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"So erklären wir, kraft der göttlichen Gewalt, die uns gegeben ist, nachdem wir den allerheiligsten Namen Gottes angerufen, und alles wohl überlegt haben,
 1. Daß gedachter F. A. Brendel, von dem Tage an, wo der ihm gegebene Termin fruchtlos wird verstichen seyn, sich den Fluch, der in dem 7ten Kanon der 23 Sizungen des H. Tridentinischen Kirchenraths ausgesprochen wird, zugezogen haben wird, und daß es dazu keineswegs nöthig seye, daß unseres Orts eine fernere Erklärung hierüber gemacht werden.
 Und anerwogen, gedachter F. A. Brendel, wider alle kanonische Satzungen, zum Bischof geweiht worden ist, erklären wir ihn für einen der Kirchentrennung schuldigen, und für einen solchen, der sich in unseren Sitz einzudringen, und sich die bischöfliche Gewalt, die er kraft einer unerlaubten und Sakrilegischen Konsekration auszuüben gedenket, anzumasen sucht; und in dieser Hinsicht erklären wir ihn den kanonischen Strafen unterworfen. Weswegen wir ihm auch nicht nur jede Ausübung des bischöflichen Amts, sondern auch die Verrichtung der heiligen Geheimniße verbieten. Diesem zufolge erklären wir weiter:
 2. Daß alle Sakramenten, die er ausspenden würde, eben so viele Gottesschändereyen, und alle von ihm ausgeübte Iurisdiktions=Akten, als zum Beyspiel die anmaßhiche Ertheilung der Ehedispensen, oder der geistlichen Iurisdiction ohne alle Kraft und Würkung seyn würden.
 3. Erklären wir wie ebenmasen für Schismatiker alle Pfarrer unseres Bisthums, alle Vikarien, und andere einheimische oder fremde Priester, die von mehrersagtem F. A. Brendel die Einsetzung in die Seelsorge empfangen würden, wir suspendieren sie, wie ihn, von der Verrichtung der heiligen Geheimniße, und von aller geistlichen Macht. Anneben ermahnen wir alle Rechtglaubige unseres Bisthums, daß die Lossprechung, die dergleichen von der Kirche getrennte Priester, ihnen etwa ertheilen möchten, null und nichtig seyn würden, den Fall jedoch der Sterbestunde ausgenommen; indem die Kirche von jener Liebe, die sie gegen ihre Kinder heget, angetrieben, allen Priestern ohne Ausnahm, in einem so wichtigen Augenblick, die Gewalt von allen Sünden loszubinden ertheilet.
 4. Erklären wir, daß alle von den wirklichen Seelsorgern abgedrungene oder abzudringende Abgedungen ihrer Pfarrpfründen nichtig sind; daß sie allein die rechtmäßige Seelenhirten solang bleiben werden, als sie ihre Aemter nicht in unsere Hände werden aufgegeben, und wir solche Abdankungen werden angenommen haben; und daß jene, die sich in derley Pfarreyen die Eigenschaft und die Verrichtungen eines Seelsorgers anzumasen unterstünden, Eingedrungene, und der Kirchenspaltung Schuldige seyn würden. Folglich verbieten wir mit allem Ernst, und zwar unter Straf der Suspension, jedem Priester oder Geistlichen, solche Pfarreyen anzunehmen, sich in selbe von dem schismatischen Bischofe einsetzen zu lassen, und vermittelst einer solchen Einsetzung einige geistliche Verrichtung vorzunehmen; massen ein von der weltlichen Macht allein abgesetzter Seelsorger keineswegs aufhört der einzige rechtmäßige Hirt seiner christlichen Heerde, und in dieser Eigenschaft verpflichtet zu seyn, derselben soviel es die Umstände immer gestatten, alle Obsorge und geistliche Hilfe zu leisten.
 5. Und damit wir, so viel es in unserer Gewalt ist, die so er- schreckliche Seuche der Kirchenspaltung um sich zu fressen, und die Masse der Rechtglaubigen unseres Sprengels anzustecken verhindern mögen, befehlen wir allen Welt= und Klostergeistlichen und semtlichen unserem Hirtenamt untergeordneten, sich gegen F. A. Brendel und seinen Anhängern so zu betragen, wie die Kirche will, dass man sich gegen die Schismatiker betragen solle. Wir verbieten ihnen mit dergleichen in geistlichen Handlungen, unmittelbaren oder mittelbaren Umgang zu pflegen; und dieses zwar unter den durch die Gesetze angedrohten Strafen, worin man nach Verlauf obbesagten Termins, durch die That selbst verfallen würde.
 6. Diesem zufolge verbieten wir jedem, wessen Standes er seye, nicht nur allein oftbesagtem F. A. Brendel als rechtmäßigen, und die von ihm aufgestellte Pfarrer oder Vikarien als rechtmäßige Seelsorger zu erkennen, sondern auch ihrer Messe beyzu- wohnen, und mit ihnen in dem genuß der H. H. Sakramenten, in Ausübung des Gottesdienstes, oder auf was sonst immer für eine Weise in geistlichen Dingen Gemeinschaft zu pflegen.
 7. Und da wir mit einem heiligen Unwillen und mit tiefestem Schmerz haben vernehmen müssen, auf was eine erschreckliche Weise das Heiligthum Sonntags den 6ten März ist entheiligt worden, so interdizieren wir, kraft unserer gegenwärtigen Verordnung und bis auf unsere weitere Verfügung, unsere Domkirche, sonderlich den Chor, mit Ausschluß jedoch der sogenannten St. Lorenzen=Kappell, und des zur Abhaltung des Pfarr=Gottesdienstes gewidmeten Altars. Und diese Ausnahm gestatten wir nur für solang, als besagte Pfarrkappell durch den wirklichen Pfarrherren oder durch einen anderen von ihm rechtmäßig bestellten Priester wird versehen werden, und erwähnter Pfarrherr seine Pfründe nicht durch Absterben oder gesetzmäßige von uns benehmigte Abgebung wird verlassen haben.
 8. Da die Zeiten leider! immer schlimmer werden, und es vielleicht nah an dem ist, daß alle ihrem Gewissen getreue Priester sich in Höhlen und Wälder werden verkrichen müssen, und nur mit Todesgefahr die H. H. Sakramenten werden ausspenden können; so verordnen wir, daß für alle Rechtgläubige unseres Bisthums jenseits des Rheins die österliche Zeit allsogleich ihren Anfang nehmen solle, und daß sie, für dieses Jahr, ihrer österlichen Pflicht genugthun werden, wenn sie nur von einem Priester, der sich mir dem ruchlosen allen Geistlichen Beamten aufgedrungenen Bürgereid nicht besudelt haben, die H. Kommunion empfangen werden.
 9. Da anneben die Umstände der offenkundigen Verfolgung, worinn wir uns befinden, uns nicht gestatten, unsere gegenwärtige Warnung und Verordnung auf die sonst gebräuchliche gerichtliche Weise kundbar zu machen, so erklären wir hiemit, daß dieselbe für genugsam angedeutet zu halten ist, sobald selbe in unserem Bisthume sattsam wird verbreitet und bekannt gemacht worden seyn. Weswegen wir befehlen, daß dieselbe während dem Gottesdienst öffentlich verlesen, an den Kirchenthüren in unserem ganzen Bisthume, und wo es sonst nöthig seyn mag, angeschlagen werden solle."

(DAL-Generalia und Nominalia III, Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804,  Canonische Warnung und Verordnung (21. März 1791) 6-8)

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Dr. Jörg Sieger - Kardinal im Schatten der Französischen Revolution