Zur nächsten SeiteZur vorigen SeiteI. Die religiöse Frage und die Geistlichen

Videoanimation vorhanden: Zivilkonstiution des KlerusZu einem Bild auf dieser SeiteDie Verfassungsgeber des revolutionären Frankreichs hielten sich als Vertreter der Nation - wie zuvor der König - für berufen, Fragen der Kirchenverfassung und Kirchenordnung zu entscheiden Weiterführende Information. Im Zuge der Neugestaltung der kirchlichen Verhältnisse löste die verfassungsgebende Versammlung am 13. Februar 1790 zunächst die Mönchsorden auf. Das Kloster zu verlassen oder sich in bestimmten dazu vorgesehenen Einrichtungen zusammenzuschließen, waren die Alternativen, die den Ordensleuten blieben. Am 20. April entzog man der Kirche die Verwaltung ihrer Güter. Darüber hinaus erwog man die Bildung einer Kirchenkommission. Die bürgerliche Kirchenverfassung wurde am 12. Juli 1790 gebilligt Weiterführende Information.

Wächter am Südturm der Kathedrale Notre Dame de ParisAm 1. August wurde Kardinal de Bernis, der französische Botschafter in Rom, von Ludwig XVI. beauftragt, die Zustimmung Pius' VI. zu erhalten. Doch Pius VI., darauf bedacht, die Lage Ludwigs XVI., zu dem er Vertrauen hatte, nicht noch weiter zu verschlimmern, hielt es für angebracht, eine abwartende Haltung einzunehmen. Dies hatte die verhängnisvolle Auswirkung, dass die verfassungsgebende Versammlung, als der Bischof von Quimper am 30. September starb, gezwungen war, ohne die römische Entscheidung zu handeln Weiterführende Information. Die damit bekundete Absicht, den Papst systematisch zu ignorieren und unverzüglich Neuerungen einzuführen, brandmarkte sogar Geistliche, die in keinerlei Weise mit der aristokratischen Opposition liiert waren, als Gegner und verstärkte die Gärung, die sich auf dem Lande auszubreiten begann. Von den örtlichen Behörden alarmiert, versuchte sich die Nationalversammlung rasch durchzusetzen. In Dekreten vom 27. November und 26. Dezember 1790 forderte sie von allen Geistlichen, die ein öffentliches Amt bekleideten - das heißt von den Bischöfen, Pfarrern und Vikaren -‚ die gleiche Eidesleistung, wie von den zivilen Beamten: sie sollten schwören,

"... dem Staat, dem Gesetz und dem König treu zu sein und mit ihrer ganzen Kraft die Verfassung aufrechtzuerhalten." Roger Aubert, Die Katholische Kirche und die Revolution, in: Hubert Jedin, Handbuch der Kirchengeschichte, Bd. VI/I (Freiburg 1971) 30

Der Eid auf die 'Zivilkonstitution des Klerus' schloss natürlich die Zustimmung zu der Neuregelung der kirchlichen Angelegenheiten ein. Eidesverweigerung galt als Verzicht auf das Amt, und Unruhestifter sollten vor Gericht gestellt werden Vgl. zum Eid auch: Johann Baptist von Weiß, Weltgeschichte, Bd. XV (Graz/Leipzig 3. Auflage 1894) 155-160.

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Letzte Änderung: 7. Mai 2003