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Uttenweiler,
Bernd: Schicksal und Geschichte der jüdischen Gemeinden.
Karl-Heinz Debacher: Geschichte der jüdischen Gemeinde Rust, Seite [398,]
399-435.
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Nach den grausamen Judenverfolgungen im Mittelalter, blieben
die Juden für lange Zeit aus den Städten verbannt. Deshalb ließen sie sich
mit Vorliebe in der Nähe der Städte, auf den ritterschaftlichen Dörfern
nieder, deren kleine Herren sie der Abgabe wegen zuließen.
So auch in Rust, dessen Herrschaft zum schwäbischen Ritterkreis Kanton Ortenau
gehörte. Wann sich die ersten Juden hier ansiedelten, läßt sich nicht genau
ergründen. Vermutlich ließen sie sich erst nach dem Dreißigjährigen Krieg in
Rust nieder.
Aus einer Dorfordnung von 1566 erfahren wir: "Demnach
auch in der Nachbarschfft die Juden sehr underkommen so ordenen und wollen wir,
daß unsere Burger und Underthanen von denselben nichts entlehnen, bey der
Straff fünff Pfundt Pfennig."
Dieser Passus ist ein Indiz dafür, daß in Rust zu diesem Zeitpunkt noch keine
Juden ansässig waren, denn sonst wäre der Verfasser sicherlich näher auf sie
eingegangen.
Den ersten Hinweis auf israelitische Einwohner in Rust
erhalten wir aus Offenburg. 1676 wurde der dort lebende Jude "Samuel aus
Rust" mit einigen anderen Glaubensbrüdern einem Verhör unterzogen, da sie
angeblich mit den französischen Juden (Breisach) "conspirierten und (...)
und eine Verräterei mit hiesiger Stadt planen." ![]()
Ein Brief von Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau an
seinen Bruder in Straßburg vom 30.1.1732 liefert einen ersten Beweis für die
Anwesenheit von Juden vor dem Jahre 1700.
Darin teilt er mit, daß der Ruster Pfarrer den Marx Frei, Mathebus Schmidt und
Christian Bußhard zu sich kommen ließ und ihnen befohlen hat, unverzüglich
die Juden aus ihren Häusern zu entfernen und bei Strafe der Exkommunikation
denselben keine Häuser mehr zu verleihen.
Der Pfarrer will außerdem nur den Befehl des Kardinals befolgen. Der Absender meint, daß wenigstens seit 40 Jahren hier Juden bei den Christen gewohnt haben und sich bisher kein Pfarrer daran gestoßen habe. Außerdem sei dies gegen das Interesse der Obrigkeit, wenn dergleichen geschieht. Er wünscht nicht, daß in seiner Obrigkeit der Pfarrer befiehlt. Er bittet den Bruder, es dem Stettmeister zu melden und ihm berichten zu lassen, wie er sich zu verhalten habe. Ebenso solle dieser dem Schultheißen einen schriftlichen Befehl zur Verlesung vor der Bürgschaft übersenden. Dies dulde keinen Aufschub, weil alle befürchten, der Pfarrer könnte sie mit dem Bann belegen.
Schon fünf Jahre später sucht Johann Franz Böcklin beim Abt
des Klosters Ettenheimmünster um ein Darlehen von 1000 Talern nach, weil er
beabsichtigte "verschiedene Wohnungen von Juden in der unserer famille
Zuständigen Herrschafft Rust verfertigen zu lassen". ![]()
1749 klagte der Bürger Johannes M (...) gegen die hiesige
Judenschaft, die bereits seit drei Jahren in seinem Haus Schule hielten, ohne
aber die Jahresmiete von drei Gulden zu zahlen. Am 19. August wurde entschieden,
daß die Juden für diese Zeit nachzahlen mußten. ![]()
Am 16. Oktober 1758 wurde eine bedeutende Vereinbarung
zwischen Franz Jacob Böcklin und der Ruster Judenschaft beurkundet. An diesem
Tag wurde diese auf sechs Jahre mit dem Fleisch- und Accis-bestand belehnt.
Beginnend mit Michaelis 1758; endend mit Michaelis 1764. ![]()
Der Nachfolger von Franz Jacob Böcklin, Franz Friedrich,
erließ 1768 die folgende Verordnung für die Ruster Juden, in der das Leben der
Israeliten in allen Bereichen bis auf das Kleinste geregelt wurde.
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Wir Frantz Friedrich Sigmund
august, des heil. Römischen Reichs
Freyherr Böcklin von Böcklins-
au Herr zu Bischheim am
Saum, Obenheim, Kehl, Irckheim,
Sundheim, allmannsweyer und Wittenweyer etc.
Befehlen hiemit Gnädigst Unserer
Judenschft zu Rust, zu Ihrer Stäter
Verhaltung, Folgende Verordnung auf
das Genaueste zu beobachten, als Nemlich
§ 1
Sollen Sie sich, außer dem gehorsam
gegen uns Unßeren Beamten Und
Vorgesezten, Friedsam mit den Christen
Verhalten, niemand ungerechterweise
beleidigen, oder über vortheilen,
Sonderen Einem jeden das seinige
Laßen und überhaupt Ein
Ehrbares Und Stilles Leben führen
§ 2
Sollen Sie sich in ansehung des umgangs
mit Feuer und Licht, immer Unserer
Feuerordnung, pünctlich Conformieren.
Im übrigen in ihren wohnstätten aber,
So wohl, als auch Vor denselben
auf der gaßen Sich so Viel möglich
der Reinlichkeit befleißen.
§ 3
Ferner So werden Sie angehalten nicht
allein in Betracht des feuer abends
sonderen auch anderer Stücke die
Policey betrefend, Sich immerdar
In so weit Es tmmlich, Unseren
Policey Ordnungen gleichzu achten
besonders aber wird denenselben
hiemit Eingeschärfet
§ 4
Daß Sie keine fremden Juden
ohne nachtzettel beherbergen: Viel
weniger Fremde Juden Einnehmen,
oder Verdächtigen unterschleif geben
sollen bey Verlust des schurm
Rechts
§ 5
Ihre ohnverheurathete Kinder dörfen
Sie wohl bey Sich behalten, die
Verheuratheten aber nicht Länger,
ohne Sonderbare herrschaftliche
Erlaubnis als zwey Monate.
§ 6
An Sonn und feuertägen der Christen
ist ihnen zu arbeiten, und zu handien
/: außer der taback handel ins kleine
nach dem gottes dienst, wie auch die
Verkauf ung nöthiger Lebensmitte :/
gänzlichen, Und zwar bey achtäg=
iger Thurn Strafe et poena
Confiscationis Verbotten. Vornehmlich
aber, Sollen Sie in der Char=
woche Sich in ihren Wohnungen Stille
halten, Und In solcher zeit mit denen
Christen allein unter obigen ausnahmen
Ebenmäßig, bey gedachter Strafe
nicht handlen.
§ 7
Ferner So wird denenselben hiemit
alles tanzen, Spielen und Trinken
mit denen Christen, bey fünff
Gulden Straff untersaget.
§ 8
Auch Ebenso scharff ihnen verbotten
die Christen, zu ihren Lauber-
festen Einzu ziehen oder Einzu Laden.
Sollen Ihre hochzeiten ohne herrschaftl.
Erlaubnis nicht halten, auch Solche
Ebenfalls, wie die Beschneidungen
nicht öffentlich anstellen, sonderen
derley actus, in der Synagog, oder
Ihren Behausungen, Und zwar
In der Stille vollziehen nicht ![]()
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destoweniger aber, wann dergl.
auf einen Sonn= oder feuertag nothwendig
geschehen muß, diesfalls besonders obrig=
keitl. Dispenz Einhollen. Übrigens
hingegen, zu Solchen Begebenheiten
keine Christen berufen alles bey
zehen Thaler Strafe.
§ 10
Das Baden der Juden weiber betrefend,
So muß Solches unter nemlicher Strafe
heimlich geschehen.
§ 11
Zu Glaubens Sachen ist ihnen nicht Erlaubt
mit Christen zu disputieren.
Eben so wenig, an Sonn= und feuertägen
sowohl, als ihren Sabbathen oder festen,
Christen zum arbeiten anzustellen,
bey pön Sechs gülden Vor den Juden,
arbitrarich Vor den Christen.
§ 12
Fremde Juden, dörffen nur 3 tage
Und nachte, wenn Solche mit dem Be-
herberger verwand, wo nicht, nur Ein
tag Und eine nacht berherberget werden:
Und sollen die Contravenienten, Von
Jedem ohne anhörung einiger Entschuldigung
drey gülden Straf Erlegen.
§ 13
Immobilia zu acquiriren Ist Unseren Juden
nicht Erlaubet, Jedoch können diselben
mit Unserer Erlaubnis, häuser kaufen:
zehen Jahr und l tag aber das Zug Recht
davon, Unserem Ruster burgeren
zuständig Seyn, falls in faliments
Sachen aber, Sie auf Liegende güter
verwießen wurden, solche über Ein
Jahr nicht behalten, sonderen um
Einen billigen preis hingeben:
Immobilia übrigens Sich weder In
Genere noch in specie versezen Laßen,
sub poena Confiscationis Crediti et
annullatione Contractus.
§ 14
Wann Einer Unserer Christen zu Rust
mit obrigkeitl. willfahr, bey Einem juden
Etwa Entlehnete, So Solle der jenige
Jude, So sich unterstände Zinnß
zu Capital zu schlagen, Und wieder Zinnß
davon zu nehmen, ohn Einiges nachsehen
Zu dreisig gülden Straf Verfallen
seyn. auch Soll solche pön Statt haben
wann ein Christ ohne schriftlich Er=
laubnus Unseres amtmannes oder dies
Ortigen Stabs Vorgesezten, Von Einem
heimischen oder fremden Juden Geld
Entlehnet, oder dieser jenem ohne
gedachte Erlaubnis gesehen zu haben
Lehnet oder borget.
§ 15
Sollen Sie Ihre Obligationen So wohl als
andere Contracten, alleinig Von Unserem
amtschreiber dahier schreiben Laßen.
Und die Verschreibungen, welche Von
demselben nicht gemacht worden Seyn, Vor
null Erkannt, und darauf â Judice
nicht geurtheilet werden. Unser amt=
Schreiber aber hat sich immerdar, In
ansehung Jüdischer schuld Verschreibg. nach
obigen § 14 zu Richten.
§ 16
Eben So wenig aber, kein Christ Einem
Juden sine permihsione officialis Seine schuld
Verschreiben darf, also nicht minder Solle
kein Jude Seine Schuldforderung Einem
Christen überlaßen: bey zehen
Thaler Straf vor Einen wie den
anderen.
§ 17
Soll das â Debitoribus denen Juden zu
bezahlende auf den schuldbrief notirt
â persona Jurata geschehen, wo nicht
der Christ â residuo absolviret die
Verschreibung Cahsirt, dem Juden
aber das residuum zur Strafe
verfallen Seyn: ![]()
§ 18
Sollen die Juden auf keine Pfänder
geld Lehnen noch Mobilia kaufen
wenn Sie die Leuthe nicht kennen.
§ 19
Und mögen dieselben wann Es ge=
stohlene waaren, denen proprietariis
Sie ohne Entgeld zur Strafe ohnver=
weilet zu Stellen, gleichmäßig, wann
Sie gestohlene Sachen wieder Ver=
kaufen, oder Verhehlen, dem proprie=
tario den werth davon Ersetzen.
Und So die Juden auf Pfänder, so
gestohlen worden ohnwißend geld
geliehen, So mag denenselben die
auslage allein aber kein Zinnß
bezahlet werden.
§ 20
Sollen die Juden, auf den fall sie
â Creditore auf das Pfand keinen
Zinns Empfangen, das pfand anzu=
greifen oder zu Verhandlen nicht
macht haben, sonderen bis zur wie=
derlösung bey behalten:
Und Obschon Etwa stipuliret worden
daß wenn das Pfand in gewißer=
zeit nicht gelößet wird, Solches ihnen
Verfallen Seyn solle, so ist den
Juden dennoch nicht gestattet, das
selbige Sich zu zueignenen, Sonderen
Solle das Pfand exofficio geschätzet, Ver=
Kauft, dem Juden das Creditum, dem
Debitori aber, das übrige geld sine
usura Eingehändiget werden.
§ 21
Vornemlich Solle auch Unser amt
darauf Sehen, daß überhaupt
die Juden wann Sie mit Christen
auf borg handien, Und termine
setzen, Vor Verfließung des termins
keinen Zinns begehren oder annehmen;
auch wenn die Zahlung über die
Zeit, oder wann kein Ziehl gemacht
worden, über Ein 1/2 Jahr Stehen
bleibt, als dann Erst den zuge=
laßenen Zinns fodern, welche
Zinns aber immerdar, bey zwantzig
Thaler Straf nicht höher Lauten
darf, dann jährlichen Fünf pro
Cento.
§ 22
In ansehung der währschafft, So
haben Sich die Juden, gleich denen Christen
Unserer währschafts Ordnung gemäß zu achten.
§ 23
Und gleich wie die Juden in keinen Stücken
bey hoher Strafe, nebst unserer
ungnade, die Christen übervor=
theilen Sollen, nicht desto weniger
Sollen die Christen Unsern Juden
auf keine weise unrecht oder
gewald anthun, in welchem fall,
gleichwie in anderen billigen dingen
den Juden, gewiß jederzeit zu ihrem
Recht wird Verhelfen werden
weswegen Sie aber auch Unsere
Unterthanen nicht Vor fremde obrig=
keiten ziehen Sollen.
§ 24
Derer Christen Käuffe und Ver=
Käuffe, ist ihnen nicht Erlaubet,
in Einige wege abzuspannen
auch Ebenfalls denenselben Verboten,
übermäßige aufzu kaufen, sub
Confiscatione Und Sechs Gulden
Straf,
§ 25
Solle Ihnen nicht zu gelaßen werden,
Einiges gewehr zu tragen, Es möge
nahmen haben, wie es wolle.
§ 26
Ihre der herrschaft abzustattende
Jährl. Gelder, als das quartal oder
schurm geld, ganns und schuhlgeld, wie ![]()
auch azgeld, in fünff Schilling auf den
Kopf bestehend, oder Vielmehr die
haushaltung gerechnet, werden Sie
hiemit angehalten, bey Verlust des
schurm rechts, Richtig und zwar
in groben, gangbaren, guten klingenden
geld Sorten, Ein zu Lieferen. Von
allen bürgerlichen beschwerden aber
Sollen Sie immer Enthoben Seyn,
außer daß sie Jährlichen dem burger=
meister Sechs maaß gutes brennöhl
Vor herrschftl. Illuminationen,
oder anderen gebrauch zu geben haben.
§ 27
Wird Einem Juden allezeit das
Jus Emigrandi gegen Erlag zehen
Thaler Gnädig Ertheilet werden.
§ 28
Sollen Unsere Juden macht haben, Sich
in dem amt der wuhr, waßer,
Stege Und wege zu bedienen
nemlich, in So weit zu dero durch=
gang. Die weyde aber anbelangend,
so haben Sie sich immerdar diesfalls
mit Unserer Gemeinde abzufinden
in welche plandirung wir auch
Lang keine Klagen Entstehen
nebst gehöriger restriction, Stets
Gnädigst Einwilligen werden.
§ 29
Fremden Juden Soll das handlen
zu Rust gäntzlichen Verbotten Seyn
Es Seye dann, daß eine fremde
Judenschafft Vor das recht zu
handlen, jährlichen zwantzig gulden
zum Vorraus Erlege, oder ein jud
Vor Sich allein Ein Erlaubnus schein
bey Unserem jeweiligen Stabs
Vorgestzten gegen Erlag Vier schilling
Lößen, welcher aber nur
Vor acht tage gut Seyn Und
gelten Solle. Die in hoc Casu
fallenden Gelder hingegen, hat
schultheis zu folge herrschafftl.
oder amtl. anweißung den armen
Christen aus zu theilen.
§ 30
Somit aber Unser Endzweck beßer
Erreichet werde, so Soll der
jenige fremde Jud, so Einem
Christen nur in den Hof Reitet
ohne Vorhero Ein handlungs schein
gelößet zu haben, oder deßen
Juden Gemeinde Sich des Handlens
wegen nicht abgefunden, ohnachsichtlich,
und zwar auf der Stelle, So Er
betretten wird Sechs Gulden
Straf Erlegen. Ein Christ aber,
so Er mit einem fremden juden
handelt, ohne handlungs schein zu
Vor gesehen zu haben, oder zu
wißen ob sich des Juden Gemeinde,
handlungs wegen gehörigermaßen
abgefunden oder nicht, macht Sich
der doppelten Strafe würdig, Eben
so als der jenige, so Sich dies falls zum
zweyten mahl Verfehlen würde.
Und obschon Eines jeden geträuen
Unterthanen Pflicht Einen übertretter
herrschaftl. Verordnungen, ohn=
Endgeldlich anzu zeigen, So wollen
wir doch dem jenigen, So Einen
übertrettungs fall, obiger puncten
anzeiget, Er Seye Christ oder
Jude, nebst Möglicher Verschweigung
Seines nahmens jedes mahl zur Belohnung
Eine terz der Strafe überlaßen.
Im gegentheil aber auch den jenigen,
So die schuldige anzeige zu thun
unterläßet, gleich dem schuld haften
mit der nemlichen Strafe ohnach=
sichtlich beleget haben.
Befehlen demnach Unseren Beamten
Vorgesetzten und fiscalen, über die
befolgung gegenwärtiger Verordnung
Ein wachsames Auge zu haben;
denen jenigen aber, So dieselbe ![]()
angehet, bey gemeldeten Und
anderen Strafen, daß sie solcher
vollkommen nachgeleben, Und
im mindesten nicht darwider
handlen, auch daß nun niemand
sich mit der unwißenheit Entschuldigen
könne; So wollen wir, daß
solche Verordnung ohnverweilt,
der Christen Und der Juden
Gemeine Publicieret, Einer jeden
So wohl als dem fiscalen, Ein
Exemplar pro Copia, zu gestellet
gegenwärtiges original hingegen, den
übrigen herrschftl. Verordnungnen
In der Amtsschreiberey Sich befindliche,
Einverleibt werden Solle, So geben
auf Unserem Schloß zu Rust,
den Ersten May Ein taußend
Siebenhundert acht und Sechzig
Unterschrieben Friedrich Reichs
Freyherr Böcklin von Böcklins=
au mit handzug ./.
Sehr oft gab es auch rechtliche Auseinandersetzungen wegen der
Juden, "so kam vom 14.-17. Januar 1771 eine Kommission von Zabern unter
Hofrat Pettmesser nach Ettenheim, um Eingriffe in die hohe Jurisdikation des
Bischofs zu untersuchen. Das Kloster Ettenheimmünster war nämlich
eigenmächtig gegen einen Juden aus dem benachbarten reichsritterschaftlichen
Flecken Rust vorgegangen. Derselbe, sonst ein ehrlicher Mensch, hatte im Gebiet
des Klosters Schulden gemacht und nichts bezahlt. Dafür sperrte man ihn in den
finstern Turm daselbst bei Wasser und Brot 4 Wochen lang, nachher in
Münch-weier in einen Schweinestall, und zuletzt wurde er noch eine Stunde an
den Pranger gestellt und darauf an den Ettenheimer Bannstein geführt. Am 25.
Juli erhielt das Kloster für die angemaßte Rechtsausübung ein
Strafmandat." ![]()
Vor dem 19. Jahrhundert haben wir nur eine Angabe über die Stärke der israelitischen Gemeinde in Rust. In einer "Dorff tabell für das ritterschaftlich Ortenauische Dorff Ruest" von 1740 werden 10 Judenhaushaltungen aufgeführt.
60 Jahre später, 1809 lassen sich in Rust noch 5 Familien feststellen. Für die Jahre nach 1815 haben wir durch die Volkszählungen verläßliche Werte.
Die Entwicklung der Gesamtbevölkerung
zeigt von dem Tiefstand nach dem Dreißigjährigen Krieg, einen raschen Zuwachs
bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Danach folgt eine langsamere Zunahme, mit
einem starken Rückschlag zwischen 1850 bis 1870 und mit kleinen Rückgängen
zwischen 1880 bis 1890, 1910 bis 1925 und 1939 bis 1946. Der erste Rückgang ist
sicherlich eine Folge der Auswanderungen nach Amerika. Der zweite liegt in der
Abwanderung, besonders der Judenfamilien, in die Städte begründet.
Die beiden anderen Abnahmen sind Folgen der Weltkriege.
Die Kurve der jüdischen Einwohner steigt seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts bis etwa 1840 steil an, bleibt auf diesem Höchststand bis Mitte der 1860er Jahre, um dann kontinuierlich bis zum Jahre 1933 abzufallen.
Die Abnahme der jüdischen Bevölkerung seit Ende der 60er
Jahre des letzten Jahrhunderts ist eine Folge der bereits erwähnten Abwanderung
in die Städte. Sie hatte ihre Ursache im 1862 erlangten Recht des freien Zuzugs
in alle Städte des Landes. ![]()
Die christliche und jüdische Bevölkerung der Gemeinde Rust von 1815-1933
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Grafik: Willi Schmidt, Mahlberg
"Diese neuerworbene Freizügigkeit führte rasch zu einer
Umschichtung der jüdischen Bevölkerung vom Land in die Städte, wo sich ihnen
bedeutend bessere Bildungsmöglichkeiten boten."
Vor 1831 war die Niederlassung nur am Geburtsort möglich gewesen. In der Zeit
zwischen 1831 und 1862 konnte sie theoretisch überall erfolgen, bedurfte aber
der Genehmigung durch den Gemeinderat des aufnehmenden Ortes. Beschwerden gegen
eine eventuelle Ablehnung bei übergeordneten Behörden waren nicht möglich. ![]()
Ein Blick auf die Entwicklung der jüdischen Bevölkerung der
Städte Lahr und Offenburg, die bis dahin den Juden verschlossen waren, zeigt
eine gegenläufige Bewegung zu der von Rust, d. h. sie nimmt ab 1862 stark zu.
In Offenburg steigt die Zahl der Juden von 142 anno 1864 sprunghaft auf 334 im
Jahre 1890 und in Lahr von 22 auf 117 im Jahre 1895. Bereits am 27.1.1862
wohnte der ehemalige Judenvorsteher
Lob Günzburger aus Rust in der Stadt Offenburg. Er hatte dort ein Haus gekauft
und sich mit seiner Frau und sechs Kindern niedergelassen. Am 26. Juni wurde er
in den dreiköpfigen Verwaltungsrat der israelitischen Gemeinde Offenburg
gewählt.
1869 erhielten Isidor und Eduard Günzburger das Offenburger Bürgerrecht.
Auf dem Offenburger Judenfriedhof finden sich in Grabstätten weitere Zeugnisse
dafür, daß Ruster Juden nach Offenburg zogen; so liegt dort z.B. Jakob Hauser
begraben. Die Abwanderungsbewegung in die Städte setzte sich auch im 20.
Jahrhundert weiter fort. ![]()
"Durch das 9. Konstitutionsedikt, das sogenannte
Judenedikt vom 11. Januar 1809, war den badischen Juden die völlige
Gleichstellung, vor allem Freizügigkeit, das Recht zur Niederlassung in jedem
beliebigen Ort im Staat, versprochen worden, wenn sie erst Bildung und
bürgerliche Berufe angenommen und ihr Dasein als fremde Nation aufgegeben
hätten."
Der israelitische Oberrat, die Spitze der jüdischen Landesorganisationen,
wirkte in enger Zusammenarbeit mit der großherzoglichen Regierung unermüdlich
auf diese Ziele hin. Das bedeutete im einzelnen, "daß alle diejenigen, die
bei Bekanntgabe des Edikts das 21ste Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
sich nur dann zum Gemeinds- und Bürgerrecht und zur Niederlassung im Lande
gelangen können, wenn sie zu einem ,auch für Christen bestehenden
Nahrungszweig sich befähigen'. Als solcher wird angesehen:
1. Der Kaufmannshandel, der mit ordentlicher Buchführung durch Fabrikbetrieb oder in offenen Läden mit hinlänglichem Warenvorrat betrieben wird.
2. Der freie Handel, der mit hinlänglichem Kapital in Landeserzeugnissen (Vieh, Wein, Frucht) betrieben wird, insofern über Einnahmen und Ausgaben gesetzmäßig eingerichtete Tagebücher geführt werden. Der Nothandel, womit sich seither vorzüglich die jüdische Nation aus Mangel an der Gelegenheit zu einem freien Gewerbefleiße abgegeben hat', wird hier / u nicht gerechnet.
Als Nothandel, auf dem der Verdacht des Wuchers ruht, gilt:
jede Art von Maklerei mit Ausnahme der zum Vorteil des Handels zugelassenen
Hausier-, Trödel- und Leihhandel. Dieser Nothandel soll in Zukunft nur denen
vorbehalten bleiben, die sich von einem ordentlichen Gewerbe allein nicht
nähren können oder durch Unfälle außerstande sind, ein solches zu erlernen
oder zu betreiben." ![]()

Werbeanzeige des Band- und Spitzenhändlers Lazarus Pollak im Wochenblatt des Amtsbezirkes Offenburg vom 17.9.1847.
In diesem Zusammenhang mußten die Judenvorsteher der
einzelnen Gemeinden immer wieder Berichte über die Tätigkeiten ihrer
Gemeindemitglieder abgeben. Durch einen solchen Bericht, die "Ruster Juden
Tabelle so aufgenommen den 4ten Octobris 1817 durch Vogt Schmidt"
haben wir die Möglichkeit uns von den Verhältnissen der Israeliten zu Beginn
des 19. Jahrhunderts ein Bild zu machen. Darin sind auch die Tätigkeiten
verzeichnet, denen sie nachgingen. Wir finden unter der Rubrik Handwerk: 2
Metzger, 1 Weinhändler und 1 Viehhändler. Unter Freyhandel steht: 1 Person
handelt mit Zucker, Kaffee, Musselin; 1 Person mit Eisen, Geschirr, Federn; 3
Personen handeln nur mit Musselin. Den Nothandel betreiben 12 Personen. Bei den
restlichen der insgesamt 35 Familien finden sich keine Angaben zum Erwerb.
Auch auf ihren Reisen versuchten die Juden ihre religiösen
Vorschriften zu befolgen. Die sicherste Gewähr, koscher (einwandfrei)
zubereitete Speisen zu erhalten, bieten nach rituellen Vorschriften geführte
Gasthäuser.
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Schon früh gab es in der Gemeinde Rust eine jüdische
Gaststätte. In einem Verzeichnis der Gastwirtschaften aus dem Jahre 1835 ist
eine "Judenwirtschaft ohne Schild" aufgeführt.
Die Erlaubnis zum Betrieb wurde von Obrist Böcklin erteilt. Das Datum der
Konzessionsausstellung konnte schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr
festgestellt werden. Sie scheint aber, wie die anderen in dieser Liste
enthaltenen Wirtshäuser mindestens seit Beginn des 19. Jahrhunderts zu
bestehen. Wenn man den Aussagen des Gemeinderates in einem Brief vom 2.7.1840
glauben darf, so besteht sie schon seit Ende des 18. Jahrhunderts, denn darin
heißt es: "Schon über 50 Jahre wird dahier eine Judenwirtschaft
betrieben." ![]()
Die Berechtigung zur Bewirtung ist persönlich und auf
Lebenszeit des Wirtes Simon Schnerp eingetragen. "Die Wirtschaft liegt in
der Friedrichstraße, gegen Norden Salomon Bollag, gegen Osten Andreas Link,
gegen Süden Augustin Weber, gegen Westen die Straße."
Diese Lagebeschreibung entspricht heute der Karl-Friedrich-Straße 14.
Der Wirt und Judenvorsteher Simon Schnerp starb verwitwet
1835. Deshalb kaufte der Metzger David Weil das Haus und beantragte 1840 die
Konzession beim Bezirksamt Ettenheim. Im Antrag äußerte er die Meinung, daß
die Kinder des Simon Schnerp "nicht im Stande wahren fragliche Wirtschaft
zu übernehmen". ![]()
Die Erlaubnis zu bekommen, war offensichtlich gar nicht
einfach, denn zuvor mußte der Gemeinderat ein Gutachten über den Bewerber
verfertigen. Darin wird neben Angaben zum Familienstand unter anderem
festgehalten: "David Weil hat sich von seinen Jugendjahren (...) nur still,
häußlich und rechtschaffen betragen, so daß ihm nicht das mindeste zu Last
gelegt werden kann. Ohngeachtet deßen was er von seinenEltern ererbt hat, hat
(er) sich nebst der Unterhaltung seiner zahlreichen Familie eine eigene Wohnung
erworben und findet jetzt durch seine Fleiß und Thüchtigkeit ein ordentliches
Auskommen, und er ist daher der erste unter den hiesigen Israeliten der sich zur
Betreibung der Wirtschaft qualifiziert." ![]()
Nach dem Tod des Vaters übernahm der Sohn, Handelsmann
Lazarus Weil, 1866 die Wirtschaft, die auch zu diesem Zeitpunkt noch ohne
Schild, d. h. ohne Namen war. Dieses Mal mußte der Gemeinderat bei der
Konzessionserteilung durch das Bezirksamt einen Fragenkatalog über "Die
Bestimmung der Anzahl der für die Gemeinde Rust in den Jahren 1865-1870
nöthigen Wirtschaften"
beantworten. Es wurden neben der Zahl der Wirtshäuser, nach der Anzahl der
ansässigen Familien, der Fremden und ähnlichem gefragt. Nachdem auch die
anderen Wirte in Rust keinen Einspruch erhoben, erteilte das Bezirksamt am 25.
Juli 1867 die Konzession.
Im Juni 1886 starb Lazarus Weil und seine Witwe betrieb die
Wirtschaft auf seinen Namen weiter. In den Jahren 1892 / 93 versuchte sie das
Haus mit der Gaststätte an den Metzger Wemlinger zu verkaufen. Als dieser aber
feststellte, daß die Konzession nur auf die Person des Lazarus Weil eingetragen
und keine Realgerechtigkeit bestand, wurde in einem langen Rechtsstreit der
Verkauf wieder rückgängig gemacht. Im Schriftverkehr dieses Verfahrens taucht
zum ersten Mal der Name "Zum Hirschen"
für diese Wirtschaft auf. Allerdings wurde er schon 1884 von Heidingsfeld
erwähnt.
Wie lange diese Wirtschaft noch weiter bestand, kann nicht geklärt werden.
Schon 1871 sollte eine weitere Judenwirtschaft eröffnet
werden. Zu diesem Zweck hatte Metzgermeister "Götsch" (Gustav) Johl
ein zweistöckiges Wohnhaus für 2940 Gulden gekauft.
"Das
Haus ist neben dem freiherrlich v. Böcklinschen Mayerhofe einerseits und Isidor
Schmiederer andererseits in der Friedrichstraße an dem geräumigsten und
besuchtesten Platze in der Nähe des Rathauses gelegen."
Das entspricht heute der Karl-Friedrich-Straße 4 - Cafe Lang.
Um aber eine Konzession zu erhalten, mußte der Nachweis
erbracht werden, daß in Rust die Notwendigkeit für eine zweite israelitische
Wirtschaft bestand. Deshalb schrieb Johl an den "löblichen Gemeinderat
Dahier! In unserer Gemeinde, welche 1752 Einwohner und darunter etwa 200
israelitische zählt, besteht auch neben sonstigen 7 Wirtschaften auch 1
israelitische, welche ihrem Zwecke aber nicht ensprücht,
indem der Besitzer (Lazarus Weil) derselben sich größtenteils mit
Landwirtschaft und Viehandel beschäftigt und die Ausübung der Wirtschaft nur
als Nebenbeschäftigung behandelt. In den meisten Fällen kann man bei demselben
keine nach jüdischem Ritus zubereitete Speisen bekommen und ist derselbe zur
nächtlichen Beherbergung nicht eingerichtet, indem es ihm an den nötigen
Räumlichkeiten fehlt. Durch diesen Umstand sind die jüdischen Handelsleute und
Reisenden genötigt, oftmals in einem anderen von Israeliten bewohnten Dorf Ihre
Nachtherberge zu suchen. (...) Es wird dahier wie bekannt ein bedeutender Handel
in Spezerei- Eisen- Tuch und Kurzwaaren, sowie auch ein starker Viehandel
getrieben und dürfte durch den Anschluß vom Elsaß an Deutschland eine
beträchtliche Steigerung des Handels durch jüdische Handelsleute
eintreten." ![]()
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Postkarte um 1910 mit Wirtschaft zur Blume und der koscheren Metzgerei der Familie Johl und mit dem Manufakturwarengeschäft von Albert Abraham.
Aber trotz all dieser Gründe lehnte der Gemeinderat seinen
Antrag am 22.7.1871 ab, da man meinte, mit 9 Wirtschaften schon viel zu viel zu
haben und darüber hinaus könne man sich "jeden Tag überzeugen, daß
(sich) Israeliten in christlichen Wirtshäusern befinden und daselbst Essen und
Trinken und sich dabei wohl befinden und wir auch noch nie von einem einzigen
hörten, der sich nach einer israelitischen Wirtschaft sehnte".
![]()
Zudem erhob auch noch der Betreiber der Judenwirtschaft,
Lazarus Weil, in einem sieben Seiten umfassenden Schreiben Einspruch gegen das
Gesuch des Götsch Johl, und argumentierte: "Es ist nicht wahr, daß bei
mir in den meisten Fällen keine nach jüdischen Ritus zubereiteten Speisen zu
haben sind, blos frisches Fleisch ermangelt mir zuweilen"
und zwar immer dann, wenn bei Johl, dem einzigen jüdischen Metzger und
künftigen Konkurrenten keines zu haben sei! ![]()
Auch Übernachtungsmöglichkeiten habe er durch die
Fremdenzimmer, die jedoch höchst selten belegt sind, da wenig fremde Israeliten
nach Rust kämen. "Überdies hat sich die hiesige israelitische Gemeinde,
in folge der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit, durch Wegzug bedeutend
verringert, was zur Folge hat, daß zwei von den früheren israelitischen
Metzgern ihr Geschäft aufgaben. ..."
Die christlichen Wirte schlössen sich durch ihre Unterschrift dem Einspruch von
Lazarus Weil in allen Punkten an.
Nach mehreren Gesuchen an das Bezirksamt Ettenheim, die
jedesmal abgelehnt wurden, wandte sich Johl am 30. August 1871 durch einen
Advokaten an das Innenministerium in Karlsruhe
,
das die Beschwerde am 21. September
verwarf.
Aber Götsch Johl gab nicht auf. Nach weiteren vergeblichen
Anträgen an das Bezirksamt wurde ihm endlich am 13. Februar 1872
die Erlaubnis zur Eröffnung der "Blume"
erteilt. Er betrieb die Gaststätte und koschere Metzgerei bis zu seinem Tode
1897. Darauf führte die Witwe Amalia geb. Moch
,
mit der er in 2. Ehe verheiratet war, die Gaststätte weiter, bis ihr
gemeinsamer Sohn Bernhard die Leitung übernahm. Das genaue Datum läßt sich
nicht mehr feststellen. Sicher ist nur, daß Bernhard Johl die Konzession 1911
schon innehatte. Er baute die Metzgerei 1914 um und erweiterte sie, weil die
Räumlichkeiten ein sauberes Arbeiten nicht mehr erlaubten.
Bernhard Johl führte die Gaststätte bis 1938.
Die Angaben zu Beruf und Tätigkeiten allein sagen uns noch
nicht viel über die finanzielle Lage der israelitischen Bevölkerung. In
verschiedenen Quellen kann man dazu genauere Hinweise finden. So etwa in der
schon genannten "Judentabelle" von 1817 und einem entsprechenden
Verzeichnis von 1814. Wir lesen unter der Spalte Bemerkungen: "bettelarm,
dürftig, sehr arm, nimmt arbeit so sie bekommt und Almosen, weiß sich kaum
durchzubringen, wird durch seinen Sohn erhalten, erhält sich durch betteln,
erhält sich kümmerlich mit ihren Kindern, wegen großer Armut leiden sie Noth,
sind ohne Vermögen, notorisch arm, äußerst dürftig." ![]()
Der Juden-Vogt Schmidt schrieb 1816 an das Bezirksamt:
"Die hiesigen Juden überhaupt sind bettelarm, daß sie nicht im Stand sind
der Gemeinde die nöthigen Lasten und Auflagen mithelfen zu zahlen."
Auch den Neubau einer Synagoge konnte die hiesige israelitische Gemeinde
finanziell nicht alleine bewältigen. Deshalb bat sie den Oberrat der Israeliten
in Karlsruhe um Bewilligung einer landesweiten Kollekte, um das Geld für ihre
neue Synagoge zusammen zu bekommen. In einem dieses Gesuch unterstützenden
Bericht vom 10.4.1835 liest man von "der größtentheils aus armen
Mitgliedern bestehenden israelitischen Gemeinde",
und im Schreiben vom 29. März 1838 zum selben Anliegen von der "größtentheils
aus mittellosen Familien bestehenden israelitischen Gemeinde Rust". ![]()
1847 berichtete der Vorsteher Aaron Hauser nach Ettenheim:
"Unsere Gemeinde besteht aus 38 familien, 30 davon sind ganz arm, die
übrigen 8 sind nur wenig vermögend, reiche hat es durchaus keine."
Das alles sind natürlich subjektive Bemerkungen, da sie zum einen von Juden
selbst stammen oder von der jüdischen Bevölkerung wohlgesonnenen Personen
ausgehen, zum anderen meist in Kontext irgend einer finanziellen Forderung an
die jüdische Gemeinde stehen.
Lassen sich heute noch einigermaßen verläßliche Aussagen
treffen? Einige Unterlagen bieten uns, zumindest ansatzweise, die Möglichkeit
dazu. ![]()
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Im "Verzeichnis der durch den Gemeinderath ermittelten
Kaufwerte sämtlicher Hofreuten in Rust"
vom 27.9.1855, sind 261 Grundstücke mit den dazugehörigen Gebäuden
verzeichnet, davon gehören mindestens 27 (10,5 %) israelitischen
Einwohnern. Auf Grund ihrer Numerierung kann festgestellt werden, daß es in
Rust zu diesem Zeitpunkt kein ausgesprochenes Judenwohngebiet oder eine wie auch
immer geartete Ghettoisierung gab. Ihre Wohnungen waren fast auf alle damaligen
Ortsstraßen verteilt, wobei auffällt, daß rund die Hälfte der Wohnungen in
der Klarastraße liegen. Daher kommt sicherlich auch der im Volksmund noch
geläufige Name "Krämergäßle".
Wenn man davon ausgeht, daß Rust zwischen 1850 und 1860 ca. 13 % jüdische Einwohner hatte, so wohnte also der überwiegende Teil von ihnen in einem eigenen Haus.
Der Durchschnittswert der christlichen Grundstücke samt Haus betrug 1126 Gulden und der Wert der jüdischen 1021 Gulden. Hier läßt sich kein signifikanter Unterschied erkennen. Allerdings ist es geboten, die Verteilung zu betrachten. Sie zeigt, daß im Bereich der am wenigsten wertvollen Häuser die Juden
Wert der Gebäude und Hofflächen in der Gemeinde Rust im Jahre 1855 in Gulden
[Durch Klicken ins Bild gelangen Sie zum Original- bzw. vergrößerten Bild.]
Graphik: Willi Schmidt, Mahlberg
einen merklich größeren Anteil haben. Im Bereich von 500-1000 Gulden gleicht sich das Verhältnis aus; in der Zone 1000-1500 Gulden sind sie wieder etwas stärker repräsentiert, aber darüber, von drei Ausnahmen abgesehen, nicht mehr vertreten. Das bedeutet: Es fehlt der Anteil der Reichen und vor allem eine sogenannte Mittelschicht, die bei der christlichen Bevölkerung immerhin 14 % ausmacht. Die jüdische Bevölkerung ist also im Vergleich mit der Christlichen, was die finanzielle Lage angeht, Mitte des 19. Jahrhunderts im unteren Drittel der Skala anzusiedeln.
Das gleiche Bild ergibt sich bei der Betrachtung der
Eheverträge, die zwischen 1800 und 1900 von jüdischen Einwohnern abgeschlossen
wurden. ![]()
Ein weiteres Indiz für die desolate finanzielle Situation der
Ruster Juden ist das Fehlen religiöser oder sogenannter milder Stiftungen in
der Gemeinde während des gesamten 19. Jahrhunderts. ![]()
Wie sieht aber der Vergleich mit anderen israelitischen
Gemeinden aus? Das läßt sich anhand der pro Kopf bezahlten Kirchensteuer
überprüfen. ![]()
In der Gegenüberstellung wird deutlich, daß die Ruster Juden, zumindest Ende des 19. Jahrhunderts, im Vergleich mit den umliegenden Judengemeinden wesentlich ärmer waren. Auch die Zahlen für die Jahre 1879-1894 belegen diese Tatsache. Leider findet sich dafür nur die Summe der insgesamt bezahlten Steuer pro Gemeinde, aber die für einen sinnvollen Vergleich notwendige Anzahl der Steuerpflichtigen fehlt.
Pro Kopf bezahlte Kirchensteuer in Mark
[Durch Klicken ins Bild gelangen Sie zum Original- bzw. vergrößerten Bild.]
Graphik: Willi Schmidt, Mahlberg ![]()
Durch verschiedene Gesetze hatte der badische Landtag seit
1820 die alten Abgaben und Frondienste abgeschafft. Es war aber nicht genau
geklärt, ob durch diese Gesetze auch die schon lange bekämpften Judenabgaben
an die Grundherrschaften beseitigt waren. Erst ein im Jahre 1828 verabschiedetes
Gesetz hob die Sonderbesteuerung der Juden auf. Darin heißt es:
"Diejenigen alten Abgaben, welche die Juden in Folgen ihrer
Religionsgemeinschaft gegenwärtig noch entrichten müssen, werden vom 1. Juli
1828 an aufgehoben."
Die Standes- und Grundherrschaften wurden aus der Staatskasse entschädigt, die
Gemeinden aber nicht, da durch dieses Gesetz die Juden an allen Gemeindelasten
in gleichem Maße wie die christlichen Bürger beteiligt waren. Die Grundherren
wollten aber nicht auf die ihnen seit Jahrhunderten zufließenden Gefalle
verzichten und so wurde es 1845, bis die letzte Abgabe endlich abgeschafft war.
Um die Entschädigung zahlen zu können, mußte zuvor festgestellt werden,
welche Abgaben die jeweilige Grund- oder Standesherrschaft bis dahin bezogen
hatte. Deshalb fragte 1829 das Directorium des Kinzigkreises bei der Ruster
Ortsherrschaft, den Böcklins, nach, erkundigte sich aber gleichzeitig auch bei
Judenvorstand Schnerb, welche Abgaben die Ruster Judenschaft bis dahin zu
leisten hatte. Daraufhin sandte Schnerb am 9. November 1829 "ein
Verzeichnis über die nach dem Gesetz vom 14. März 1825 zur Aufhebung
geeigneten alten Abgaben welche bisher an die Grundherrschaft von Boecklin
dahier von der hiesigen Israelitengemeinde entrichtet wurden".
Darin führt er folgende Abgaben auf:
|
I. |
Ständige Abgaben |
|
|
1. |
Synagogengeld von 12 Gulden; wurde an Weihnachten von der israelit. Gemeinde erhoben. Aufgehoben seit 1828. |
|
|
2. |
Gansgeld von 9 Gulden; war an Martini von allen Einwohnern zu entrichten. Ein jeder mußte jährlich 30 Pfennig bezahlen. Aufgehoben seit 1828. |
|
|
II. |
Unständige Abgaben |
|
|
3. |
Zungengeld von 12 Gulden; jeder Judenmetzger mußte ursprünglich beim Schlachten die Zunge des geschlachteten Großviehs abgeben. Die Naturalabgabe wurde dann in eine Geldabgabe umgewandelt. Nach dem Durchschnitt von 1781 - 1790 zu 12 Pfennig pro Zunge. Aufgehoben seit 1828. |
|
|
4. |
Annahmetaxe oder Einkaufgebühr; dies war von Verlobten zu entrichten. Auswärtige und hiesige Männer bezahlten 55 Gulden, fremde Frauen bezahlten 27 Gulden 30 Pfennig und hiesige Frauen bezahlten nichts. Diese Gebühr wurde bei der Aufnahme fällig. |
|
Über die Höhe dieser Abgaben entbrannte zwischen der
Ortsherrschaft und den Juden ein heftiger Streit, da die Grundherrschaft, im
Hinblick auf den Umfang der zu erwartenden Entschädigung, natürlich eine
möglichst große Summe veranschlagte. Judenvorstand und die von Böcklins
beschuldigten sich beim Directorium gegenseitig die Unwahrheit zu sagen. So
schrieb Friedrich von Böcklin am 5. März 1830 an das Bezirksamt: "Wie aus
meiner Erklärung, heute im Betreff des Betrags des Einkaufsgeldes der
christlichen Schutzbürger gefälligst entnommen werden wolle, so hing dessen
Ansaz lediglich vom Gutdünken der Grundherrschaft ab. Soviel ich mich gesehen
zu haben erinnere, kommt in den Rechnungen der 1770er oder 1780er Jahre ein Fall
vor, wonach ein Schutzbürger ein Einkaufgeld von 77 fl erlegt hat. (...) Das
Einkaufsgeld der Juden war von jeher ebenfalls willkürlich und weit höher als
das der Christen, weil lediglich von der Größe der Summe die sie der
Grundherrschaft erlegten, ihre schutzbürgerliche Annahme, gegen jede derselben
die Gemeinde Protestation erhob, abhing. Aus mehreren mit den Zeug-nißen des
Ortsvorstandes und des Judenvorstehers versehenen Vorlagen unseres Vaters, und
namentlich aus der vom 18. Jänner 1829, die Entschädigungsreclamation des
Mehrbetrag des Einkaufgeldes der Juden gegen das der Christen betreffend, geht
hervor: daß der mindeste Betrag für eine Mannsperson ![]()
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"Verzeichnis über die nach dem Gesetz vom 14.ten März
1825 zur Aufhebung geeignet erachteten alten Abgaben welche bisher an die
Grundherrschaft von Boeklin dahier von der hiesigen Israelitengemeinde
entrichtet wurden." ![]()
110 fl und für eine Weibsperson in 99 fl bestanden hat, und
daß dieses Einkaufsgeld ohne Unterschied von im Ort Geborenen oder Fremden
bezahlt wurde, was auch die Übung oder der Bezug in der letzten Zeit von Seiten
unseres Vaters bewußt; (...) Hierbei kann ich das unzuverläßige, zweideutige
Benehmen des ganz und gar nicht soliden Judenvorstehers Schnerb, der alle
seither von den Juden erhobenen Widersprüche und Einwendungen veranlaßt hat,
nicht unberührt laßen. Derselbe - der jetzigen Grundherrschaft offenbar
abhold, gibt nämlich in seinem gegenwärtigen Bericht an: ,von eingeborenen
Jüdinnen sei noch nie ein Einkaufsgeld an die Grundherrschaft bezahlt worden',
während er doch seither, was aus den amtlichen Acten hervorgeht, öfters gerade
das Gegentheil bezeugt - und, was mir sehr wohl bekannt ist, das Einkaufsgeld
auch von eingeborenen Jüdinnen selbst erhoben, und an meinen Vater ausgeliefert
hat! Ich will daher gehorsamst bitten, diesen vorrufen und ihm sein
zweizüngiges Verfahren ernstlich gefälligst verweisen zu wollen." ![]()
Wegen dieser offensichtlich widersprüchlichen Aussagen
forderte das Directorium beide Seiten auf Beweise in Form von Schutzbriefen oder
Quittungen vorzulegen. Um Klarheit über das Zungengeld zu erhalten, erging an
das Bezirksamt der Auftrag "durch handgelübliche Einvernahme der
Judenmezger die muthmaßliche Zahl der in den Jahren von 1803 bis 1815 jährlich
im Durchschnitt giebig gewordenen Zungen und durch Einvernahme der sämtlichen
Mezger in Rust den Geldwert einer Zunge in dem angeführten Decennium erheben zu
laßen." ![]()
Die durch diese Maßnahmen festgestellte Summe erschien der
Grundherrschaft jedoch viel zu gering. Zur Klärung dieses verworrenen
Sachverhaltes wurden zusätzlich noch verschiedene Zeugen gehört. Immer wieder
versuchte die Grundherrschaft in Eingaben und Stellungnahmen, unter Anführung
verschiedenster Gründe ihre Forderungen an den Staat zu rechtfertigen. So
heißt es in einem Schreiben von 1830 an das Bezirksamt: "Dieses
beträchtliche Einkaufgeld möchte übrigens zu großem Nuzen der - mit Armen zu
sehr übersezten Gemeinde Rust künftig manchen Minderbemittelten von einem
Annahmegesuch hierher abschrecken." ![]()
In einer Entschädigungsberechnung wurden deshalb 418 Gulden gefordert. Im Oktober des selben Jahres kam endlich Licht in die Angelegenheit. Das Rentamt (Rechnungsamt) Rust fand die Lösung und teilte an das Bezirksamt folgendes mit: "Dagegen hat sich Anfang dieses Monaths die /: erneuerte :/ Polizey-Ordnung de 1801 des hiesigen Orts im Grundherrlichen Archiv zufällig vorgefunden, welche das Rentamt Einem großherzoglich Wohllöblichen Bezirks Amt in Original vorgewießen und in Betreff der künftigen Feststellung des Einkaufsgeldes auf 66 fl für eine Manns- und 44 fl für eine Weibs Person mit Eingabe v. 7ten d.M. den Auszug des betreffenden Artikuls 54 vorgelegt hat, wornach jeder Fremde für seine Annahme 88 fl der Grundherrschaft zu erlegen verbunden ist.
Diese Urkunde macht keine Unterschiede zwischen Bürgern oder
Schutzbürgern, Christ oder Jud; und da Letztere, wenn gleich im Ort gebohren
sich dennoch den Schutz erst erwerben mußten, und bis dahin als Fremde
angesehen wurden, so glaubt das Rentamt, daß der Ausmittlung der vorerwähnten
Entschädigung diese Polizey=Ordnung als einzige Urkunde zu Grund zu legen seyn
möchte." ![]()
Wenn auch etwas verspätet, so folgten die Behörden doch
letzlich diesem Rat und die Regierung des Ober-Rhein-Kreises in Freiburg erließ
am 18. Oktober 1833 einen Beschluß und zog damit den Schlußstrich unter diese
Angelegenheit. Demnach wurde gegen Entschädigung die Zahlung von
Synagogengeldern, das Gansgeld, das Atzgeld und das Zungengeld aufgehoben.
Weiter heißt es: "Nach der vorgelegten Polizeiordnung von 1801 (...) ist
dieselbe zur Erhebung von Dezeptions Taxen von eingeborenen Juden nicht
berechtigt; es wird deshalb das diesfalligste Entschädigungs Gesuch bis zu
beßerem Beweis des angesprochenen Bezugsrechts zurückgewiesen..."
![]()
Ein erklärtes Ziel des 9. Edikts von 1809 war die Gleichstellung der Juden. Aber der Preis für die staatsbürgerliche Annahme war für die badischen Juden beträchtlich. Sie sollten der christlichen Gesellschaft angepaßt werden, mit dem Ziel der Aufgabe ihrer überkommenen Eigenart.
Diese Assimilation sollte auch durch die Bestimmung des Judenedikts über die Annahme erblicher Familiennamen vorangetrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt führten die Juden in der Regel keine erblichen Familiennamen. Die meisten trugen hebräische Doppelnamen, wie z. B. Jehuda ben Naftali, Isaak ben Schmul.
Es war fortan verboten herbräische oder hebräisch klingende
Namen anzunehmen. Die hinter diesem Verbot steckende Absicht liegt klar in der
Aufgabe der nationalen Eigenart der Juden. "In Rust änderten von 36
Familien nur 5 ihren Namen und dies erst auf die Beanstandung des Ministeriums
hin; die für die beanstandeten Namen Levi (4)
und Lazarus (1) gewählten Namen waren: Ebstein, Haberer, Klangmann und Weiß
(2). Eigentümlicherweise wurde der ebenfalls beanstandete Namen David nicht
geändert." ![]()
Die in der Ruster Judengemeinde vorkommenden Nachnamen sollen
im folgenden auf ihren Ursprung und ihre Bedeutung hin untersucht werden.
Dazu lassen sich verschiedene Gruppen bilden:
Herkunftsnamen: Ach; Dreifuß - geht auf die Ortsnamen Trier (lat. Augusta Trevirorum) oder Troyes zurück; Epstein; Geißmer - Geismar oder Hofgeismar; Grumbacher - Grombach; Guggenheimer; Günzburger; Hauser - Hausen; Heilbronn; Spiero - Speier; Valver - Valff im Elsaß; Weil; Weinheim; Wittenberg; Wormser/Wurmser.
Alle diese Familiennamen sind von Ortsnamen abgeleitet. Bei den Namen Britzfeld handelt es sich wahrscheinlich um eine dialektale Verstümmelung.
Außer daß Namen von Orten gewählt, bzw. im Charakter solcher neu gebildet wurden, finden sich auch solche von Ländern bzw. Bezeichnungen für die Zugehörigkeit zu einem solchen: Bloch - Nach den Judenverfolgungen des 14. Jahrhunderts waren eine ganze Reihe von Juden nach Polen ausgewandert, als aus dem Westen gekommene "Welsche" nannten sie sich dort slawisch "Wloch", welcher Name nach ihrer Rückkehr im 17. Jahrhundert als Bloch erscheint; Schwob/Schwab; Bollag/Bolack/Pollack - Polen.
Namen, die sich wohl auf die Lage des Hauses beziehen, also bedingt auch als Herkunftsnamen zu setzen sind, finden sich folgende: Baach - am Bach gelegen; Ellenbogen - gekrümmte Gasse.
Hausnamen: Die meisten der Hausnamen stammen aus der Frankfurter Judengasse. Sie waren dort so beliebt, daß sich die Juden der Einführung von Hausnummern im Jahre 1776 hartnäckig widersetzten. Die Hausnamen wurden als Familiennamen weitergeführt. Obwohl man nicht zwingend annehmen muß, daß die nachfolgenden Namen alle von Hausbezeichnungen gekommen sind, so haben doch fast alle ihre Entsprechung in der Judengasse in Frankfurt: Adler; Falk; Rothschild; Schwarzschild.
Pflanzennamen: In Rust befindet sich als einzelner Vertreter dieser Namensart der Lehrer Rosenhain.
Berufs- bzw. berufsandeutende Namen: Lieberleß -
dieser Namen hängt vielleicht mit Liberey zusammen, einer im Osten schon im 17.
Jahrhundert weitverbreiteten Bezeichnung für den Gemeindediener, der die
Agenden der Leichenbestattung versah. Die Berufsbezeichnung steht offensichtlich
mit dem franz. livree in Zusammenhang; Zoller. ![]()
Mit "-mann" zusammengesetzte Namen: Teilweise eng verwandt mit der vorhergehenden Gruppe, man beachte z. B. den häufigen Familiennamen Eisenmann für Eisenhändler, sind die mit -mann zusammengesetzten Namen: Glanzmann; Ulmann; Seligmann.
Eigenschafts- und Übernamen: Moch - kleiner, dicker Mann; Weis / Weiß; Groß; Klein.
Phantasienamen: Falkenstein
Zu Familiennamen erstarrte Vornamen: Namen hebräischen Ursprungs: Abraham; Haberer - entweder Ableitung von Abraham oder von hebr. Habor bzw. Haber = Kamerad; Kahn - Abbreviatur von hebr. Kohen sedek = Priester der Gerechten; Meier - hebr. Meir = der Erleuchtete. Namen deutschen Ursprungs: Bär; Wolf.
Namen mit unbestimmtem bzw. nicht eindeutigem Charakter: Geißler; Gouland; Johl; Schnerb / Schnerp.
Eine landesherrliche Verordnung von 1833 setzte in jeder israelitischen Gemeinde einen Synagogenrat ein. Zu dessen Aufgaben gehörte die Verwaltung des Armenwesens, der örtlichen Stiftungen und Anstalten, die Aufbringung der Mittel für die Gemeindebedürfnisse, die Anstellung der Gemeindebeamten, soweit ihre Ernennung nicht dem Oberrat zusteht, die Handhabung der Synagogenordnung und Sittenzucht, sowie der Vollzug der Anordnung höherer Behörden. Der Synagogenrat bestand, in Abhängigkeit von der Anzahl der Gemeindemitglieder, zwischen drei und sieben Personen. Diese wurden von selbständigen Gemeindemitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlleitung oblag zu diesem Zeitpunkt dem Bürgermeister des Ortes und zwei von ihm ernannten Urkundspersonen. Die Bestätigung der Gewählten erfolgte durch das Bezirksamt und die Bezirkssynagoge. Personen, welche sich eines Wuchers schuldig gemacht hatten oder sonst einen üblen Ruf hatten, konnte die Bestätigung verweigert werden. Die Wahl konnte nicht abgelehnt werden und das Amt mußte ehrenamtlich versehen werden.
Einer der Synagogenräte wurde vom Bezirksamt nach Anhörung der Bezirkssynagoge zum Vorsteher gewählt. Die Amtszeit dauerte sechs Jahre, wobei sich der Synagogenrat alle drei Jahre zur Hälfte erneuerte.
Seit 1884 konnte die Wahl ohne die Mitwirkung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Bestätigung und Verpflichtung der Gewählten blieb aber weiterhin beim Bezirksamt.
Die erste Landessynode arbeitete im Jahre 1895 eine Verordnung
aus, die der Bildung von Synagogenräten galt. Durch diese wurde die bisherige
Handhabung bezüglich der Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit
genauer bestimmt. Danach war nicht wahlberechtigt, wer noch kein volles Jahr im
Gemeindebezirk wohnte, oder wer für das verflossene Kalenderjahr nicht
steuerpflichtig war. Auf sechs Jahre galt als nicht wählbar, wer von einem
kirchlichen Amt dienstpolizeilich entlassen worden war. In Gemeinden mit weniger
als achtzig Seelen konnte der Oberrat mit Genehmigung des Kultusministeriums die
Funktion des Synagogenrates einer einzelnen Person übertragen. ![]()
So bestand von 1917-1919 der Synagogenrat in Rust anstatt aus
drei nur aus zwei Mitgliedern. Im Schreiben vom 25. März 1917 heißt es:
"Wir bitten Großherzogl. Bezirksamt ein Ersatzmitglied für Leopold
Grumbacher, der im Felde ist, zu wählen absehen zu wollen, da nur noch vier
Mitglieder vorhanden sind und keine geeignete Person vorhanden ist." ![]()
Nicht immer wurde dieses Ehrenamt mit reiner Freude
ausgeführt. Aber eine Ablehnung war nur mit triftigen Gründen möglich. Am 28.
April 1890 bat Nathan Hirsch Weil das Bezirksamt um Entlassung wegen seiner
Familienpflichten und der Arbeitsüberlastung.
Auch Julius Ulmann wollte mehrfach das Amt des Synagogenrates niederlegen. Doch
selbst ein ärztliches Attest, das er am 28. September 1897 dem Bezirksamt
vorlegte, half nichts. Erst als er 1899 nach Lahr zog wurde er von seinen
Pflichten entbunden.
![]()
"Liste der wählbaren und wahlberechtigten israelitischen Gemeindebürger zur Wahl eines Synagogenrates"
[Durch Klicken ins Bild gelangen Sie zum Original- bzw. vergrößerten Bild.]
Kaum war Ende 1897 Samuel Hauser für den verstorbenen
Gastwirt und Metzgermeister Gustav Johl gewählt worden, da wollte er sein Amt
wieder niederlegen bzw. es vermutlich erst gar nicht annehmen. Deswegen schrieb
er am 22.2.1898 nach Ettenheim: "Ich habe ein großes
Manufacturwarengeschäft worin ich die ganze Woche so in Anspruch genommen bin,
daß ich keine andere Beschäftigung betreiben kann. Ich habe 5 Reisende stets
draußen nur zu Hause 4 Leute, die meine ganze Arbeitssamkeit und Aufmerksamkeit
in Anspruch nehmen und ist es mir unter keiner Bedingung möglich mich noch um
etwas anderes zu kümmern."
Offensichtlich hat er es sich aber anders überlegt, denn er blieb immerhin rund
14 Jahre, bis 1911 im Amt.
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Stempel der israelitischen Gemeinde Rust um 1900
Sogar die regionale Presse beschäftigte sich mit den
Synagogenratswahlen in Rust. Am 7. November 1882 konnte man in der Breisgauer
Zeitung lesen: "Bei der in Rust stattgefundenen Synagogenratswahl wurden
die bisherigen Mitglieder, Herz Pollack und Nathan Herz Weil beinahe einstimmig
gewählt. Es gereicht dies der dortigen israelitischen Gemeinde zu großer Ehre,
daß die größte Zahl ihrer Mitglieder es einsieht, daß nur erfahrene Männer,
die im Stande sind, die Gemeinde-Interessen nach allen Richtungen zu wahren,
gewählt werden sollen."
![]()
Die Mitglieder des Synagogenrates Rust
|
1833- |
|
|
Löw Günzburger, Vorsteher |
1833-1837 |
|
Herz Weiß |
1835-1837 |
|
David Weil, Vorsteher |
1837-1840 |
|
Marx Epstein |
1838-1839 |
|
Salomon Pollack |
1838-1839 |
|
Hirschel Hauser |
1839 |
|
Karl Weiß |
1840-1844 |
|
Aaron Hauser, Vorsteher |
1840-1852 |
|
Mayer Ulmann |
1840-1841 |
|
Simon Weil |
1844-1846 |
|
David Weil |
1845-1853 |
|
Abraham Grumbacher |
1846-1853 |
|
Samuel Weil |
1850-1852 |
|
1850-1860 |
|
|
Elias Rothschild, Vorsteher |
1860-1872 |
|
Hermann Hauser |
1871-1881 |
|
Herrmann Weil |
1872-1875 |
|
Seligmann Hauser, Vorsteher |
1872-1892 |
|
Herz Pollack |
1875-1886 |
|
Nathan Hirsch Weil |
1881-1890 |
|
Gustav Grumbacher |
1886-1892 |
|
Sigmund Hauser, Vorsteher |
1892-1897 |
|
Herz Weil |
1892 |
|
Julius Ulmann |
1894-1899 |
|
Gustav Johl |
1895-1897 |
|
Herz Pollack, Vorsteher |
1897-1917 |
|
Samuel Hauser |
1898-1911 |
|
Albert Abraham, Vorsteher |
1901-1919 |
|
Leopold Grumbacher |
1911-1919 |
|
Herz Weil |
1916 |
Der erste Hinweis auf eine jüdische Schule in Rust findet sich im Jahre 1747 in Form der bereits erwähnten Klage eines Ruster Bürgers bei der Ortsherrschaft. Danach schweigen die Quellen bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts.
Das 1809 erlassene Konstitutionsedikt sieht vor, daß bis zur
Errichtung eigener jüdischer Volksschulen, die schulpflichtigen jüdischen
Kinder, die bereits bestehenden öffentlichen Schulen besuchen müssen. Deshalb
ordnete Pfarrer Haussier schon am 30. Juni 1809 folgendes an: "So wird von
dem Ruster Pfarramt, dem Juden Schulz zu wißen gemacht, Solches in ihrer Schule
zu verkündigen, daß die Juden-Eltern hen Kinder vom 7ten bis zu 14ten Johr /:
den Samstag und Sonntag aus genommen zu Mittag 1 Uhr zur allhiesigen Schule
anhalten sollen." ![]()
Am 1. Juni 1814 konstituierte sich ein neuer Oberrat der
Israeliten, dessen erste größere Aufgabe es war, eine Instruktion für die
Provinz- und Ortssynagogen zu erlassen. Diese betonte auf der Grundlage des
Edikts von 1809 ausdrücklich, "daß solange noch keine jüdischen
Volksschulen bestehen, die jüdischen Kinder die Ortsschulen regelmäßig zu
besuchen und im Weigerungsfalle nötigenfalls mit Hilfe der Polizeibehörden
für Abhilfe zu sorgen. Der religiöse Unterricht kann der mangelnden Mittel
wegen, vorerst nur durch Hauslehrer erfolgen." ![]()
Bald entstanden Klagen über den mangelnden Schulbesuch der
jüdischen Jugend. "Sie vernachlässige den Unterricht in Müßiggang und
errichte durch diese sittliche Verwilderung eine neue Scheidewand gegen die
christlichen Staatsbürger. Es wurde deshalb 1819 angeordnet, daß fortan
regelmäßig (...) Tabellen eingeschickt werden, auf denen alle Judenkinder
beiderlei Geschlechts vom 6.-14. Lebensjahr verzeichnet sind mit der Angabe
welche öffentliche Schule sie besuchen und bei welchem Lehrer sie
Religionsunterricht erhalten. In diese Zeit fällt auch die Gründung der ersten
jüdischen Volksschulen in Baden." ![]()
In der Gemeinde Rust wurde eine solche wahrscheinlich um das
Jahr 1833 eingerichtet. In diesem Jahr klagte die israelitische Gemeinde beim
Pfarramt, daß man die 150 Gulden Mindestlohn für den Lehrer
nicht aufbringen könne und man eher die Kinder in die katholische Schule
schicken wolle, als diese Summe zu zahlen.
Zu dieser Zeit fand der Unterricht noch in der Wohnung des Lehrers statt, die im
Erdgeschoß der alten Synagoge in der Klarastraße 12 eingerichtet war. ![]()
Am 27. Oktober 1835 erwarb die israelitische Gemeinde Rust von
Ochsenwirt Joseph Metzger "eine Behausung samt Scheune u. Stallung,
Hofreithe und Garten"
für 1800 Gulden in der Ritterstraße 11. In diesem Haus wurde die Schule
eingerichtet. 1855-57 wurde die neue Synagoge ebenfalls auf diesem Grundstück
erbaut.
Schulzimmer war vermutlich der Raum, in dem später die Milchzentrale
untergebracht war.
Der Lehrer Falkenstein unterrichtete darin 1835 werktags 34 Schüler und sechs
Sonntagsschüler. Er bekleidete gleichzeitig noch das Amt des Vorsängers und
des Schächters. ![]()
Um ein komfortables Gebäude scheint es sich bei dieser
Erwerbung wohl nicht gehandelt zu haben, denn schon 12 Jahre später finden sich
begründete Klagen über das "baufällige Schulhaus in Rust".
In seinem Bericht vom 4. August 1847 stellte der Großherzogliche Schulvisitator
Grafmüller fest: "Bei der am 30. April vorgenommenen Prüfung des
israelitischen Schulhauses zu Rust haben wir das Lehrzimmer des baufälligen
alten Schulhauses in einem dermasen declarablen (unbeschreiblichen) Zustand
befunden, daß derselbe eher einer Troglodyten (gr. Höhlenbewohner)-Höhle als
einem Schulzimmer gleicht. Die 78 Kinder dieser Schule sind in einem ganz engen
und feuchten Raum eingepfercht. Die Wände bestehen aus dünnen Riegeln und die
Höhe des Zimmers ist kaum über 6 fuß. Für den Lehrer bleibt weder ein freier
Gang noch kaum zu einer Kanzel (Pult) übrig." ![]()
Auch der Lehrer Falkenstein schreibt in einem Bericht an die
Ortsschulinspektion: "...allein in dem Zustand worin sich das Schulzimmer
befindet wäre eine Unmöglichkeit Schulhalten zu können, nicht allein weil
mehrere Fenster scheibenlos sind, und 3 bis 4 Riegelwände fehlen, sondern auch
schon deswegen, weil kein Schulholz vorhanden ist." ![]()
Der Vorsteher der israelitischen Gemeinde versuchte keineswegs
die Situation zu beschönigen, sondern schrieb in seiner Stellungnahme: "Daß
übrigens die vorliegende Klage eines großherzoglichen Decanats gegründet ist,
können wir nicht in Abrede stellen, allein es fehlen uns gänzlich die Mittel
diesem Übelstand gegenwärtig abzuhelfen. (...) Wir haben hier eine Synagoge,
die dem Einsturz nahe ist, (...) wir hoffen es dahin zu bringen, daß binnen
einem Jahr mit dem Bau der neuen Synagoge begonnen werden kann. (...), daß
sogleich für die Vergrößerung des Schulzimmers gesorgt wird." ![]()
Wie die zahlreichen Berichte, Eingaben und Ortsbereisungsprotokolle zeigen, scheint sich der Zustand der Schule in den nächsten Jahren nicht grundlegend zu bessern.
Nachdem das Schulhaus dann in den 1860er Jahren endlich in
einen ordentlichen Zustand versetzt worden war, sollte die israelitische
Gemeinde im Jahre 1876 das Gebäude an die politische Gemeinde abtreten, weil
diese darin die gemischte Schule unterbringen wollte.
Das war möglich geworden, durch die Fassung des Elementarunterrichtsgesetzes
von 1868, das den Gemeinden die Möglichkeit gegeben hatte, die am Ort
bestehenden Bekenntnisschulen in eine Gemeinschaftsschule zu verschmelzen. Die
Novellierung dieses Gesetzes ging aber noch einen Schritt weiter. Sie ordnete
an, daß der Unterricht in der Volksschule sämtlichen schulpflichtigen Kindern
gemeinschaftlich erteilt werden solle. Ausgenommen davon ist der
Religionsunterricht. Dafür sind die einzelnen Religionsgemeinschaften selbst
verantwortlich. Diese werden bei der Erteilung von Religionsunterricht durch von
ihnen als befähigt erklärte Schullehrer unterstützt. ![]()
Die Abhaltung des Religionsunterrichtes brachte für die
Ruster Israeliten bald einige Probleme mit sich. Der Gemeinderat hatte nämlich
den jüdischen Religionsunterricht, der bis Dezember 1877 am Sonntag abgehalten
worden war einfach auf den Samstag verlegt und zudem noch das Schulzimmer im
Rathaus nicht geheizt. ![]()
Dagegen erhob der Synagogenrat sofort Einspruch, da vor allem
das Sabbatgebot dagegen stand und weil nur am Sonntag "die hiesigen
volksschulpflichtigen israelitischen Schüler, welche die Höhere Bürgerschule
in Ettenheim besuchen ihren Religionsunterricht erhalten können".
Da der Gemeinderat seine Haltung nicht änderte, beschwerte sich der
Synagogenrat im Januar 1878 beim Kreisschulrat in Freiburg. Dieser ordnete am
12.3.1878 an, daß der Gemeinderat in Rust "für den Religionsunterricht
der dortigen israel. volksschulpflichtigen Kinder jeweils am Sonntag ein
Schullokal, im Winter geheizt, zur Verfügung zu stellen hat". ![]()
Die Unstimmigkeiten zwischen Gemeinde und Judenschaft sind nur
vor dem Hintergrund der Verhandlungen um die Abtretung des israelitischen
Schulhauses zu verstehen, gegen die sich die Juden hartnäckig wehrten, weshalb
die israelitische Gemeinde 1876 beim Kreis- und Hofgericht Freiburg Klage
einreichte. Die Ursachen für den Versuch der politischen Gemeinde, das
israelitische Schulhaus zu erwerben, lagen einerseits im absolut desolaten
Zustand ihres eigenen Schulgebäudes und an ihrer finanziellen Lage, die einen
Neubau nicht erlaubte, andererseits an der Raumnot, die ja durch die Aufnahme
der israelitischen Schüler angeblich erst ausgelöst wurde. ![]()
Am 28. September erging bei der III. Zivilkammer in Freiburg
folgendes Urteil: "Es stehe der israelitischen Kultusgemeinde in Rust das
Eigenthum an dem in der Klage bezeichneten Hause zu, und es sei dasselbe nicht
Vermögen der vormaligen israelitischen Confessionsschule. Die politische
Gemeinde Rust sei daher schuldig sich jeder ferneren Störung des klägerischen
Eigenthums bei Vermeidung einer der Klägerin zufallenden Geldstrafe von 500 Mr.
zu enthalten." ![]()
Vor allem die Erziehung der männlichen Jugendlichen wurde
gewaltig vorangetrieben. Schon im Jahre 1809 war festgelegt worden, daß sie
nach Beendigung der Schulzeit "zu irgend einer ordentlichen Lebens- und
Berufsart, im Staat, im Landbau oder in Gewerben aller Art nach den dafür
allgemein bestehenden Regeln angezogen und gebildet werden". ![]()
Am Ende eines jeden Schuljahres hatten die Bezirksämter
dafür zu sorgen, daß die zur Entlassung kommenden Judensöhne zu
ordnungsgemäßer Erlernung einer für sie vorgesehenen Tätigkeit angehalten
werden.
Deshalb wurde 1819 angeordnet, daß jährlich ein Verzeichnis der Judensöhne
von 14-25 Jahren mit Angabe des Berufes an die Regierung eingereicht werden muß.
![]()
So mahnte das Bezirksamt am 14. Januar 1825 beim Vogtamt Rust
eine solche Aufstellung an. Daraufhin schickte die israelitische Gemeinde Rust
ein "Verzeichniß der in Rust vorhandenen Jünglinge mosaischen
Bekenntnißes"
nach Ettenheim. Darin finden wir 21 junge Männer verzeichnet. Unter der Rubrik
Berufbezeichnungen lesen wir: "Handelsmann = 8 Personen; Metzger = 5
Personen; Schuster = 1 Person; Mechanikus = 1 Person; 1 Person studiert das
Lehramt." ![]()
Fünf Jünglinge haben anscheinend keinen Beruf. Von allen verzeichneten jungen Männern lernen neun noch, zwei sind noch auf der Wanderschaft und zwei sind bereits gewandert.
Schon im frühen 19. Jahrhundert, als sich die ersten jüdischen Volksschulen etablierten, suchte man die Qualität der Ausbildung und des Unterrichts durch Anstellung von qualifizierten Lehrern zu verbessern. Der Oberrat bekämpfte vor allem die vielerorts übliche Verbindung von Vorbeter-, Schächter-, und Lehramt.
Auch Lehrer Falkenstein übte in Rust 1833 diese drei Ämter
in Personalunion aus, weil "die Gemeinde zu arm ist, einen Lehrer und
Vorsänger zu besoldieren zu können".
![]()
Die Notwendigkeit des Schächteramtes lag darin begründet,
daß den rituellen Speisevorschriften der Juden genügendes Fleisch von
koscheren (hebr. kascher = einwandfrei) Tieren stammen mußte, die eben nur von
einem Schächter, dem Schochet (hebr. schahat = schlachten), geschlachtet werden
dürfen. Dabei werden den Tieren ohne vorherige Betäubung durch einen schnellen
Schnitt die Halsschlagader, Speise-, und Luftröhre bis zur Wirbelsäule
durchtrennt. Das Fleisch kann somit vollkommen ausbluten. Diese Schlachtmethode
ermöglicht die Einhaltung des von der Bibel geforderten Verbotes des
Blutgenusses. ![]()
In vielen Gemeinden gab es Klagen, daß der Schächter oder
deren Lehrjungen die Kinder unterrichteten.
Im Jahr 1879 wurde dem Lehrer Rosenhain in Rust vom Kreisschulvisitator jede
Beteiligung an den Funktionen des Schächterdienstes untersagt.
Der Großherzogliche Oberschulrat führte 1880 weiter aus: "daß überhaupt
jede Beziehung seiner Person zu diesem Amte von dienstlichem Interesse aus als
unstatthaft angesehen werde!" ![]()
Mehr als ein Jahrzehnt später beschäftigte dieses Problem
1892 auch den badischen Landtag, als ihm von mehreren Tierschutzvereinen eine
Petition "gegen die Tötung von Schlachttieren ohne vorhergehende
Betäubung"
zur Behandlung vorgelegt wurde.
Der Oberrat der Israeliten trat dieser Petition mit einer
Denkschrift entgegen, in der er auf die humane, ethische und
gesundheitsfördernde Bedeutung der jüdischen rituellen Tötungsart verwies.
Sie wurde in beiden Kammern des Landtages mit nur wenigen Gegenstimmen
abgelehnt. Die Gemeinde Rust hatte schon im Jahr 1889 einen Entwurf einer
ortspolizeilichen Vorschrift für das Schächten angefertigt, um die
Tierquälerei zu verhindern. ![]()
Am 1. Juli 1899 schrieb das Bezirksamt an das
Bürgermeisteramt in Rust: "Wie die eingezogenen Erkundigungen ergeben
haben, wird die zur Verhütung von Tierquälerei beim Schächten erlassene
ortspolizeiliche Vorschrift für die Gemeinde Rust nicht überall streng
durchgeführt. (...) Den Metzgern, welche die Schächtmethode anwenden ist daher
die strengste Befolgung der ortspolizeilichen Vorschrift von 1889 (...) in
Erinnerung zu bringen, daß sie strafendes Einschreiten zu gegenwärtigen haben,
wenn sie nicht genau nach dieser Vorschrift verfahren..." ![]()
Daraufhin erließ die Gemeinde Rust zum ersten Januar 1904
eine neue Vorschrift. Diese galt unverändert bis zum Jahre 1932. Am 16. Januar
dieses Jahres wurde lediglich der § 1 abgeändert. ![]()
Die Thora schreibt für kultisch unrein gewordene Personen ein
Reinigungsbad vor. Deshalb sollte möglichst jede Gemeinde ein rituelles Bad (Mikwe)
besitzen. Weil vor allem menstruierende oder schwangere Frauen dieses Bad
benutzen, wird es vielerorts auch Frauenbad genannt. ![]()
Die Geschichte des Frauenbades Rust ist eng verbunden mit der
Geschichte der Synagoge, da ja die Badestuben meist im selben Gebäude
untergebracht waren. So war vermutlich das Bad in der Klarastraße 12, in der
alten Synagoge beheimatet. Diese Annahme wird gestützt durch die Tatsache, daß
jener Ort eine der nach israelitischem Ritus notwendigen Voraussetzungen
erfüllte - in unmittelbarer Nähe war fließendes Wasser erreichbar - wie aus
einer Beschreibung der Lage der Synagoge aus dem Jahre 1835 durch den
Gemeinderat zu ersehen ist: "Ferner ist das ganze Gebäude von der West-,
Nord-, und Ostseite von einem Fluß, dem sogenannten Feindschießen
umgeben..."
Dieses Gewässer floß zu jener Zeit noch durch die heutige Hindenburgstraße.
1827 erfahren wir erstmals etwas von einem israelitischen
Frauenbad in Rust, als die israelitische Gemeinde Altdorf ein Bad bauen will,
und darauf hinweist, daß selbst die arme Gemeinde Rust schon ein solches
besitzt.
![]()
Wie bereits erwähnt kann über die Lage nichts
abschließendes gesagt werden; desto mehr wissen wir aber über den Zustand
dieser Badestube. Am 24.1.1834 zeigten "einige israelitische
Gemeindeangehörige zu Rust" dem Physikat Ettenheim an: "Das
Reinigungsbad dahier, ist nicht allein ein sogenanntes Strudelloch, welches sehr
oft bereits eine Wassertiefe von zwey Mannshöhn erreicht, sondern winters Zeit
müßen die Weiber die es unumgänglich zu besuchen haben erst das Eis
aufschlagen laßen ungeachtet daß es nicht warm gemacht werden kann." ![]()
Das Physikat Ettenheim faßte nach Augenschein die Situation
zusammen: "Wir hätten nicht geglaubt, daß (...) noch eine so unter aller
Kritik schlechte Badeanstalt bestehen könne. (...)"
Zu den Einzelheiten heißt es weiter: "Schon der Eingang zu dem
Badekabinette gibt von dem Inneren einen Vorgeschmack, indem er durch einen
schmutzigen und engen Holzschuppen führt; jener selbst besteht in einem
kellerähnlichen, dunkeln, unreinlichen, nicht einmal gedielten Raum, in welchem
ein ausgemauertes viereckiges Loch das eigentliche Bad darstellt. Wie die
Umgebung des Bades unreinlich ist, so ist es nicht weniger das Wasser selbst.
Dieses hat nemlich keinen Abfluß, sondern versinkt in den Boden und läßt so
auf diesem alle Unreinlichkeiten sitzen; dabei ist das Badeloch seit
undenklichen Zeiten von dem darin angehäuften Schlamme nicht gereiniget u. so
nach und nach der zur Reinigung bestimmte Behälter zu einer schmutzigen Kloake
umgewandelt worden. (...) Wir müssen aber auch erwähnen, daß das Baden in
diesem Loche noch außerdem leicht gefährlich werden kann. Bei mittlerem
Wasserstande beträgt die Tiefe desselben 6-7 Fuß, zuweilen aber auch doppelt
soviel; um sich nun des Bades zu bedienen, muß die Badende auf einer Treppe in
das Wasser hinabsteigen und könnte, falls ihr das Unglück begegnete
auszugleiten, leicht in dem unsauberen Reinigungsbade den Tod finden." ![]()
Noch im selben Monat, sagte der Synagogenrat zu, auf dem
Schulgrundstück in der Ritterstraße im Frühjahr 1839 ein neues Bad zu bauen.
Schon im April schlug der Synagogenrat vor, "das Bad in unserem
Gemeindehaus und zwar, in der wirklichen Schulstube und die Schulstube obenauf
bauen zu lassen..."
Schon am 25. Juni wurden Pläne gefertigt und ein Kostenvoranschlag
zusammengestellt. ![]()
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Planentwurf für das israelitische Frauenbad vom 25.6.1838 ![]()
Allein die veranschlagte Summe von 600 Gulden brachte für die
israelitische Gemeinde die Ernüchterung. Notgedrungen zog man, veranlaßt durch
die Höhe der Bausumme, andere Möglichkeiten in Betracht, die am 1. Juli dem
Bezirksamt unterbreitet wurden. "Unermüdet arbeiten wir (...) um bald eine
neue Synagoge erbauen zu können, worin wir auch ein Bad machen lassen können,
ohne daß es uns mehr kosten würde." ![]()
Trotz all dieser Vorschläge und Pläne geschah nichts, so
daß drei Jahre später wieder Eingaben von einzelnen Gemeindemitgliedern an den
Amtsphysicus gemacht werden mußten, weil sie den Zustand des Bades einfach
nicht länger dulden wollten. Sie blieben leider ohne Erfolg, aber Simon Weil
und Lob Günzburger gaben nicht auf und schrieben 1846: "...ist das
gegenwärtige Bad zu schlecht für Schweine darin zu waschen." ![]()
Daß man sich nun doch endlich ernsthaft mit dem Bau eines Bades beschäftigte, zeigte ein Gutachten vom 4. November 1846 des Bezirksrabbinats Schmieheim, das darlegte wie ein Frauenbad, dem israelitischen Ritus entsprechend, gestaltet sein mußte:
"Das Frauenbad kann in dreierlei Weise eingerichtet werden, welche sämtliche dem Ritus genügen und zwar
a) Quellenbad
b) Bad in welches das Wasser mittels einer Rinne aus einem nahe liegenden Fluß eingelassen wird und
c) Bad, durch gesammeltes Regenwasser, mit welchem frisch geschöpftes Brunnenwasser vereinigt wird.
Unter diesen Bädern verdient das unter c) genannte den Vorzug, weil dasselbe ganz wie ein gewöhnliches Bad eingerichtet werden kann.
Man hat auch schon mündlich diesfalls mit dem Synagogenrat zu
Rust gesprochen, um ein solches daselbst zu errichten. Es wurde aber
entgegengesetzt, daß der Synagogenplatz zu hoch läge und die Wasserleitung
überhaupt zuviel Kosten verursachen würde um diese Art wählen zu können. Aus
diesem Grund scheint daher, daß der Synagogenrath das Quellenbad gewählt habe.
Bei den Quellenbädern ist aber hauptsächlich zu tadeln, daß dieselben niemals
gehörig zu erwärmen sind, daß sie überhaupt Feuchtigkeit nachziehen u.
überhaupt höchst unfreundlich sind. Dieses scheint besonders bei dem Bad der
Fall zu sein, dasselbe beinahe 15 Fuß tief werden wird, es wäre daher zu
wünschen, daß vor allem Brauchbarkeit und Zweckmäßigkeit des Bades, welches
unter c) gedacht ist, aus den Orten, wo solche errichtet sind untersucht wird.
Diese Art von Bäder wurde in der neuesten Zeit in den israelitischen Gemeinden
Carlsruhe u. Mannheim jedoch mit bedeutenden Kosten errichtet. In der sehr
geringen und unvermögenden isr. Gemeinde Neustadt Amt. Rheinbischofsheim, wurde
ebenfalls ein solches in neuester Zeit errichtet und wie es scheint, mit ganz
unbedeutenden Kosten. Man rathet daher dem Synag. Rath zu Rust, daß derselbe
mit einem Architekten nach dem letztgenannten Ort reist und von besagtem Bad
Einsicht nehme u. von dessen Brauchbarkeit sich überzeuge." ![]()
Ende des Jahres 1846 kam man überein, Synagoge und Frauenbad
zu trennen, da der Neubau der Synagoge aus finanziellen Gründen noch in weiter
Ferne lag. Zeitweilig hatte man gar die Idee, das Bad nur als Holzhütte bauen
zu lassen. ![]()
Den damaligen Synagogenrat schien der Zustand des Bades aber nicht sehr zu stören. Erst nachdem sich 1849 die Mehrzahl der israelitischen Gemeindemitglieder gegen den Synagogenrat auflehnte, und das Bezirksamt aufforderte einzugreifen, kam die Sache wieder in Bewegung.
Unter dem neuen Synagogenvorsteher Abraham Hauser wurde dann
mit dem Bau, vermutlich auf dem Gelände der Schule, begonnen. Welche der drei
beschriebenen Arten ausgeführt wurde ist nicht bekannt. Die Arbeiten an dem
Projekt gingen nur schleppend voran, so daß das Bezirksamt den ausführenden
Unternehmern Verzögerung vorwarf und mit Lohnabzug drohte. ![]()
Nachdem einige Veränderungen vorgenommen worden waren - so
war z. B. das Badebecken zu klein -konnte das Bad Anfang September 1850 seiner
Bestimmung übergeben werden.
Wie lange es in Gebrauch war, kann nicht mehr festgestellt werden.
Die jüdische Bevölkerung der Gemeinde Rust spielte Ende des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts wirtschaftlich keine bedeutende Rolle. Mit 66 Personen stellte sie im Jahre 1900 nur noch 3,4 %, 1910 noch 2,5 % und 1925 nur noch 2,1 % der Einwohner.
Im Bericht einer "Enquete (Untersuchung) über die
wirtschaftliche Lage der jüdischen Landbevölkerung in Baden"
aus dem Jahre 1900, sind für Rust 22 Haushaltungen aufgeführt. Davon sind 2
ausschließlich Viehhändler, 2 sind es in Hauptberuf, 5 haben einen Handel mit
Zugvieh, 7 sind hauptberuflich Ackerbauern und 2 hauptberuflich Handwerker; 5
betreiben hauptberuflich ein Warengeschäft und 2 im Nebenerwerb; 7 verdienen
sich ihren Unterhalt als Hausierer.
Im Landesadreßbuch für das Großherzogtum Baden aus dem
Jahre 1909 finden wir unter Rust auch jüdische Gewerbetreibende verzeichnet:
Brennereien: Benno Grumbacher; Kolonial- und Gemischtwaren: Lina Abraham;
Manufakturen: Albert Abraham; Weinhandlung: Max und Leopold Grumbacher.


Inserate aus der Ettenheimer Zeitung von 1920
Hierbei ist zu bemerken, daß das Kolonialwarengeschäft, die Viehhandlung und das Manufakturwarengeschäft von der Familie Albert und Lina Abraham betrieben wurden. Der Brennereibetreiber Benno Grumbacher und die Weinhändler Max und Leopold Grumbacher waren Brüder. Die wirtschaftliche Lage scheint sich aber bis zu den 20er Jahren verbessert zu haben, denn ein Blick auf das Kirchensteueraufkommen im Vergleich zu den anderen jüdischen Gemeinden des Amtsbezirkes Ettenheim zeigt uns, daß Rust noch 1900 an letzter Stelle rangierte; aber 1910 und 1915 schon auf Platz vier und 1921 und 1922 auf Platz eins lag, was bedeutet, daß die Ruster Juden die größte Summe an Kirchensteuer pro Steuerpflichtigem zahlten.
Das kann einerseits bedeuten, daß die Ruster Juden wohlhabender geworden waren, oder daß die weniger bemittelten von ihnen in die Städte abgewandert sind, da ja die Gesamtzahl der israelitischen Einwohner von 66 im Jahre 1900 auf 38 im Jahre 1925 zurückgegangen war.
Die großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Nachkriegszeit und die immer stärker werdende antisemitische Hetze, führten zu
einer verstärkten Auswanderung. 1925 war die jüdische Bevölkerung Badens auf
24064 Seelen zurückgegangen, das war seit der Volkszählung 1910 eine Abnahme
um 1831 Personen. Die badische Bevölkerung hatte sich im gleichen Zeitraum
dagegen um 10 % vermehrt. ![]()




Geschäftsbriefe Ruster Firmen und Inserate aus der Ettenheimer
Zeitung von 1916 und 1920 mit Inflationspreisen ![]()
Auch die Fluktuation vom Land in die Stadt hatte sich
verstärkt.
Allerdings zogen auch die wohlhabenden jüdischen Geschäftsleute nach dem
Ersten Weltkrieg nach und nach in die Städte, die ihnen bessere geschäftliche
Möglichkeiten boten.
Der Händler Samuel Hauser,
der sich selbst im Jahre 1919 als bedeutendstes Geschäft
seiner Branche in der Umgebung von Rust bezeichnete, [Korrektur
bzw. Ergänzung in der 2. Auflage (Vgl. dort die Seiten 479-481): "Es kann
sich hier nicht um Samuel Hauser handeln, da dieser schon 1915 verstorben
ist. Der Brief von 1919 muß vielmehr von seinem Sohn geschrieben worden sein,
wobei er allerdings noch den Briefbogen seines Vaters mit Samuel verwendete.
Siehe Briefkopf auf S. 427. Freundlicher Hinweis von Frau Eva Hotze,
Bochum."] setzte sich intensiv für die Verlängerung der
Eisenbahnstrecke Orschweier - Kappel nach Rust ein. Er erklärte sich bereit, um
die Rentabilität der Strecke zu fördern, jährlich einen Betrag von einigen
Tausend Mark beisteuern zu wollen. Nach eigenen Angaben hatte er vor dem Ersten
Weltkrieg mit sechs Reisenden einen jährlichen Umsatz von 350000 Mark erzielt.
Da aber in dieser Sache nichts bewegt wurde, verlegte er Ende des Jahres 1919
seinen Geschäftssitz nach Lahr. ![]()

Aus der Ettenheimer Zeitung von 1918
Auch Albert Abraham löste sein Geschäft auf und zog aus Rust
fort. Er taucht 1928 in Freiburg wieder auf, wo ihm laut Verordnungsblatt der
Israeliten Badens vom 11. Mai dieses Jahres eine Ehrenurkunde verliehen worden
war. ![]()
Ein Artikel des Israelitischen Gemeindeblattes für Baden aus
dem Jahre 1935, gibt uns ein Bild von der Situation der Ruster Judengemeinde
mitte der dreißiger Jahre; darin heißt es: "Von der einstmals starken
Gemeinde Rust ist wohl infolge ihrer geringen Seelenzahl in diesem Gemeindeblatt
noch sehr wenig geschrieben worden - vielleicht überhaupt nichts! Welche
Ereignisse hätten auch in den letzten Jahren besonders Veranlassung dazu
gegeben?" ![]()
Auch die sogenannte "Reichskristallnacht" des Jahres 1938 war an der Ruster Judengemeinde nicht spurlos vorübergegangen. Außer der Beschädigung der Synagoge wurden die drei einzigen in Rust lebenden erwachsenen männlichen Juden für sechs Wochen nach Dachau verbracht.
Seit diesem Jahr wurden jüdische Geschäfte besonders
registriert. Nach und nach wurden die Konzessionen für kleinere Unternehmen
entzogen. Dieses Schicksal traf den Viehhändler Max Moch schon früher. Ihm war
schon zu Beginn des Jahres 1937 die Handelserlaubnis entzogen worden. Ebenso
erging es dem Weinhändler Leopold Grumbacher, der sein Geschäft im Dezember
1938 aufgeben mußte. Blumenwirt Bernhard Johl mußte seine Wirtschaft und die
Metzgerei am 10.11.1938 schließen. Sein Mobiliar wurde von einer auswärtigen
Kommission versteigert und am 2.9.1940 mußte er sein Haus verkaufen. Die
anderen Grundstücke hatte er schon vorher veräußert.
![]()
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Manufakturwarenhandlung von Samuel Hauser. Aufgenommen während des Hochwassers 1910.
Als die Verfolgten die volle Tragweite der Maßnahmen erfaßten, versuchten diejenigen, die es möglich machen konnten, Deutschland zu verlassen. Auswanderungswilligen wurden zunächst keine Schwierigkeiten gemacht, lediglich die Ausfuhr von Kapital und anderen Vermögenswerten suchte man zu verhindern oder zu erschweren. Höhepunkte der Auswanderungswelle, die vor allem die Jugend und die mittlere Generation erfaßte, lagen in den Monaten der Machtergreifung 1933, nach der Verkündigung der Nürnberger Gesetzes 1935 und nach der Reichskristallnacht 1938.
In Rust ist diese Entwicklung ebenfalls zu beobachten. Von neun Personen, die 1940 noch im Ort lebten und nach Gurs deportiert wurden, waren acht, bei einem Durchschnittsalter von 55 Jahren, zwischen 63 und 41 Jahre alt. Dazu kommt noch die kleine Selma Moch, die noch keine vier Jahre alt war. Zwischen 1933 und Ende 1939 flohen fast 18000 Juden aus Süd Westdeutschland. In über 70 Ländern fanden sie oft unter unsäglichen Schwierigkeiten eine neue Heimat. Dabei nahmen die USA und Palästina über 60% der Auswanderer auf.
Jüdische Auswanderer aus Rust 1931-1939
|
1931 - Schweiz |
|
|
Sofie Johl |
1931 - USA |
|
David Klein |
1933 - Frankreich |
|
Max Johl |
1936 - USA |
|
Berta Schmidt |
1936/37 - England |
|
Julius Heilbronn |
1938 - USA |
|
Sofie Heilbronn |
1938 - USA |
|
Heinz Ludwig Heilbronn |
1938 - USA |
|
Rudolf Heilbronn |
1938 - USA |
|
Berta Heilbronn |
1938 - USA |
|
Gustav Johl |
1938 - USA |
|
Martha Melanie Moch |
1939 - Frankreich |
|
Milli Moch |
Am 15. Oktober 1940 wurde die Ausweisung aller sogenannten "Volljuden" aus Baden, der Pfalz und dem Saarland angeordnet.
Die völlig überraschten Opfer waren total ahnungslos. Erst unmittelbar vor ihrer Festnahme wurden sie über die geplante Ausweisung informiert. Einige Stunden, oft nur Minuten blieben zur Vorbereitung der Abreise. Lediglich 50 kg Gepäck und 100 Reichsmark Bargeld durften pro Person mitgenommen werden. Die Verhaftungen wurden ohne Aufsehen zu erregen, fast unbemerkt von der Öffentlichkeit, durchgeführt. Mit PKW, Omnibussen und Lastwagen wurden die Juden zu Sammelplätzen in die größeren Städte gefahren und dort mit insgesamt neun Transportwagen am 22.723. Oktober nach Chalons-sur-Saöne im unbesetzten Frankreich abgeschoben. Von dort aus wurden sie in das Lager Gurs in den Pyrenäen gebracht, das in etwa 900 m Höhe am Nordhang dieses Gebirges lag.
Durch die unbeschreiblichen hygienischen Verhältnisse und den
katastrophalen Zustand der Unterkünfte - die Baracken hatten weder Boden noch
Decken - und die hoffnungslose Überbelegung waren bis zum März 1941 bereits
1000 Deportierte aus Baden gestorben. Ein Teil der Insassen wurde dann in
kleinere Lager der weiteren Umgebung verlegt. Zahlreichen Juden gelang von hier
aus legal die Auswanderung nach Übersee. Andere, vor allem Jugendliche, flohen
aus dem Lager und erreichten sichere Zuflucht. ![]()
Nach Gurs deportierte Juden aus Rust
Mathilde Dreifuß
Leopold Grumbacher
Klara Grumbacher
Max Moch
Cora Moch
Selma Moch
Bernhard Johl
Fanny Johl
Else Schmidt
Von ihnen konnten sechs aus dem Lager befreit werden und
auswandern. Der Viehhändler Max Moch und seine Ehefrau Cora wurden nach
Auschwitz gebracht und fanden dort den Tod, nachdem ihre knapp vierjährige
Tochter Selma von ihnen getrennt und dem Kinderhilfswerk übergeben worden war. ![]()
In Baden lebten 1933 noch 20617 (10%) Juden in 221 Orten, das
waren 14,3 % weniger als 1925. ![]()
In Rust zählte man 1933 noch 26 Personen israelitischen
Bekenntnisses.
Nachfolgend soll versucht werden, anhand verschiedener Quellen, deren Schicksal
so weit wie möglich nachzuvollziehen. ![]()
Mathilde Dreifuß, Hindenburgstraße 26, geb. 4.10.1885 in Rust. Sie war ledig und bis zu ihrer Deportierung nach Gurs als Verkäuferin bei der Firma Haßler in Rust tätig. Von dort wurde sie über das Zwischenlager Drancy am 10.8.1942 nach Auschwitz verbracht.
Leopold Grumbacher, Ritterstraße 14, geb. 1.1.1881 in Rust. Weltkriegsteilnehmer 1914/18, Mitglied des früher in Rust bestehenden Bürgerausschusses. Verhaftung nach der Reichskristallnacht und vom 10.11. bis 18.12.1938 in Dachau in Haft gehalten. Am 22.10.1940 erfolgte seine zweite Verhaftung und Einweisung nach Gurs. Enteignung 1941. Im Lager Gurs blieb er bis zum 7.5.1942. Über verschiedene Asyle und Altersheime gelang ihm 1947 die Ausreise nach den USA zu seiner Tochter Gretel.
Klara Grumbacher, geb. Weil, Ritterstraße 14, geb.
17.2.1882 in Schmieheim. Verhaftung und Deportation mit ihrem Mann nach Gurs.
Von dort gelangte sie auf dem gleichen Wege wie ihr Ehemann Leopold Grumbacher
nach den USA. ![]()
Ruth Grumbacher, verh. Goldstein, Ritterstraße 14, geb. 13.8.1908 in Rust. Sie war Verkäuferin in der Lederwarenhandlung Ullmann in Lahr. Am 30.5.1931 meldete sie sich ab nach Interlaken / Schweiz. Am 29.5.1934 Ummeldung nach Belfort / Frankreich. 1936 ist sie nach ihrer Heirat nach Palästina ausgewandert.
Irma Grumbacher, verh. Preuss, Ritterstraße 14, geb. 7.11.1911 in Rust. Sie war als gelernte Kontoristin bei einer Firma in Lahr angestellt. Diese Tätigkeit mußte sie am 18.5.1934 aufgeben. Sie begab sich 1935 nach Holland zur Ausbildung in der Landwirtschaft. 1936 Heirat und Auswanderung nach Palästina.
Gretel Grumbacher, verh. Rothschild, Ritterstraße 14, geb. 14.1.1915 in Rust. Am 27.9.1934 nach Frankfurt abgemeldet. Dort heiratete sie 1939. Sie unterstützte ihre Eltern Leopold und Klara Grumbacher während der Deportationszeit, bezahlte auch die Überfahrt und nahm sie bei sich auf, nachdem sie selbst etwa 1940 nach New York ausgewandert war.
Julius Heilbronn, Ritterstraße 11, geb. 29.3.1895 in Rust. Er betrieb nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1925 einen selbständigen Handel mit Altmaterialien und wanderte am 8.1.1938 mit seiner ganzen Familie in die USA aus.
Sofie Heilbronn, geb. Offenheimer, Ritterstraße 11, geb. 31.1.1897 in Schmieheim. Auswanderung mit der Familie in die USA.
Heinz Ludwig Heilbronn, Ritterstraße 11, geb. 15.9.1922 in Rust. Begann 1937 nach der Volksschule eine Metzgerlehre in Kippenheim. Wanderte 1938 mit seinen Eltern und Geschwistern in die USA aus.
Rudolf Heilbronn, Ritterstraße 11, geb. 25.9.1925 in Rust. Besuchte von Ostern 1932 bis zum 10.1.1938 die Volksschule in Rust. Setzte seine Schulausbildung in den USA fort, besuchte dort bis Dezember 1943 die High-School.
Berta Heilbronn, geb. Weinheim, Klarastraße 23, geb. 8.3.1859 in Rust. Sie war Eigentümerin des Hauses in der Klarastraße 23 und hat dieses am 24.11.1937, kurz vor der Auswanderung in die USA, verkauft.
Rosa Offenheimer, Ritterstraße 11, geb. 22.4.1891 in Schmieheim. Schwester von Sofie Heilbronn; sie kehrte nach der Auswanderung der gesamten Familie Heilbronn wieder zu ihren Angehörigen nach Schmieheim zurück und wurde von dort als angeblich geistesgestört wieder fortgebracht.
Bernhard Johl, Karl-Friedrich-Straße 4, geb. 8.2.1877 in Rust. Metzgermeister, Viehhändler und Gastwirt "Zur Blume". Mitglied der Freiw. Feuerwehr Rust. Kam nach der Reichskristallnacht 1938 für etwa 6 Wochen nach Dachau. Am 4.9.1940, kurz vor der Deportation nach Gurs, mußte er sein Anwesen verkaufen. Er war bis zum 16.3.1941 mit seiner Frau Fanny in diesem Lager. Nach der Befreiung versuchten sie über Portugal in die USA zu gelangen. Er starb aber am 30.10.1941 in Lissabon, wo er auch begraben liegt. Seine Frau setzte die Reise alleine fort.
Fanny Johl, geb. Veit, Karl-Friedrich-Straße 4, geb. 19.10.1879 in Emmendingen. Sie wurde mit ihrem Mann Bernhard Johl nach Gurs deportiert. Von dort mit der Tochter Sofie in die USA ausgereist.
Gustav Johl, Karl-Friedrich-Straße 4, geb. 10.5.1910 in Rust. Er machte 1935 die Meisterprüfung als Metzger und war Mitinhaber des väterlichen Betriebes. Wanderte am 31.3.1938 in die USA aus.
Max Johl, Karl-Friedrich-Straße 4, geb. 10.5.1910 in
Rust. Er war als kaufmännischer Angestellter und Reisender von 1926- 1936 bei
der Firma Herrmann Wertheimer, Holz- und Eisengroßhandlung in Kippenheim
tätig. Wanderte schon am 10.11.1936 in die USA aus. ![]()
Sofie Johl, Karl-Friedrich-Straße 4, geb. 12.11.1908 in Rust. Sie ging ab 1933 mittels des kleinen Grenzverkehrs täglich nach Straßburg, wo sie als Kindergärtnerin arbeitete. Ab etwa 1937 blieb sie ganz in Straßburg, von wo sie bei Kriegsbeginn nach Terracon / Dordogne evakuiert wurde, wohin auch ihre Eltern, Bernhard und Fanny Johl, aus Gurs im Frühjahr 1941 kamen. Sie wanderte nach dem Tod ihres Vaters mit ihrer Mutter in die USA aus.
David Klein, Klarastraße 12, geb. 26.8.1869 in Stotzheim / Elsaß. Er wurde mit vier Kindern zum 14.3.1921 nach Baden eingebürgert. Klein betrieb bis 1933 eine Altmaterialhandlung. Im August desselben Jahres wanderte er nach Benfeld / Elsaß aus. Vom Sammellager Drancy aus kam er am 13.4.1944 mit seiner Tochter Nannette Erna nach Auschwitz, wo er bereits am 18. 4.1944 für tot erklärt wurde. Seine Kinder wanderten vermutlich schon vor 1933 aus. Die Söhne Eugen Paul, Sigfried Simon und Leopold lebten Anfang der 60er Jahre in Frankreich, seine Tochter Karoline lebte in den USA.
Max Moch, Fischerstraße 29, geb. 16.11.1895 in Nonnenweier. Handelsmann, Taglöhner und Viehhändler. Die Konzession als Viehhändler wurde ihm 1937 entzogen. Nach der Reichskristallnacht war er vom 10.11.- 17.12.1938 in Dachau. Eine weitere Deportation erfolgte 1940 mit seiner Frau Cora und seiner dreieinhalbjährigen Tochter Selma nach Gurs. Er kam über das Sammellager Drancy 1942 nach Auschwitz, wo er verstarb. Sein Haus wurde Ende 1942 verkauft und er selbst am 8.5.1945 für tot erklärt.
Cora Moch, geb. Falk, Fischerstraße 29, geb. 10.4.1899 in Duppigheim / Elsaß. Sie wurde mit ihrem Mann Max und ihrer Tochter Selma nach Gurs deportiert und nach Auschwitz verbracht. Aus den Auschwitzer Büchern ist zu entnehmen, daß der am 14. 8.1942 abgehende Transport keine Frauen in das Lager schickte, sondern alle vom Bahnhof aus zur Vergasung geführt wurden.
Herbert Moch, Fischerstraße 29, geb. 6.10.1923 in Rust. Abmeldung am 16.9.1939 nach Berlin-Niederschönhausen. Von dort aus vermutlich nach Auschwitz deportiert und am 8.5.1945 für tot erklärt.
Martha Melanie Moch, Fischerstraße 29, geb. 25.12.1924 in Rust. Sie verließ am 10.11.1938 die Volksschule und wurde mit ihrer Schwester Milly mit einem Kindertransport nach Straßburg geschickt. Am 4.1.1943 kam sie nach Gurs, wo sie bis zum 31.5.1943 inhaftiert blieb. Nach der Befreiung ging sie nach Paris. Dort fanden sich nach dem Krieg die drei Schwestern Martha, Milly und Selma wieder.
Milly Moch, Fischerstraße 29, geb. 10.2.1926 in Rust. Sie wurde wie ihre Schwester Martha am 10.11.1938 aus der Schule entlassen und nach Straßburg gebracht. Durch verschiedene französische Kinderheime kam sie 1943 auf der Flucht nach Toulouse. Von dort gelangte sie nach der Befreiung in das Kinderheim Mossac. 1947 beendete sie ihre Ausbildung als Krankenschwester und kam später zu ihren Schwestern nach Paris.
Selma Moch, Fischerstraße 29, geb. 21.1.1937 in Rust. Sie wurde mit ihren Eltern 1940 nach Gurs deportiert. Dort wurde sie aber glücklicherweise am 27.1.1941 von ihnen getrennt und dem Kinderhilfswerk übergeben. Von 1942- 1944 versteckte sie ein Franzose in Perigueux. Sie kam nach dem Krieg mit ihren beiden Schwestern Milly und Martha wieder zusammen.
Else Schmidt, geb. Moch, Kirchstraße 12, geb. 30.10.1884 in Nonnenweier. Ihr katholischer Ehemann Josef Schmidt war Kaufmann und ist im l. Weltkrieg am 30.5.1918 bei Hauburdin / Lille, gefallen. Aus diesem Grund bezog sie eine Militär- und Angestelltenrente, die aber bei ihrer Deportation nach Gurs 1940 eingestellt wurde. Ihr Hausrat war zu diesem Zeitpunkt schon zum Teil veräußert, da sie auswandern wollte. Aus dem Lager Gurs wurde sie am 1.2.1941 entlassen und kam 7.11.1941 in den USA an.
Berta Schmidt, Kirchstraße 12, geb. 13.1.1909 in Rust.
Sie wanderte bereits 1936/37 nach England aus und ging von dort in die USA. ![]()
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GAR Gemeindearchiv Rust: Abt. V/113, 131. Abt. VI/141, 143, 148. Abt. VIII/219. Abt. XIV/321. Abt. XVII/345. AZ Nr. 370, 371. Urkunden Nr. 23,29,32,41. |
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GLA Generallandesarchiv Karlsruhe: Abt. 229/90547, 90550. Abt. 353/1908-105. Abt. 360/1169, 1170, 1171, 1935/11-92. |
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HStA Hauptstaatsarchiv Stuttgart: J 355 BU 156. |
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StAF Staatsarchiv Freiburg: Abt. 360/3501, 3502,
1896-1908, 1896-1917. AG Ettenheim II E 1987/24. LRA Lahr 3480, 3483,
5320-24, 1979/85-25-12. |