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Die
Verfassungsgeber des revolutionären Frankreichs hielten sich als Vertreter der
Nation - wie zuvor der König - für berufen, Fragen der Kirchenverfassung und
Kirchenordnung zu entscheiden
.
Im Zuge der Neugestaltung der kirchlichen Verhältnisse löste die
verfassungsgebende Versammlung am 13. Februar 1790 zunächst die Mönchsorden
auf. Das Kloster zu verlassen oder sich in bestimmten dazu vorgesehenen
Einrichtungen zusammenzuschließen, waren die Alternativen, die den Ordensleuten
blieben. Am 20. April entzog man der Kirche die Verwaltung ihrer Güter.
Darüber hinaus erwog man die Bildung einer Kirchenkommission. Die bürgerliche
Kirchenverfassung wurde am 12. Juli 1790 gebilligt
.
Am
1. August wurde Kardinal de Bernis, der französische Botschafter in Rom,
von Ludwig XVI. beauftragt, die Zustimmung Pius' VI. zu erhalten. Doch
Pius VI., darauf bedacht, die Lage Ludwigs XVI., zu dem er Vertrauen
hatte, nicht noch weiter zu verschlimmern, hielt es für angebracht, eine
abwartende Haltung einzunehmen. Dies hatte die verhängnisvolle Auswirkung, dass
die verfassungsgebende Versammlung, als der Bischof von Quimper am
30. September starb, gezwungen war, ohne die römische Entscheidung zu
handeln
.
Die damit bekundete Absicht, den Papst systematisch zu ignorieren und
unverzüglich Neuerungen einzuführen, brandmarkte sogar Geistliche, die in
keinerlei Weise mit der aristokratischen Opposition liiert waren, als Gegner und
verstärkte die Gärung, die sich auf dem Lande auszubreiten begann. Von den
örtlichen Behörden alarmiert, versuchte sich die Nationalversammlung rasch
durchzusetzen. In Dekreten vom 27. November und 26. Dezember 1790 forderte sie
von allen Geistlichen, die ein öffentliches Amt bekleideten - das heißt von
den Bischöfen, Pfarrern und Vikaren -‚ die gleiche Eidesleistung, wie von den
zivilen Beamten: sie sollten schwören,
"... dem Staat, dem Gesetz und dem König treu zu sein und
mit ihrer ganzen Kraft die Verfassung aufrechtzuerhalten." ![]()
Der Eid auf die 'Zivilkonstitution des Klerus' schloss
natürlich die Zustimmung zu der Neuregelung der kirchlichen Angelegenheiten
ein. Eidesverweigerung galt als Verzicht auf das Amt, und Unruhestifter sollten
vor Gericht gestellt werden
.
Dr. Jörg Sieger, Peter-und-Paul-Str. 49, 76646 Bruchsal,
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Letzte Änderung: 7. Mai 2003