betragen,
wie die Kirche will, dass man sich gegen die Schismatiker betragen solle. Wir
verbieten ihnen mit dergleichen in geistlichen Handlungen, unmittelbaren oder
mittelbaren Umgang zu pflegen; und dieses zwar unter den durch die Gesetze
angedrohten Strafen, worin man nach Verlauf obbesagten Termins, durch die That
selbst verfallen würde.
6. Diesem zufolge verbieten wir jedem, wessen Standes er seye, nicht nur
allein oftbesagtem F. A. Brendel als rechtmäßigen, und die von ihm
aufgestellte Pfarrer oder Vikarien als rechtmäßige Seelsorger zu erkennen,
sondern auch ihrer Messe beyzu- wohnen, und mit ihnen in dem genuß der H. H.
Sakramenten, in Ausübung des Gottesdienstes, oder auf was sonst immer für eine
Weise in geistlichen Dingen Gemeinschaft zu pflegen.
7. Und da wir mit einem heiligen Unwillen und mit tiefestem Schmerz haben
vernehmen müssen, auf was eine erschreckliche Weise das Heiligthum Sonntags den
6ten März ist entheiligt worden, so interdizieren wir, kraft unserer
gegenwärtigen Verordnung und bis auf unsere weitere Verfügung, unsere
Domkirche, sonderlich den Chor, mit Ausschluß jedoch der sogenannten St.
Lorenzen=Kappell, und des zur Abhaltung des Pfarr=Gottesdienstes gewidmeten
Altars. Und diese Ausnahm gestatten wir nur für solang, als besagte
Pfarrkappell durch den wirklichen Pfarrherren oder durch einen anderen von ihm
rechtmäßig bestellten Priester wird versehen werden, und erwähnter Pfarrherr
seine Pfründe nicht durch Absterben oder gesetzmäßige von uns benehmigte
Abgebung wird verlassen haben.
8. Da die Zeiten leider! immer schlimmer werden, und es vielleicht nah an
dem ist, daß alle ihrem Gewissen getreue Priester sich in Höhlen und Wälder
werden verkrichen müssen, und nur mit Todesgefahr die H. H. Sakramenten werden
ausspenden können; so verordnen wir, daß für alle Rechtgläubige unseres
Bisthums jenseits des Rheins die österliche Zeit allsogleich ihren Anfang
nehmen solle, und daß sie, für dieses Jahr, ihrer österlichen Pflicht
genugthun werden, wenn sie nur von einem Priester, der sich mir dem ruchlosen
allen Geistlichen Beamten aufgedrungenen Bürgereid nicht besudelt haben, die H.
Kommunion empfangen werden.
9. Da anneben die Umstände der offenkundigen Verfolgung, worinn wir uns
befinden, uns nicht gestatten, unsere gegenwärtige Warnung und Verordnung auf
die sonst gebräuchliche gerichtliche Weise kundbar zu machen, so erklären wir
hiemit, daß dieselbe für genugsam angedeutet zu halten ist, sobald selbe in
unserem Bisthume sattsam wird verbreitet und bekannt gemacht worden seyn.
Weswegen wir befehlen, daß dieselbe während dem Gottesdienst öffentlich
verlesen, an den Kirchenthüren in unserem ganzen Bisthume, und wo es sonst
nöthig seyn mag, angeschlagen werden solle."
(DAL-Generalia und Nominalia III, Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804, Canonische Warnung und Verordnung (21. März 1791) 6-8)
Dr. Jörg Sieger - Kardinal im Schatten der Französischen Revolution