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Karl-Heinz Debacher: Geschichte der jüdischen Gemeinde Rust, Seite [398,] 399-435.

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Geschichte der jüdischen Gemeinde Rust

Karl-Heinz Debacher

Die Israeliten unter der Herrschaft Böcklin

Nach den grausamen Judenverfolgungen im Mittelalter, blieben die Juden für lange Zeit aus den Städten verbannt. Deshalb ließen sie sich mit Vorliebe in der Nähe der Städte, auf den ritterschaftlichen Dörfern nieder, deren kleine Herren sie der Abgabe wegen zuließen. 1) Vgl.: Kewitz, Hubert, Die Juden in der Ortenau. Veröffentlichungen des Staatlichen Schulamtes Offenburg 1978. So auch in Rust, dessen Herrschaft zum schwäbischen Ritterkreis Kanton Ortenau gehörte. Wann sich die ersten Juden hier ansiedelten, läßt sich nicht genau ergründen. Vermutlich ließen sie sich erst nach dem Dreißigjährigen Krieg in Rust nieder.

Aus einer Dorfordnung von 1566 erfahren wir: "Demnach auch in der Nachbarschfft die Juden sehr underkommen so ordenen und wollen wir, daß unsere Burger und Underthanen von denselben nichts entlehnen, bey der Straff fünff Pfundt Pfennig." 2) StAF Dep. Böcklin, Schwarz Nr. 299. Dieser Passus ist ein Indiz dafür, daß in Rust zu diesem Zeitpunkt noch keine Juden ansässig waren, denn sonst wäre der Verfasser sicherlich näher auf sie eingegangen.

Den ersten Hinweis auf israelitische Einwohner in Rust erhalten wir aus Offenburg. 1676 wurde der dort lebende Jude "Samuel aus Rust" mit einigen anderen Glaubensbrüdern einem Verhör unterzogen, da sie angeblich mit den französischen Juden (Breisach) "conspirierten und (...) und eine Verräterei mit hiesiger Stadt planen." 3) Kähni, Otto, Geschichte der Offenburger Judengemeinde. In: Die Ortenau (49/1969) S. 87.

Ein Brief von Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau an seinen Bruder in Straßburg vom 30.1.1732 liefert einen ersten Beweis für die Anwesenheit von Juden vor dem Jahre 1700. 4) StAF Dep. Böcklin, Schwarz Nr. 850/Neue Nr. U 850. Darin teilt er mit, daß der Ruster Pfarrer den Marx Frei, Mathebus Schmidt und Christian Bußhard zu sich kommen ließ und ihnen befohlen hat, unverzüglich die Juden aus ihren Häusern zu entfernen und bei Strafe der Exkommunikation denselben keine Häuser mehr zu verleihen.

Der Pfarrer will außerdem nur den Befehl des Kardinals befolgen. Der Absender meint, daß wenigstens seit 40 Jahren hier Juden bei den Christen gewohnt haben und sich bisher kein Pfarrer daran gestoßen habe. Außerdem sei dies gegen das Interesse der Obrigkeit, wenn dergleichen geschieht. Er wünscht nicht, daß in seiner Obrigkeit der Pfarrer befiehlt. Er bittet den Bruder, es dem Stettmeister zu melden und ihm berichten zu lassen, wie er sich zu verhalten habe. Ebenso solle dieser dem Schultheißen einen schriftlichen Befehl zur Verlesung vor der Bürgschaft übersenden. Dies dulde keinen Aufschub, weil alle befürchten, der Pfarrer könnte sie mit dem Bann belegen.

Schon fünf Jahre später sucht Johann Franz Böcklin beim Abt des Klosters Ettenheimmünster um ein Darlehen von 1000 Talern nach, weil er beabsichtigte "verschiedene Wohnungen von Juden in der unserer famille Zuständigen Herrschafft Rust verfertigen zu lassen". 5) GLA Abt. 229/90547.

1749 klagte der Bürger Johannes M (...) gegen die hiesige Judenschaft, die bereits seit drei Jahren in seinem Haus Schule hielten, ohne aber die Jahresmiete von drei Gulden zu zahlen. Am 19. August wurde entschieden, daß die Juden für diese Zeit nachzahlen mußten. 6) StAF Dep. Böcklin, Schwarz Nr. 878 / Neue Nr. U 878.

Am 16. Oktober 1758 wurde eine bedeutende Vereinbarung zwischen Franz Jacob Böcklin und der Ruster Judenschaft beurkundet. An diesem Tag wurde diese auf sechs Jahre mit dem Fleisch- und Accis-bestand belehnt. Beginnend mit Michaelis 1758; endend mit Michaelis 1764. 7) Ebd. Schwarz Nr. 919 / NeueNr. U 919.

Der Nachfolger von Franz Jacob Böcklin, Franz Friedrich, erließ 1768 die folgende Verordnung für die Ruster Juden, in der das Leben der Israeliten in allen Bereichen bis auf das Kleinste geregelt wurde. 8) Ebd. Schwarz Nr. 949. Im Original hier Ende Seite 399

Wir Frantz Friedrich Sigmund
august, des heil. Römischen Reichs
Freyherr Böcklin von Böcklins-
au Herr zu Bischheim am
Saum, Obenheim, Kehl, Irckheim,
Sundheim, allmannsweyer und Wittenweyer etc.

Befehlen hiemit Gnädigst Unserer
Judenschft zu Rust, zu Ihrer Stäter
Verhaltung, Folgende Verordnung auf
das Genaueste zu beobachten, als Nemlich

§ 1

Sollen Sie sich, außer dem gehorsam
gegen uns Unßeren Beamten Und
Vorgesezten, Friedsam mit den Christen
Verhalten, niemand ungerechterweise
beleidigen, oder über vortheilen,
Sonderen Einem jeden das seinige
Laßen und überhaupt Ein
Ehrbares Und Stilles Leben führen

§ 2

Sollen Sie sich in ansehung des umgangs
mit Feuer und Licht, immer Unserer
Feuerordnung, pünctlich Conformieren.
Im übrigen in ihren wohnstätten aber,
So wohl, als auch Vor denselben
auf der gaßen Sich so Viel möglich
der Reinlichkeit befleißen.

§ 3

Ferner So werden Sie angehalten nicht
allein in Betracht des feuer abends
sonderen auch anderer Stücke die
Policey betrefend, Sich immerdar
In so weit Es tmmlich, Unseren
Policey Ordnungen gleichzu achten
besonders aber wird denenselben
hiemit Eingeschärfet

§ 4

Daß Sie keine fremden Juden
ohne nachtzettel beherbergen: Viel
weniger Fremde Juden Einnehmen,
oder Verdächtigen unterschleif geben
sollen bey Verlust des schurm
Rechts

§ 5

Ihre ohnverheurathete Kinder dörfen
Sie wohl bey Sich behalten, die
Verheuratheten aber nicht Länger,
ohne Sonderbare herrschaftliche
Erlaubnis als zwey Monate.

§ 6

An Sonn und feuertägen der Christen
ist ihnen zu arbeiten, und zu handien
/: außer der taback handel ins kleine
nach dem gottes dienst, wie auch die
Verkauf ung nöthiger Lebensmitte :/
gänzlichen, Und zwar bey achtäg=
iger Thurn Strafe et poena
Confiscationis Verbotten. Vornehmlich
aber, Sollen Sie in der Char=
woche Sich in ihren Wohnungen Stille
halten, Und In solcher zeit mit denen
Christen allein unter obigen ausnahmen
Ebenmäßig, bey gedachter Strafe
nicht handlen.

§ 7

Ferner So wird denenselben hiemit
alles tanzen, Spielen und Trinken
mit denen Christen, bey fünff
Gulden Straff untersaget.

§ 8

Auch Ebenso scharff ihnen verbotten
die Christen, zu ihren Lauber-
festen Einzu ziehen oder Einzu Laden.

Sollen Ihre hochzeiten ohne herrschaftl.
Erlaubnis nicht halten, auch Solche
Ebenfalls, wie die Beschneidungen
nicht öffentlich anstellen, sonderen
derley actus, in der Synagog, oder
Ihren Behausungen, Und zwar
In der Stille vollziehen nicht Im Original hier Ende Seite 400

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Zur vergrößerten Darstellung Im Original hier Ende Seite 401

destoweniger aber, wann dergl.
auf einen Sonn= oder feuertag nothwendig
geschehen muß, diesfalls besonders obrig=
keitl. Dispenz Einhollen. Übrigens
hingegen, zu Solchen Begebenheiten
keine Christen berufen alles bey
zehen Thaler Strafe.

§ 10

Das Baden der Juden weiber betrefend,
So muß Solches unter nemlicher Strafe
heimlich geschehen.

§ 11

Zu Glaubens Sachen ist ihnen nicht Erlaubt
mit Christen zu disputieren.
Eben so wenig, an Sonn= und feuertägen
sowohl, als ihren Sabbathen oder festen,
Christen zum arbeiten anzustellen,
bey pön Sechs gülden Vor den Juden,
arbitrarich Vor den Christen.

§ 12

Fremde Juden, dörffen nur 3 tage
Und nachte, wenn Solche mit dem Be-
herberger verwand, wo nicht, nur Ein
tag Und eine nacht berherberget werden:
Und sollen die Contravenienten, Von
Jedem ohne anhörung einiger Entschuldigung
drey gülden Straf Erlegen.

§ 13

Immobilia zu acquiriren Ist Unseren Juden
nicht Erlaubet, Jedoch können diselben
mit Unserer Erlaubnis, häuser kaufen:
zehen Jahr und l tag aber das Zug Recht
davon, Unserem Ruster burgeren
zuständig Seyn, falls in faliments
Sachen aber, Sie auf Liegende güter
verwießen wurden, solche über Ein
Jahr nicht behalten, sonderen um
Einen billigen preis hingeben:
Immobilia übrigens Sich weder In
Genere noch in specie versezen Laßen,
sub poena Confiscationis Crediti et
annullatione Contractus.

§ 14

Wann Einer Unserer Christen zu Rust
mit obrigkeitl. willfahr, bey Einem juden
Etwa Entlehnete, So Solle der jenige
Jude, So sich unterstände Zinnß
zu Capital zu schlagen, Und wieder Zinnß
davon zu nehmen, ohn Einiges nachsehen
Zu dreisig gülden Straf Verfallen
seyn. auch Soll solche pön Statt haben
wann ein Christ ohne schriftlich Er=
laubnus Unseres amtmannes oder dies
Ortigen Stabs Vorgesezten, Von Einem
heimischen oder fremden Juden Geld
Entlehnet, oder dieser jenem ohne
gedachte Erlaubnis gesehen zu haben
Lehnet oder borget.

§ 15

Sollen Sie Ihre Obligationen So wohl als
andere Contracten, alleinig Von Unserem
amtschreiber dahier schreiben Laßen.
Und die Verschreibungen, welche Von
demselben nicht gemacht worden Seyn, Vor
null Erkannt, und darauf â Judice
nicht geurtheilet werden. Unser amt=
Schreiber aber hat sich immerdar, In
ansehung Jüdischer schuld Verschreibg. nach
obigen § 14 zu Richten.

§ 16

Eben So wenig aber, kein Christ Einem
Juden sine permihsione officialis Seine schuld
Verschreiben darf, also nicht minder Solle
kein Jude Seine Schuldforderung Einem
Christen überlaßen: bey zehen
Thaler Straf vor Einen wie den
anderen.

§ 17

Soll das â Debitoribus denen Juden zu
bezahlende auf den schuldbrief notirt
â persona Jurata geschehen, wo nicht
der Christ â residuo absolviret die
Verschreibung Cahsirt, dem Juden
aber das residuum zur Strafe
verfallen Seyn: Im Original hier Ende Seite 402

§ 18

Sollen die Juden auf keine Pfänder
geld Lehnen noch Mobilia kaufen
wenn Sie die Leuthe nicht kennen.

§ 19

Und mögen dieselben wann Es ge=
stohlene waaren, denen proprietariis
Sie ohne Entgeld zur Strafe ohnver=
weilet zu Stellen, gleichmäßig, wann
Sie gestohlene Sachen wieder Ver=
kaufen, oder Verhehlen, dem proprie=
tario den werth davon Ersetzen.
Und So die Juden auf Pfänder, so
gestohlen worden ohnwißend geld
geliehen, So mag denenselben die
auslage allein aber kein Zinnß
bezahlet werden.

§ 20

Sollen die Juden, auf den fall sie
â Creditore auf das Pfand keinen
Zinns Empfangen, das pfand anzu=
greifen oder zu Verhandlen nicht
macht haben, sonderen bis zur wie=
derlösung bey behalten:
Und Obschon Etwa stipuliret worden
daß wenn das Pfand in gewißer=
zeit nicht gelößet wird, Solches ihnen
Verfallen Seyn solle, so ist den
Juden dennoch nicht gestattet, das
selbige Sich zu zueignenen, Sonderen
Solle das Pfand exofficio geschätzet, Ver=
Kauft, dem Juden das Creditum, dem
Debitori aber, das übrige geld sine
usura Eingehändiget werden.

§ 21

Vornemlich Solle auch Unser amt
darauf Sehen, daß überhaupt
die Juden wann Sie mit Christen
auf borg handien, Und termine
setzen, Vor Verfließung des termins
keinen Zinns begehren oder annehmen;
auch wenn die Zahlung über die
Zeit, oder wann kein Ziehl gemacht
worden, über Ein 1/2 Jahr Stehen
bleibt, als dann Erst den zuge=
laßenen Zinns fodern, welche
Zinns aber immerdar, bey zwantzig
Thaler Straf nicht höher Lauten
darf, dann jährlichen Fünf pro
Cento.

§ 22

In ansehung der währschafft, So
haben Sich die Juden, gleich denen Christen
Unserer währschafts Ordnung gemäß zu achten.

§ 23

Und gleich wie die Juden in keinen Stücken
bey hoher Strafe, nebst unserer
ungnade, die Christen übervor=
theilen Sollen, nicht desto weniger
Sollen die Christen Unsern Juden
auf keine weise unrecht oder
gewald anthun, in welchem fall,
gleichwie in anderen billigen dingen
den Juden, gewiß jederzeit zu ihrem
Recht wird Verhelfen werden
weswegen Sie aber auch Unsere
Unterthanen nicht Vor fremde obrig=
keiten ziehen Sollen.

§ 24

Derer Christen Käuffe und Ver=
Käuffe, ist ihnen nicht Erlaubet,
in Einige wege abzuspannen
auch Ebenfalls denenselben Verboten,
übermäßige aufzu kaufen, sub
Confiscatione Und Sechs Gulden
Straf,

§ 25

Solle Ihnen nicht zu gelaßen werden,
Einiges gewehr zu tragen, Es möge
nahmen haben, wie es wolle.

§ 26

Ihre der herrschaft abzustattende
Jährl. Gelder, als das quartal oder
schurm geld, ganns und schuhlgeld, wie Im Original hier Ende Seite 403
auch azgeld, in fünff Schilling auf den
Kopf bestehend, oder Vielmehr die
haushaltung gerechnet, werden Sie
hiemit angehalten, bey Verlust des
schurm rechts, Richtig und zwar
in groben, gangbaren, guten klingenden
geld Sorten, Ein zu Lieferen. Von
allen bürgerlichen beschwerden aber
Sollen Sie immer Enthoben Seyn,
außer daß sie Jährlichen dem burger=
meister Sechs maaß gutes brennöhl
Vor herrschftl. Illuminationen,
oder anderen gebrauch zu geben haben.

§ 27

Wird Einem Juden allezeit das
Jus Emigrandi gegen Erlag zehen
Thaler Gnädig Ertheilet werden.

§ 28

Sollen Unsere Juden macht haben, Sich
in dem amt der wuhr, waßer,
Stege Und wege zu bedienen
nemlich, in So weit zu dero durch=
gang. Die weyde aber anbelangend,
so haben Sie sich immerdar diesfalls
mit Unserer Gemeinde abzufinden
in welche plandirung wir auch
Lang keine Klagen Entstehen
nebst gehöriger restriction, Stets
Gnädigst Einwilligen werden.

§ 29

Fremden Juden Soll das handlen
zu Rust gäntzlichen Verbotten Seyn
Es Seye dann, daß eine fremde
Judenschafft Vor das recht zu
handlen, jährlichen zwantzig gulden
zum Vorraus Erlege, oder ein jud
Vor Sich allein Ein Erlaubnus schein
bey Unserem jeweiligen Stabs
Vorgestzten gegen Erlag Vier schilling
Lößen, welcher aber nur
Vor acht tage gut Seyn Und
gelten Solle. Die in hoc Casu
fallenden Gelder hingegen, hat
schultheis zu folge herrschafftl.
oder amtl. anweißung den armen
Christen aus zu theilen.

§ 30

Somit aber Unser Endzweck beßer
Erreichet werde, so Soll der
jenige fremde Jud, so Einem
Christen nur in den Hof Reitet
ohne Vorhero Ein handlungs schein
gelößet zu haben, oder deßen
Juden Gemeinde Sich des Handlens
wegen nicht abgefunden, ohnachsichtlich,
und zwar auf der Stelle, So Er
betretten wird Sechs Gulden
Straf Erlegen. Ein Christ aber,
so Er mit einem fremden juden
handelt, ohne handlungs schein zu
Vor gesehen zu haben, oder zu
wißen ob sich des Juden Gemeinde,
handlungs wegen gehörigermaßen
abgefunden oder nicht, macht Sich
der doppelten Strafe würdig, Eben
so als der jenige, so Sich dies falls zum
zweyten mahl Verfehlen würde.
Und obschon Eines jeden geträuen
Unterthanen Pflicht Einen übertretter
herrschaftl. Verordnungen, ohn=
Endgeldlich anzu zeigen, So wollen
wir doch dem jenigen, So Einen
übertrettungs fall, obiger puncten
anzeiget, Er Seye Christ oder
Jude, nebst Möglicher Verschweigung
Seines nahmens jedes mahl zur Belohnung
Eine terz der Strafe überlaßen.
Im gegentheil aber auch den jenigen,
So die schuldige anzeige zu thun
unterläßet, gleich dem schuld haften
mit der nemlichen Strafe ohnach=
sichtlich beleget haben.

Befehlen demnach Unseren Beamten
Vorgesetzten und fiscalen, über die
befolgung gegenwärtiger Verordnung
Ein wachsames Auge zu haben;
denen jenigen aber, So dieselbe Im Original hier Ende Seite 404
angehet, bey gemeldeten Und
anderen Strafen, daß sie solcher
vollkommen nachgeleben, Und
im mindesten nicht darwider
handlen, auch daß nun niemand
sich mit der unwißenheit Entschuldigen
könne; So wollen wir, daß
solche Verordnung ohnverweilt,
der Christen Und der Juden
Gemeine Publicieret, Einer jeden
So wohl als dem fiscalen, Ein
Exemplar pro Copia, zu gestellet
gegenwärtiges original hingegen, den
übrigen herrschftl. Verordnungnen
In der Amtsschreiberey Sich befindliche,
Einverleibt werden Solle, So geben
auf Unserem Schloß zu Rust,
den Ersten May Ein taußend
Siebenhundert acht und Sechzig
Unterschrieben Friedrich Reichs
Freyherr Böcklin von Böcklins=
au mit handzug ./.

Sehr oft gab es auch rechtliche Auseinandersetzungen wegen der Juden, "so kam vom 14.-17. Januar 1771 eine Kommission von Zabern unter Hofrat Pettmesser nach Ettenheim, um Eingriffe in die hohe Jurisdikation des Bischofs zu untersuchen. Das Kloster Ettenheimmünster war nämlich eigenmächtig gegen einen Juden aus dem benachbarten reichsritterschaftlichen Flecken Rust vorgegangen. Derselbe, sonst ein ehrlicher Mensch, hatte im Gebiet des Klosters Schulden gemacht und nichts bezahlt. Dafür sperrte man ihn in den finstern Turm daselbst bei Wasser und Brot 4 Wochen lang, nachher in Münch-weier in einen Schweinestall, und zuletzt wurde er noch eine Stunde an den Pranger gestellt und darauf an den Ettenheimer Bannstein geführt. Am 25. Juli erhielt das Kloster für die angemaßte Rechtsausübung ein Strafmandat." 9) Weiss, Carl Theodor, Geschichte und rechtliche Stellung der Juden im Fürstbistum Straßburg insbesondere dem jetzt badischen Teile nach Akten dargestellt. Inagural-Dissertation, Heidelberg 1894. S. 70.

Die Bevölkerungsentwicklung

Vor dem 19. Jahrhundert haben wir nur eine Angabe über die Stärke der israelitischen Gemeinde in Rust. In einer "Dorff tabell für das ritterschaftlich Ortenauische Dorff Ruest" von 1740 werden 10 Judenhaushaltungen aufgeführt.

60 Jahre später, 1809 lassen sich in Rust noch 5 Familien feststellen. Für die Jahre nach 1815 haben wir durch die Volkszählungen verläßliche Werte.

Die Entwicklung der Gesamtbevölkerung 10) Köbele, Albert, Ortssippenbuch Rust. Grafenhausen bei Lahr 1969. S. 137. Hundsnurscher, Franz und Gerhard Taddey, Die jüdischen Gemeinden in Baden. Stuttgart 1968. S. 250. Hennig, Michael, Geschichte des Landkapitels Lahr. Lahr 1893. S. 296-298. Heunisch, Adam Ignaz von, Beschreibung des Großherzogthums Baden. Stuttgart 1836. S. 138. Statistisches Landesamt Stuttgart. zeigt von dem Tiefstand nach dem Dreißigjährigen Krieg, einen raschen Zuwachs bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Danach folgt eine langsamere Zunahme, mit einem starken Rückschlag zwischen 1850 bis 1870 und mit kleinen Rückgängen zwischen 1880 bis 1890, 1910 bis 1925 und 1939 bis 1946. Der erste Rückgang ist sicherlich eine Folge der Auswanderungen nach Amerika. Der zweite liegt in der Abwanderung, besonders der Judenfamilien, in die Städte begründet. 11) Vgl.: Köbele, S. 137. Die beiden anderen Abnahmen sind Folgen der Weltkriege.

Die Kurve der jüdischen Einwohner steigt seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts bis etwa 1840 steil an, bleibt auf diesem Höchststand bis Mitte der 1860er Jahre, um dann kontinuierlich bis zum Jahre 1933 abzufallen.

Die Abnahme der jüdischen Bevölkerung seit Ende der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts ist eine Folge der bereits erwähnten Abwanderung in die Städte. Sie hatte ihre Ursache im 1862 erlangten Recht des freien Zuzugs in alle Städte des Landes. Im Original hier Ende Seite 405

Die christliche und jüdische Bevölkerung der Gemeinde Rust von 1815-1933

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Grafik: Willi Schmidt, Mahlberg

"Diese neuerworbene Freizügigkeit führte rasch zu einer Umschichtung der jüdischen Bevölkerung vom Land in die Städte, wo sich ihnen bedeutend bessere Bildungsmöglichkeiten boten." 12) Oberrat der Israeliten Badens, Hrsg. Juden in Baden 1809-1984. Karlsruhe 1984. S. 46. Vor 1831 war die Niederlassung nur am Geburtsort möglich gewesen. In der Zeit zwischen 1831 und 1862 konnte sie theoretisch überall erfolgen, bedurfte aber der Genehmigung durch den Gemeinderat des aufnehmenden Ortes. Beschwerden gegen eine eventuelle Ablehnung bei übergeordneten Behörden waren nicht möglich. 13) Vgl.: Liessem-Breinlinger, Renate, Die Judengemeinde von Nonnenweier im 19. Jahrhundert. In: Geroldsecker Land (17/1977) S. 103.

Ein Blick auf die Entwicklung der jüdischen Bevölkerung der Städte Lahr und Offenburg, die bis dahin den Juden verschlossen waren, zeigt eine gegenläufige Bewegung zu der von Rust, d. h. sie nimmt ab 1862 stark zu. In Offenburg steigt die Zahl der Juden von 142 anno 1864 sprunghaft auf 334 im Jahre 1890 und in Lahr von 22 auf 117 im Jahre 1895. Bereits am 27.1.1862 14) Vgl.: Dr alt Offenburger, 31.5.1914. wohnte der ehemalige Judenvorsteher 15) Vgl.: Köbele, S. 617. Lob Günzburger aus Rust in der Stadt Offenburg. Er hatte dort ein Haus gekauft und sich mit seiner Frau und sechs Kindern niedergelassen. Am 26. Juni wurde er in den dreiköpfigen Verwaltungsrat der israelitischen Gemeinde Offenburg gewählt. 16) Vgl.: Kähni, S. 91. 1869 erhielten Isidor und Eduard Günzburger das Offenburger Bürgerrecht. 17) Ebd. Auf dem Offenburger Judenfriedhof finden sich in Grabstätten weitere Zeugnisse dafür, daß Ruster Juden nach Offenburg zogen; so liegt dort z.B. Jakob Hauser begraben. Die Abwanderungsbewegung in die Städte setzte sich auch im 20. Jahrhundert weiter fort. Im Original hier Ende Seite 406

Handel und Gewerbe

"Durch das 9. Konstitutionsedikt, das sogenannte Judenedikt vom 11. Januar 1809, war den badischen Juden die völlige Gleichstellung, vor allem Freizügigkeit, das Recht zur Niederlassung in jedem beliebigen Ort im Staat, versprochen worden, wenn sie erst Bildung und bürgerliche Berufe angenommen und ihr Dasein als fremde Nation aufgegeben hätten." 18) Liessem-Breinlinger, S. 99. Der israelitische Oberrat, die Spitze der jüdischen Landesorganisationen, wirkte in enger Zusammenarbeit mit der großherzoglichen Regierung unermüdlich auf diese Ziele hin. Das bedeutete im einzelnen, "daß alle diejenigen, die bei Bekanntgabe des Edikts das 21ste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, sich nur dann zum Gemeinds- und Bürgerrecht und zur Niederlassung im Lande gelangen können, wenn sie zu einem ,auch für Christen bestehenden Nahrungszweig sich befähigen'. Als solcher wird angesehen:

1. Der Kaufmannshandel, der mit ordentlicher Buchführung durch Fabrikbetrieb oder in offenen Läden mit hinlänglichem Warenvorrat betrieben wird.

2. Der freie Handel, der mit hinlänglichem Kapital in Landeserzeugnissen (Vieh, Wein, Frucht) betrieben wird, insofern über Einnahmen und Ausgaben gesetzmäßig eingerichtete Tagebücher geführt werden. Der Nothandel, womit sich seither vorzüglich die jüdische Nation aus Mangel an der Gelegenheit zu einem freien Gewerbefleiße abgegeben hat', wird hier / u nicht gerechnet.

Als Nothandel, auf dem der Verdacht des Wuchers ruht, gilt: jede Art von Maklerei mit Ausnahme der zum Vorteil des Handels zugelassenen Hausier-, Trödel- und Leihhandel. Dieser Nothandel soll in Zukunft nur denen vorbehalten bleiben, die sich von einem ordentlichen Gewerbe allein nicht nähren können oder durch Unfälle außerstande sind, ein solches zu erlernen oder zu betreiben." 19) Rosenthal, Berthold, Heimatgeschichte der badischen Juden. Bühl 1927. S. 245.

Werbeanzeige des Band- und Spitzenhändlers Lazarus Pollak im Wochenblatt des Amtsbezirkes Offenburg vom 17.9.1847.

In diesem Zusammenhang mußten die Judenvorsteher der einzelnen Gemeinden immer wieder Berichte über die Tätigkeiten ihrer Gemeindemitglieder abgeben. Durch einen solchen Bericht, die "Ruster Juden Tabelle so aufgenommen den 4ten Octobris 1817 durch Vogt Schmidt" 20) GAR Urkunde Nr. 23. haben wir die Möglichkeit uns von den Verhältnissen der Israeliten zu Beginn des 19. Jahrhunderts ein Bild zu machen. Darin sind auch die Tätigkeiten verzeichnet, denen sie nachgingen. Wir finden unter der Rubrik Handwerk: 2 Metzger, 1 Weinhändler und 1 Viehhändler. Unter Freyhandel steht: 1 Person handelt mit Zucker, Kaffee, Musselin; 1 Person mit Eisen, Geschirr, Federn; 3 Personen handeln nur mit Musselin. Den Nothandel betreiben 12 Personen. Bei den restlichen der insgesamt 35 Familien finden sich keine Angaben zum Erwerb.

Jüdische Gastwirtschaften

Auch auf ihren Reisen versuchten die Juden ihre religiösen Vorschriften zu befolgen. Die sicherste Gewähr, koscher (einwandfrei) zubereitete Speisen zu erhalten, bieten nach rituellen Vorschriften geführte Gasthäuser.21) Vgl.: Stude, Jürgen, Die jüdische Gemeinde Friesenheim. Friesenheim 1988. S. 40. Im Original hier Ende Seite 407

Schon früh gab es in der Gemeinde Rust eine jüdische Gaststätte. In einem Verzeichnis der Gastwirtschaften aus dem Jahre 1835 ist eine "Judenwirtschaft ohne Schild" aufgeführt. 22) GAR Urkunde Nr. 29. Die Erlaubnis zum Betrieb wurde von Obrist Böcklin erteilt. Das Datum der Konzessionsausstellung konnte schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Sie scheint aber, wie die anderen in dieser Liste enthaltenen Wirtshäuser mindestens seit Beginn des 19. Jahrhunderts zu bestehen. Wenn man den Aussagen des Gemeinderates in einem Brief vom 2.7.1840 glauben darf, so besteht sie schon seit Ende des 18. Jahrhunderts, denn darin heißt es: "Schon über 50 Jahre wird dahier eine Judenwirtschaft betrieben." 23) StAF LRA Lahr 3480.

Die Berechtigung zur Bewirtung ist persönlich und auf Lebenszeit des Wirtes Simon Schnerp eingetragen. "Die Wirtschaft liegt in der Friedrichstraße, gegen Norden Salomon Bollag, gegen Osten Andreas Link, gegen Süden Augustin Weber, gegen Westen die Straße." 24) GAR Urkunde Nr. 29. Diese Lagebeschreibung entspricht heute der Karl-Friedrich-Straße 14.

Der Wirt und Judenvorsteher Simon Schnerp starb verwitwet 1835. Deshalb kaufte der Metzger David Weil das Haus und beantragte 1840 die Konzession beim Bezirksamt Ettenheim. Im Antrag äußerte er die Meinung, daß die Kinder des Simon Schnerp "nicht im Stande wahren fragliche Wirtschaft zu übernehmen". 25) StAF LRA Lahr 3480.

Die Erlaubnis zu bekommen, war offensichtlich gar nicht einfach, denn zuvor mußte der Gemeinderat ein Gutachten über den Bewerber verfertigen. Darin wird neben Angaben zum Familienstand unter anderem festgehalten: "David Weil hat sich von seinen Jugendjahren (...) nur still, häußlich und rechtschaffen betragen, so daß ihm nicht das mindeste zu Last gelegt werden kann. Ohngeachtet deßen was er von seinenEltern ererbt hat, hat (er) sich nebst der Unterhaltung seiner zahlreichen Familie eine eigene Wohnung erworben und findet jetzt durch seine Fleiß und Thüchtigkeit ein ordentliches Auskommen, und er ist daher der erste unter den hiesigen Israeliten der sich zur Betreibung der Wirtschaft qualifiziert." 26) Ebd.

Nach dem Tod des Vaters übernahm der Sohn, Handelsmann Lazarus Weil, 1866 die Wirtschaft, die auch zu diesem Zeitpunkt noch ohne Schild, d. h. ohne Namen war. Dieses Mal mußte der Gemeinderat bei der Konzessionserteilung durch das Bezirksamt einen Fragenkatalog über "Die Bestimmung der Anzahl der für die Gemeinde Rust in den Jahren 1865-1870 nöthigen Wirtschaften" 27) Ebd. beantworten. Es wurden neben der Zahl der Wirtshäuser, nach der Anzahl der ansässigen Familien, der Fremden und ähnlichem gefragt. Nachdem auch die anderen Wirte in Rust keinen Einspruch erhoben, erteilte das Bezirksamt am 25. Juli 1867 die Konzession.

Im Juni 1886 starb Lazarus Weil und seine Witwe betrieb die Wirtschaft auf seinen Namen weiter. In den Jahren 1892 / 93 versuchte sie das Haus mit der Gaststätte an den Metzger Wemlinger zu verkaufen. Als dieser aber feststellte, daß die Konzession nur auf die Person des Lazarus Weil eingetragen und keine Realgerechtigkeit bestand, wurde in einem langen Rechtsstreit der Verkauf wieder rückgängig gemacht. Im Schriftverkehr dieses Verfahrens taucht zum ersten Mal der Name "Zum Hirschen" 28) Ebd. für diese Wirtschaft auf. Allerdings wurde er schon 1884 von Heidingsfeld erwähnt. 29) Heidingsfelder, B. Allgemeines Lexicon sämmtlicher jüdischen Gemeinden Deutschlands (...) Frankfurt am Main 1884. Wie lange diese Wirtschaft noch weiter bestand, kann nicht geklärt werden.

Schon 1871 sollte eine weitere Judenwirtschaft eröffnet werden. Zu diesem Zweck hatte Metzgermeister "Götsch" (Gustav) Johl ein zweistöckiges Wohnhaus für 2940 Gulden gekauft. 30) StAF LRA Lahr 3483."Das Haus ist neben dem freiherrlich v. Böcklinschen Mayerhofe einerseits und Isidor Schmiederer andererseits in der Friedrichstraße an dem geräumigsten und besuchtesten Platze in der Nähe des Rathauses gelegen." 31) Ebd. Das entspricht heute der Karl-Friedrich-Straße 4 - Cafe Lang.

Um aber eine Konzession zu erhalten, mußte der Nachweis erbracht werden, daß in Rust die Notwendigkeit für eine zweite israelitische Wirtschaft bestand. Deshalb schrieb Johl an den "löblichen Gemeinderat Dahier! In unserer Gemeinde, welche 1752 Einwohner und darunter etwa 200 israelitische zählt, besteht auch neben sonstigen 7 Wirtschaften auch 1 israelitische, welche ihrem Zwecke aber nicht ensprücht, Im Original hier Ende Seite 408 indem der Besitzer (Lazarus Weil) derselben sich größtenteils mit Landwirtschaft und Viehandel beschäftigt und die Ausübung der Wirtschaft nur als Nebenbeschäftigung behandelt. In den meisten Fällen kann man bei demselben keine nach jüdischem Ritus zubereitete Speisen bekommen und ist derselbe zur nächtlichen Beherbergung nicht eingerichtet, indem es ihm an den nötigen Räumlichkeiten fehlt. Durch diesen Umstand sind die jüdischen Handelsleute und Reisenden genötigt, oftmals in einem anderen von Israeliten bewohnten Dorf Ihre Nachtherberge zu suchen. (...) Es wird dahier wie bekannt ein bedeutender Handel in Spezerei- Eisen- Tuch und Kurzwaaren, sowie auch ein starker Viehandel getrieben und dürfte durch den Anschluß vom Elsaß an Deutschland eine beträchtliche Steigerung des Handels durch jüdische Handelsleute eintreten." 32) Ebd.

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Postkarte um 1910 mit Wirtschaft zur Blume und der koscheren Metzgerei der Familie Johl und mit dem Manufakturwarengeschäft von Albert Abraham.

Aber trotz all dieser Gründe lehnte der Gemeinderat seinen Antrag am 22.7.1871 ab, da man meinte, mit 9 Wirtschaften schon viel zu viel zu haben und darüber hinaus könne man sich "jeden Tag überzeugen, daß (sich) Israeliten in christlichen Wirtshäusern befinden und daselbst Essen und Trinken und sich dabei wohl befinden und wir auch noch nie von einem einzigen hörten, der sich nach einer israelitischen Wirtschaft sehnte". 33) Ebd. Im Original hier Ende Seite 409

Zudem erhob auch noch der Betreiber der Judenwirtschaft, Lazarus Weil, in einem sieben Seiten umfassenden Schreiben Einspruch gegen das Gesuch des Götsch Johl, und argumentierte: "Es ist nicht wahr, daß bei mir in den meisten Fällen keine nach jüdischen Ritus zubereiteten Speisen zu haben sind, blos frisches Fleisch ermangelt mir zuweilen" 34) Ebd. und zwar immer dann, wenn bei Johl, dem einzigen jüdischen Metzger und künftigen Konkurrenten keines zu haben sei! 35) Vgl. Ebd.

Auch Übernachtungsmöglichkeiten habe er durch die Fremdenzimmer, die jedoch höchst selten belegt sind, da wenig fremde Israeliten nach Rust kämen. "Überdies hat sich die hiesige israelitische Gemeinde, in folge der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit, durch Wegzug bedeutend verringert, was zur Folge hat, daß zwei von den früheren israelitischen Metzgern ihr Geschäft aufgaben. ..." 36) Ebd. Die christlichen Wirte schlössen sich durch ihre Unterschrift dem Einspruch von Lazarus Weil in allen Punkten an.

Nach mehreren Gesuchen an das Bezirksamt Ettenheim, die jedesmal abgelehnt wurden, wandte sich Johl am 30. August 1871 durch einen Advokaten an das Innenministerium in Karlsruhe 37) Vgl. Ebd., das die Beschwerde am 21. September 38) Vgl. Ebd. verwarf.

Aber Götsch Johl gab nicht auf. Nach weiteren vergeblichen Anträgen an das Bezirksamt wurde ihm endlich am 13. Februar 1872 39) Vgl. Ebd. die Erlaubnis zur Eröffnung der "Blume" 40) Vgl: Ebd. Dieser Name taucht erstmals im Jahre 1916 auf. erteilt. Er betrieb die Gaststätte und koschere Metzgerei bis zu seinem Tode 1897. Darauf führte die Witwe Amalia geb. Moch 41) Köbele, S. 620., mit der er in 2. Ehe verheiratet war, die Gaststätte weiter, bis ihr gemeinsamer Sohn Bernhard die Leitung übernahm. Das genaue Datum läßt sich nicht mehr feststellen. Sicher ist nur, daß Bernhard Johl die Konzession 1911 schon innehatte. Er baute die Metzgerei 1914 um und erweiterte sie, weil die Räumlichkeiten ein sauberes Arbeiten nicht mehr erlaubten. 42) StAF LRA Lahr 5320-24. Bernhard Johl führte die Gaststätte bis 1938.

Armut und Wohlstand

Die Angaben zu Beruf und Tätigkeiten allein sagen uns noch nicht viel über die finanzielle Lage der israelitischen Bevölkerung. In verschiedenen Quellen kann man dazu genauere Hinweise finden. So etwa in der schon genannten "Judentabelle" von 1817 und einem entsprechenden Verzeichnis von 1814. Wir lesen unter der Spalte Bemerkungen: "bettelarm, dürftig, sehr arm, nimmt arbeit so sie bekommt und Almosen, weiß sich kaum durchzubringen, wird durch seinen Sohn erhalten, erhält sich durch betteln, erhält sich kümmerlich mit ihren Kindern, wegen großer Armut leiden sie Noth, sind ohne Vermögen, notorisch arm, äußerst dürftig." 43) GAR Urkunde Nr. 23.

Der Juden-Vogt Schmidt schrieb 1816 an das Bezirksamt: "Die hiesigen Juden überhaupt sind bettelarm, daß sie nicht im Stand sind der Gemeinde die nöthigen Lasten und Auflagen mithelfen zu zahlen." 44) Ebd. Auch den Neubau einer Synagoge konnte die hiesige israelitische Gemeinde finanziell nicht alleine bewältigen. Deshalb bat sie den Oberrat der Israeliten in Karlsruhe um Bewilligung einer landesweiten Kollekte, um das Geld für ihre neue Synagoge zusammen zu bekommen. In einem dieses Gesuch unterstützenden Bericht vom 10.4.1835 liest man von "der größtentheils aus armen Mitgliedern bestehenden israelitischen Gemeinde", 45) GLA Abt. 229/90550. und im Schreiben vom 29. März 1838 zum selben Anliegen von der "größtentheils aus mittellosen Familien bestehenden israelitischen Gemeinde Rust". 46) Ebd.

1847 berichtete der Vorsteher Aaron Hauser nach Ettenheim: "Unsere Gemeinde besteht aus 38 familien, 30 davon sind ganz arm, die übrigen 8 sind nur wenig vermögend, reiche hat es durchaus keine." 47) Ebd. Das alles sind natürlich subjektive Bemerkungen, da sie zum einen von Juden selbst stammen oder von der jüdischen Bevölkerung wohlgesonnenen Personen ausgehen, zum anderen meist in Kontext irgend einer finanziellen Forderung an die jüdische Gemeinde stehen.

Lassen sich heute noch einigermaßen verläßliche Aussagen treffen? Einige Unterlagen bieten uns, zumindest ansatzweise, die Möglichkeit dazu. Im Original hier Ende Seite 410

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Zur vergrößerten Darstellung Im Original hier Ende Seite 411

Im "Verzeichnis der durch den Gemeinderath ermittelten Kaufwerte sämtlicher Hofreuten in Rust" 48) GAR Urkunde 32. vom 27.9.1855, sind 261 Grundstücke mit den dazugehörigen Gebäuden verzeichnet, davon gehören mindestens 27 (10,5 %) israelitischen Einwohnern. Auf Grund ihrer Numerierung kann festgestellt werden, daß es in Rust zu diesem Zeitpunkt kein ausgesprochenes Judenwohngebiet oder eine wie auch immer geartete Ghettoisierung gab. Ihre Wohnungen waren fast auf alle damaligen Ortsstraßen verteilt, wobei auffällt, daß rund die Hälfte der Wohnungen in der Klarastraße liegen. Daher kommt sicherlich auch der im Volksmund noch geläufige Name "Krämergäßle".

Wenn man davon ausgeht, daß Rust zwischen 1850 und 1860 ca. 13 % jüdische Einwohner hatte, so wohnte also der überwiegende Teil von ihnen in einem eigenen Haus.

Der Durchschnittswert der christlichen Grundstücke samt Haus betrug 1126 Gulden und der Wert der jüdischen 1021 Gulden. Hier läßt sich kein signifikanter Unterschied erkennen. Allerdings ist es geboten, die Verteilung zu betrachten. Sie zeigt, daß im Bereich der am wenigsten wertvollen Häuser die Juden

Wert der Gebäude und Hofflächen in der Gemeinde Rust im Jahre 1855 in Gulden

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Graphik: Willi Schmidt, Mahlberg

einen merklich größeren Anteil haben. Im Bereich von 500-1000 Gulden gleicht sich das Verhältnis aus; in der Zone 1000-1500 Gulden sind sie wieder etwas stärker repräsentiert, aber darüber, von drei Ausnahmen abgesehen, nicht mehr vertreten. Das bedeutet: Es fehlt der Anteil der Reichen und vor allem eine sogenannte Mittelschicht, die bei der christlichen Bevölkerung immerhin 14 % ausmacht. Die jüdische Bevölkerung ist also im Vergleich mit der Christlichen, was die finanzielle Lage angeht, Mitte des 19. Jahrhunderts im unteren Drittel der Skala anzusiedeln.

Das gleiche Bild ergibt sich bei der Betrachtung der Eheverträge, die zwischen 1800 und 1900 von jüdischen Einwohnern abgeschlossen wurden. 49) StAF AG Ettenheim Abt. II E 1987/24.

Ein weiteres Indiz für die desolate finanzielle Situation der Ruster Juden ist das Fehlen religiöser oder sogenannter milder Stiftungen in der Gemeinde während des gesamten 19. Jahrhunderts. Im Original hier Ende Seite 412

Wie sieht aber der Vergleich mit anderen israelitischen Gemeinden aus? Das läßt sich anhand der pro Kopf bezahlten Kirchensteuer überprüfen. 50) StAF Abt. 360/1896-1908, 1896-1917.

In der Gegenüberstellung wird deutlich, daß die Ruster Juden, zumindest Ende des 19. Jahrhunderts, im Vergleich mit den umliegenden Judengemeinden wesentlich ärmer waren. Auch die Zahlen für die Jahre 1879-1894 belegen diese Tatsache. Leider findet sich dafür nur die Summe der insgesamt bezahlten Steuer pro Gemeinde, aber die für einen sinnvollen Vergleich notwendige Anzahl der Steuerpflichtigen fehlt.

Pro Kopf bezahlte Kirchensteuer in Mark

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Graphik: Willi Schmidt, Mahlberg Im Original hier Ende Seite 413

Die Ablösung alter Abgaben

Durch verschiedene Gesetze hatte der badische Landtag seit 1820 die alten Abgaben und Frondienste abgeschafft. Es war aber nicht genau geklärt, ob durch diese Gesetze auch die schon lange bekämpften Judenabgaben an die Grundherrschaften beseitigt waren. Erst ein im Jahre 1828 verabschiedetes Gesetz hob die Sonderbesteuerung der Juden auf. Darin heißt es: "Diejenigen alten Abgaben, welche die Juden in Folgen ihrer Religionsgemeinschaft gegenwärtig noch entrichten müssen, werden vom 1. Juli 1828 an aufgehoben." 51) Rosenthal, S. 257. Die Standes- und Grundherrschaften wurden aus der Staatskasse entschädigt, die Gemeinden aber nicht, da durch dieses Gesetz die Juden an allen Gemeindelasten in gleichem Maße wie die christlichen Bürger beteiligt waren. Die Grundherren wollten aber nicht auf die ihnen seit Jahrhunderten zufließenden Gefalle verzichten und so wurde es 1845, bis die letzte Abgabe endlich abgeschafft war. 52) vgl.: Ebd. Um die Entschädigung zahlen zu können, mußte zuvor festgestellt werden, welche Abgaben die jeweilige Grund- oder Standesherrschaft bis dahin bezogen hatte. Deshalb fragte 1829 das Directorium des Kinzigkreises bei der Ruster Ortsherrschaft, den Böcklins, nach, erkundigte sich aber gleichzeitig auch bei Judenvorstand Schnerb, welche Abgaben die Ruster Judenschaft bis dahin zu leisten hatte. Daraufhin sandte Schnerb am 9. November 1829 "ein Verzeichnis über die nach dem Gesetz vom 14. März 1825 zur Aufhebung geeigneten alten Abgaben welche bisher an die Grundherrschaft von Boecklin dahier von der hiesigen Israelitengemeinde entrichtet wurden". 53) GLA Abt. 353/1908-105. Darin führt er folgende Abgaben auf:

I.

Ständige Abgaben

1.

Synagogengeld von 12 Gulden; wurde an Weihnachten von der israelit. Gemeinde erhoben. Aufgehoben seit 1828.

2.

Gansgeld von 9 Gulden; war an Martini von allen Einwohnern zu entrichten. Ein jeder mußte jährlich 30 Pfennig bezahlen. Aufgehoben seit 1828.

II.

Unständige Abgaben

3.

Zungengeld von 12 Gulden; jeder Judenmetzger mußte ursprünglich beim Schlachten die Zunge des geschlachteten Großviehs abgeben. Die Naturalabgabe wurde dann in eine Geldabgabe umgewandelt. Nach dem Durchschnitt von 1781 - 1790 zu 12 Pfennig pro Zunge. Aufgehoben seit 1828.

4.

Annahmetaxe oder Einkaufgebühr; dies war von Verlobten zu entrichten. Auswärtige und hiesige Männer bezahlten 55 Gulden, fremde Frauen bezahlten 27 Gulden 30 Pfennig und hiesige Frauen bezahlten nichts. Diese Gebühr wurde bei der Aufnahme fällig.

Über die Höhe dieser Abgaben entbrannte zwischen der Ortsherrschaft und den Juden ein heftiger Streit, da die Grundherrschaft, im Hinblick auf den Umfang der zu erwartenden Entschädigung, natürlich eine möglichst große Summe veranschlagte. Judenvorstand und die von Böcklins beschuldigten sich beim Directorium gegenseitig die Unwahrheit zu sagen. So schrieb Friedrich von Böcklin am 5. März 1830 an das Bezirksamt: "Wie aus meiner Erklärung, heute im Betreff des Betrags des Einkaufsgeldes der christlichen Schutzbürger gefälligst entnommen werden wolle, so hing dessen Ansaz lediglich vom Gutdünken der Grundherrschaft ab. Soviel ich mich gesehen zu haben erinnere, kommt in den Rechnungen der 1770er oder 1780er Jahre ein Fall vor, wonach ein Schutzbürger ein Einkaufgeld von 77 fl erlegt hat. (...) Das Einkaufsgeld der Juden war von jeher ebenfalls willkürlich und weit höher als das der Christen, weil lediglich von der Größe der Summe die sie der Grundherrschaft erlegten, ihre schutzbürgerliche Annahme, gegen jede derselben die Gemeinde Protestation erhob, abhing. Aus mehreren mit den Zeug-nißen des Ortsvorstandes und des Judenvorstehers versehenen Vorlagen unseres Vaters, und namentlich aus der vom 18. Jänner 1829, die Entschädigungsreclamation des Mehrbetrag des Einkaufgeldes der Juden gegen das der Christen betreffend, geht hervor: daß der mindeste Betrag für eine Mannsperson Im Original hier Ende Seite 414

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"Verzeichnis über die nach dem Gesetz vom 14.ten März 1825 zur Aufhebung geeignet erachteten alten Abgaben welche bisher an die Grundherrschaft von Boeklin dahier von der hiesigen Israelitengemeinde entrichtet wurden." Im Original hier Ende Seite 415

110 fl und für eine Weibsperson in 99 fl bestanden hat, und daß dieses Einkaufsgeld ohne Unterschied von im Ort Geborenen oder Fremden bezahlt wurde, was auch die Übung oder der Bezug in der letzten Zeit von Seiten unseres Vaters bewußt; (...) Hierbei kann ich das unzuverläßige, zweideutige Benehmen des ganz und gar nicht soliden Judenvorstehers Schnerb, der alle seither von den Juden erhobenen Widersprüche und Einwendungen veranlaßt hat, nicht unberührt laßen. Derselbe - der jetzigen Grundherrschaft offenbar abhold, gibt nämlich in seinem gegenwärtigen Bericht an: ,von eingeborenen Jüdinnen sei noch nie ein Einkaufsgeld an die Grundherrschaft bezahlt worden', während er doch seither, was aus den amtlichen Acten hervorgeht, öfters gerade das Gegentheil bezeugt - und, was mir sehr wohl bekannt ist, das Einkaufsgeld auch von eingeborenen Jüdinnen selbst erhoben, und an meinen Vater ausgeliefert hat! Ich will daher gehorsamst bitten, diesen vorrufen und ihm sein zweizüngiges Verfahren ernstlich gefälligst verweisen zu wollen." 54) Ebd.

Wegen dieser offensichtlich widersprüchlichen Aussagen forderte das Directorium beide Seiten auf Beweise in Form von Schutzbriefen oder Quittungen vorzulegen. Um Klarheit über das Zungengeld zu erhalten, erging an das Bezirksamt der Auftrag "durch handgelübliche Einvernahme der Judenmezger die muthmaßliche Zahl der in den Jahren von 1803 bis 1815 jährlich im Durchschnitt giebig gewordenen Zungen und durch Einvernahme der sämtlichen Mezger in Rust den Geldwert einer Zunge in dem angeführten Decennium erheben zu laßen." 55) Ebd.

Die durch diese Maßnahmen festgestellte Summe erschien der Grundherrschaft jedoch viel zu gering. Zur Klärung dieses verworrenen Sachverhaltes wurden zusätzlich noch verschiedene Zeugen gehört. Immer wieder versuchte die Grundherrschaft in Eingaben und Stellungnahmen, unter Anführung verschiedenster Gründe ihre Forderungen an den Staat zu rechtfertigen. So heißt es in einem Schreiben von 1830 an das Bezirksamt: "Dieses beträchtliche Einkaufgeld möchte übrigens zu großem Nuzen der - mit Armen zu sehr übersezten Gemeinde Rust künftig manchen Minderbemittelten von einem Annahmegesuch hierher abschrecken." 56) Ebd.

In einer Entschädigungsberechnung wurden deshalb 418 Gulden gefordert. Im Oktober des selben Jahres kam endlich Licht in die Angelegenheit. Das Rentamt (Rechnungsamt) Rust fand die Lösung und teilte an das Bezirksamt folgendes mit: "Dagegen hat sich Anfang dieses Monaths die /: erneuerte :/ Polizey-Ordnung de 1801 des hiesigen Orts im Grundherrlichen Archiv zufällig vorgefunden, welche das Rentamt Einem großherzoglich Wohllöblichen Bezirks Amt in Original vorgewießen und in Betreff der künftigen Feststellung des Einkaufsgeldes auf 66 fl für eine Manns- und 44 fl für eine Weibs Person mit Eingabe v. 7ten d.M. den Auszug des betreffenden Artikuls 54 vorgelegt hat, wornach jeder Fremde für seine Annahme 88 fl der Grundherrschaft zu erlegen verbunden ist.

Diese Urkunde macht keine Unterschiede zwischen Bürgern oder Schutzbürgern, Christ oder Jud; und da Letztere, wenn gleich im Ort gebohren sich dennoch den Schutz erst erwerben mußten, und bis dahin als Fremde angesehen wurden, so glaubt das Rentamt, daß der Ausmittlung der vorerwähnten Entschädigung diese Polizey=Ordnung als einzige Urkunde zu Grund zu legen seyn möchte." 57) Ebd.

Wenn auch etwas verspätet, so folgten die Behörden doch letzlich diesem Rat und die Regierung des Ober-Rhein-Kreises in Freiburg erließ am 18. Oktober 1833 einen Beschluß und zog damit den Schlußstrich unter diese Angelegenheit. Demnach wurde gegen Entschädigung die Zahlung von Synagogengeldern, das Gansgeld, das Atzgeld und das Zungengeld aufgehoben. Weiter heißt es: "Nach der vorgelegten Polizeiordnung von 1801 (...) ist dieselbe zur Erhebung von Dezeptions Taxen von eingeborenen Juden nicht berechtigt; es wird deshalb das diesfalligste Entschädigungs Gesuch bis zu beßerem Beweis des angesprochenen Bezugsrechts zurückgewiesen..." 58) Ebd. Im Original hier Ende Seite 416

Die Annahme erblicher Familiennamen

Ein erklärtes Ziel des 9. Edikts von 1809 war die Gleichstellung der Juden. Aber der Preis für die staatsbürgerliche Annahme war für die badischen Juden beträchtlich. Sie sollten der christlichen Gesellschaft angepaßt werden, mit dem Ziel der Aufgabe ihrer überkommenen Eigenart.

Diese Assimilation sollte auch durch die Bestimmung des Judenedikts über die Annahme erblicher Familiennamen vorangetrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt führten die Juden in der Regel keine erblichen Familiennamen. Die meisten trugen hebräische Doppelnamen, wie z. B. Jehuda ben Naftali, Isaak ben Schmul.

Es war fortan verboten herbräische oder hebräisch klingende Namen anzunehmen. Die hinter diesem Verbot steckende Absicht liegt klar in der Aufgabe der nationalen Eigenart der Juden. "In Rust änderten von 36 Familien nur 5 ihren Namen und dies erst auf die Beanstandung des Ministeriums hin; die für die beanstandeten Namen Levi (4) 59) Der Name Levi taucht 1814 wieder auf. Vgl.: GAR Urkunde Nr. 23. und Lazarus (1) gewählten Namen waren: Ebstein, Haberer, Klangmann und Weiß (2). Eigentümlicherweise wurde der ebenfalls beanstandete Namen David nicht geändert." 60) Dreifus, Erwin Manuel, Die Familiennamen der Juden unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Baden. Frankfurt am Main 1927. S. 78.

Die in der Ruster Judengemeinde vorkommenden Nachnamen sollen im folgenden auf ihren Ursprung und ihre Bedeutung hin untersucht werden. 61) Vgl.: Ebd. Dazu lassen sich verschiedene Gruppen bilden:

Herkunftsnamen: Ach; Dreifuß - geht auf die Ortsnamen Trier (lat. Augusta Trevirorum) oder Troyes zurück; Epstein; Geißmer - Geismar oder Hofgeismar; Grumbacher - Grombach; Guggenheimer; Günzburger; Hauser - Hausen; Heilbronn; Spiero - Speier; Valver - Valff im Elsaß; Weil; Weinheim; Wittenberg; Wormser/Wurmser.

Alle diese Familiennamen sind von Ortsnamen abgeleitet. Bei den Namen Britzfeld handelt es sich wahrscheinlich um eine dialektale Verstümmelung.

Außer daß Namen von Orten gewählt, bzw. im Charakter solcher neu gebildet wurden, finden sich auch solche von Ländern bzw. Bezeichnungen für die Zugehörigkeit zu einem solchen: Bloch - Nach den Judenverfolgungen des 14. Jahrhunderts waren eine ganze Reihe von Juden nach Polen ausgewandert, als aus dem Westen gekommene "Welsche" nannten sie sich dort slawisch "Wloch", welcher Name nach ihrer Rückkehr im 17. Jahrhundert als Bloch erscheint; Schwob/Schwab; Bollag/Bolack/Pollack - Polen.

Namen, die sich wohl auf die Lage des Hauses beziehen, also bedingt auch als Herkunftsnamen zu setzen sind, finden sich folgende: Baach - am Bach gelegen; Ellenbogen - gekrümmte Gasse.

Hausnamen: Die meisten der Hausnamen stammen aus der Frankfurter Judengasse. Sie waren dort so beliebt, daß sich die Juden der Einführung von Hausnummern im Jahre 1776 hartnäckig widersetzten. Die Hausnamen wurden als Familiennamen weitergeführt. Obwohl man nicht zwingend annehmen muß, daß die nachfolgenden Namen alle von Hausbezeichnungen gekommen sind, so haben doch fast alle ihre Entsprechung in der Judengasse in Frankfurt: Adler; Falk; Rothschild; Schwarzschild.

Pflanzennamen: In Rust befindet sich als einzelner Vertreter dieser Namensart der Lehrer Rosenhain.

Berufs- bzw. berufsandeutende Namen: Lieberleß - dieser Namen hängt vielleicht mit Liberey zusammen, einer im Osten schon im 17. Jahrhundert weitverbreiteten Bezeichnung für den Gemeindediener, der die Agenden der Leichenbestattung versah. Die Berufsbezeichnung steht offensichtlich mit dem franz. livree in Zusammenhang; Zoller. Im Original hier Ende Seite 417

Mit "-mann" zusammengesetzte Namen: Teilweise eng verwandt mit der vorhergehenden Gruppe, man beachte z. B. den häufigen Familiennamen Eisenmann für Eisenhändler, sind die mit -mann zusammengesetzten Namen: Glanzmann; Ulmann; Seligmann.

Eigenschafts- und Übernamen: Moch - kleiner, dicker Mann; Weis / Weiß; Groß; Klein.

Phantasienamen: Falkenstein

Zu Familiennamen erstarrte Vornamen: Namen hebräischen Ursprungs: Abraham; Haberer - entweder Ableitung von Abraham oder von hebr. Habor bzw. Haber = Kamerad; Kahn - Abbreviatur von hebr. Kohen sedek = Priester der Gerechten; Meier - hebr. Meir = der Erleuchtete. Namen deutschen Ursprungs: Bär; Wolf.

Namen mit unbestimmtem bzw. nicht eindeutigem Charakter: Geißler; Gouland; Johl; Schnerb / Schnerp.

Der Synagogenrat

Eine landesherrliche Verordnung von 1833 setzte in jeder israelitischen Gemeinde einen Synagogenrat ein. Zu dessen Aufgaben gehörte die Verwaltung des Armenwesens, der örtlichen Stiftungen und Anstalten, die Aufbringung der Mittel für die Gemeindebedürfnisse, die Anstellung der Gemeindebeamten, soweit ihre Ernennung nicht dem Oberrat zusteht, die Handhabung der Synagogenordnung und Sittenzucht, sowie der Vollzug der Anordnung höherer Behörden. Der Synagogenrat bestand, in Abhängigkeit von der Anzahl der Gemeindemitglieder, zwischen drei und sieben Personen. Diese wurden von selbständigen Gemeindemitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlleitung oblag zu diesem Zeitpunkt dem Bürgermeister des Ortes und zwei von ihm ernannten Urkundspersonen. Die Bestätigung der Gewählten erfolgte durch das Bezirksamt und die Bezirkssynagoge. Personen, welche sich eines Wuchers schuldig gemacht hatten oder sonst einen üblen Ruf hatten, konnte die Bestätigung verweigert werden. Die Wahl konnte nicht abgelehnt werden und das Amt mußte ehrenamtlich versehen werden.

Einer der Synagogenräte wurde vom Bezirksamt nach Anhörung der Bezirkssynagoge zum Vorsteher gewählt. Die Amtszeit dauerte sechs Jahre, wobei sich der Synagogenrat alle drei Jahre zur Hälfte erneuerte.

Seit 1884 konnte die Wahl ohne die Mitwirkung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Bestätigung und Verpflichtung der Gewählten blieb aber weiterhin beim Bezirksamt.

Die erste Landessynode arbeitete im Jahre 1895 eine Verordnung aus, die der Bildung von Synagogenräten galt. Durch diese wurde die bisherige Handhabung bezüglich der Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit genauer bestimmt. Danach war nicht wahlberechtigt, wer noch kein volles Jahr im Gemeindebezirk wohnte, oder wer für das verflossene Kalenderjahr nicht steuerpflichtig war. Auf sechs Jahre galt als nicht wählbar, wer von einem kirchlichen Amt dienstpolizeilich entlassen worden war. In Gemeinden mit weniger als achtzig Seelen konnte der Oberrat mit Genehmigung des Kultusministeriums die Funktion des Synagogenrates einer einzelnen Person übertragen. 62) Rosenthal, S. 349, 359, 385.

So bestand von 1917-1919 der Synagogenrat in Rust anstatt aus drei nur aus zwei Mitgliedern. Im Schreiben vom 25. März 1917 heißt es: "Wir bitten Großherzogl. Bezirksamt ein Ersatzmitglied für Leopold Grumbacher, der im Felde ist, zu wählen absehen zu wollen, da nur noch vier Mitglieder vorhanden sind und keine geeignete Person vorhanden ist." 63) StAF Abt. 360/3502.

Nicht immer wurde dieses Ehrenamt mit reiner Freude ausgeführt. Aber eine Ablehnung war nur mit triftigen Gründen möglich. Am 28. April 1890 bat Nathan Hirsch Weil das Bezirksamt um Entlassung wegen seiner Familienpflichten und der Arbeitsüberlastung. 64) StAF Abt. 360/3501. Auch Julius Ulmann wollte mehrfach das Amt des Synagogenrates niederlegen. Doch selbst ein ärztliches Attest, das er am 28. September 1897 dem Bezirksamt vorlegte, half nichts. Erst als er 1899 nach Lahr zog wurde er von seinen Pflichten entbunden. 65) Ebd. GAR Abt. VI/141. Im Original hier Ende Seite 418

"Liste der wählbaren und wahlberechtigten israelitischen Gemeindebürger zur Wahl eines Synagogenrates"

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Kaum war Ende 1897 Samuel Hauser für den verstorbenen Gastwirt und Metzgermeister Gustav Johl gewählt worden, da wollte er sein Amt wieder niederlegen bzw. es vermutlich erst gar nicht annehmen. Deswegen schrieb er am 22.2.1898 nach Ettenheim: "Ich habe ein großes Manufacturwarengeschäft worin ich die ganze Woche so in Anspruch genommen bin, daß ich keine andere Beschäftigung betreiben kann. Ich habe 5 Reisende stets draußen nur zu Hause 4 Leute, die meine ganze Arbeitssamkeit und Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen und ist es mir unter keiner Bedingung möglich mich noch um etwas anderes zu kümmern." 66) StAF Abt. 360/3502. Offensichtlich hat er es sich aber anders überlegt, denn er blieb immerhin rund 14 Jahre, bis 1911 im Amt.

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Stempel der israelitischen Gemeinde Rust um 1900

Sogar die regionale Presse beschäftigte sich mit den Synagogenratswahlen in Rust. Am 7. November 1882 konnte man in der Breisgauer Zeitung lesen: "Bei der in Rust stattgefundenen Synagogenratswahl wurden die bisherigen Mitglieder, Herz Pollack und Nathan Herz Weil beinahe einstimmig gewählt. Es gereicht dies der dortigen israelitischen Gemeinde zu großer Ehre, daß die größte Zahl ihrer Mitglieder es einsieht, daß nur erfahrene Männer, die im Stande sind, die Gemeinde-Interessen nach allen Richtungen zu wahren, gewählt werden sollen." 67) Breisgauer Zeitung, Nr. 89,7.11.1882. Im Original hier Ende Seite 419

Die Mitglieder des Synagogenrates Rust

Hauser 68) Diese Liste wurde in der Hauptsache aus den Wahlunterlagen der Akte GAR Abt. VI/141, den Akten StAF Abt. 360/3501, 3502, sowie den Hinweisen für eine Mitgliedschaft im Synagogenrat aus allen Unterlagen von GAR, GLA und StAF erstellt.

1833-

Löw Günzburger, Vorsteher

1833-1837

Herz Weiß

1835-1837

David Weil, Vorsteher

1837-1840

Marx Epstein

1838-1839

Salomon Pollack

1838-1839

Hirschel Hauser

1839

Karl Weiß

1840-1844

Aaron Hauser, Vorsteher

1840-1852

Mayer Ulmann

1840-1841

Simon Weil

1844-1846

David Weil

1845-1853

Abraham Grumbacher

1846-1853

Samuel Weil

1850-1852

Abraham Hauser, Vorsteher 69) Albert Abraham war seit 1850 Mitglied im Synagogenrat, wurde aber erst 1852 zum Vorsteher gewählt.  [Korrektur bzw. Ergänzung in der 2. Auflage (Vgl. dort die Seiten 479-481): "Richtig muß es heißen Abraham Hauser, nicht Albert Abraham. Freundlicher Hinweis von Frau Eva Hotze, Bochum."]

1850-1860

Elias Rothschild, Vorsteher

1860-1872

Hermann Hauser

1871-1881

Herrmann Weil

1872-1875

Seligmann Hauser, Vorsteher

1872-1892

Herz Pollack

1875-1886

Nathan Hirsch Weil

1881-1890

Gustav Grumbacher

1886-1892

Sigmund Hauser, Vorsteher

1892-1897

Herz Weil

1892

Julius Ulmann

1894-1899

Gustav Johl

1895-1897

Herz Pollack, Vorsteher

1897-1917

Samuel Hauser

1898-1911

Albert Abraham, Vorsteher

1901-1919

Leopold Grumbacher

1911-1919

Herz Weil

1916

Die israelitische Schule

Der erste Hinweis auf eine jüdische Schule in Rust findet sich im Jahre 1747 in Form der bereits erwähnten Klage eines Ruster Bürgers bei der Ortsherrschaft. Danach schweigen die Quellen bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts.

Das 1809 erlassene Konstitutionsedikt sieht vor, daß bis zur Errichtung eigener jüdischer Volksschulen, die schulpflichtigen jüdischen Kinder, die bereits bestehenden öffentlichen Schulen besuchen müssen. Deshalb ordnete Pfarrer Haussier schon am 30. Juni 1809 folgendes an: "So wird von dem Ruster Pfarramt, dem Juden Schulz zu wißen gemacht, Solches in ihrer Schule zu verkündigen, daß die Juden-Eltern hen Kinder vom 7ten bis zu 14ten Johr /: den Samstag und Sonntag aus genommen zu Mittag 1 Uhr zur allhiesigen Schule anhalten sollen." 70) GAR Abt. VI/148.

Am 1. Juni 1814 konstituierte sich ein neuer Oberrat der Israeliten, dessen erste größere Aufgabe es war, eine Instruktion für die Provinz- und Ortssynagogen zu erlassen. Diese betonte auf der Grundlage des Edikts von 1809 ausdrücklich, "daß solange noch keine jüdischen Volksschulen bestehen, die jüdischen Kinder die Ortsschulen regelmäßig zu besuchen und im Weigerungsfalle nötigenfalls mit Hilfe der Polizeibehörden für Abhilfe zu sorgen. Der religiöse Unterricht kann der mangelnden Mittel wegen, vorerst nur durch Hauslehrer erfolgen." 71) Rosenthal, S. 326.

Bald entstanden Klagen über den mangelnden Schulbesuch der jüdischen Jugend. "Sie vernachlässige den Unterricht in Müßiggang und errichte durch diese sittliche Verwilderung eine neue Scheidewand gegen die christlichen Staatsbürger. Es wurde deshalb 1819 angeordnet, daß fortan regelmäßig (...) Tabellen eingeschickt werden, auf denen alle Judenkinder beiderlei Geschlechts vom 6.-14. Lebensjahr verzeichnet sind mit der Angabe welche öffentliche Schule sie besuchen und bei welchem Lehrer sie Religionsunterricht erhalten. In diese Zeit fällt auch die Gründung der ersten jüdischen Volksschulen in Baden." 72) Ebd. S. 330.

In der Gemeinde Rust wurde eine solche wahrscheinlich um das Jahr 1833 eingerichtet. In diesem Jahr klagte die israelitische Gemeinde beim Pfarramt, daß man die 150 Gulden Mindestlohn für den Lehrer Im Original hier Ende Seite 420 nicht aufbringen könne und man eher die Kinder in die katholische Schule schicken wolle, als diese Summe zu zahlen. 73) GAR Abt. VI/148. Zu dieser Zeit fand der Unterricht noch in der Wohnung des Lehrers statt, die im Erdgeschoß der alten Synagoge in der Klarastraße 12 eingerichtet war. 74) GLA Abt. 360/1171.

Am 27. Oktober 1835 erwarb die israelitische Gemeinde Rust von Ochsenwirt Joseph Metzger "eine Behausung samt Scheune u. Stallung, Hofreithe und Garten" 75) GAR Urkunde Nr. 41. für 1800 Gulden in der Ritterstraße 11. In diesem Haus wurde die Schule eingerichtet. 1855-57 wurde die neue Synagoge ebenfalls auf diesem Grundstück erbaut. 76) GLA Abt. 360/1171. Schulzimmer war vermutlich der Raum, in dem später die Milchzentrale untergebracht war. 77) GAR AZ Nr. 370. Der Lehrer Falkenstein unterrichtete darin 1835 werktags 34 Schüler und sechs Sonntagsschüler. Er bekleidete gleichzeitig noch das Amt des Vorsängers und des Schächters. 78) GAR VI/148.

Um ein komfortables Gebäude scheint es sich bei dieser Erwerbung wohl nicht gehandelt zu haben, denn schon 12 Jahre später finden sich begründete Klagen über das "baufällige Schulhaus in Rust". 79) GLA Abt. 360/1171. In seinem Bericht vom 4. August 1847 stellte der Großherzogliche Schulvisitator Grafmüller fest: "Bei der am 30. April vorgenommenen Prüfung des israelitischen Schulhauses zu Rust haben wir das Lehrzimmer des baufälligen alten Schulhauses in einem dermasen declarablen (unbeschreiblichen) Zustand befunden, daß derselbe eher einer Troglodyten (gr. Höhlenbewohner)-Höhle als einem Schulzimmer gleicht. Die 78 Kinder dieser Schule sind in einem ganz engen und feuchten Raum eingepfercht. Die Wände bestehen aus dünnen Riegeln und die Höhe des Zimmers ist kaum über 6 fuß. Für den Lehrer bleibt weder ein freier Gang noch kaum zu einer Kanzel (Pult) übrig." 80) Ebd.

Auch der Lehrer Falkenstein schreibt in einem Bericht an die Ortsschulinspektion: "...allein in dem Zustand worin sich das Schulzimmer befindet wäre eine Unmöglichkeit Schulhalten zu können, nicht allein weil mehrere Fenster scheibenlos sind, und 3 bis 4 Riegelwände fehlen, sondern auch schon deswegen, weil kein Schulholz vorhanden ist." 81) Ebd.

Der Vorsteher der israelitischen Gemeinde versuchte keineswegs die Situation zu beschönigen, sondern schrieb in seiner Stellungnahme: "Daß übrigens die vorliegende Klage eines großherzoglichen Decanats gegründet ist, können wir nicht in Abrede stellen, allein es fehlen uns gänzlich die Mittel diesem Übelstand gegenwärtig abzuhelfen. (...) Wir haben hier eine Synagoge, die dem Einsturz nahe ist, (...) wir hoffen es dahin zu bringen, daß binnen einem Jahr mit dem Bau der neuen Synagoge begonnen werden kann. (...), daß sogleich für die Vergrößerung des Schulzimmers gesorgt wird." 82) Ebd.

Wie die zahlreichen Berichte, Eingaben und Ortsbereisungsprotokolle zeigen, scheint sich der Zustand der Schule in den nächsten Jahren nicht grundlegend zu bessern.

Nachdem das Schulhaus dann in den 1860er Jahren endlich in einen ordentlichen Zustand versetzt worden war, sollte die israelitische Gemeinde im Jahre 1876 das Gebäude an die politische Gemeinde abtreten, weil diese darin die gemischte Schule unterbringen wollte. 83) Ebd. Das war möglich geworden, durch die Fassung des Elementarunterrichtsgesetzes von 1868, das den Gemeinden die Möglichkeit gegeben hatte, die am Ort bestehenden Bekenntnisschulen in eine Gemeinschaftsschule zu verschmelzen. Die Novellierung dieses Gesetzes ging aber noch einen Schritt weiter. Sie ordnete an, daß der Unterricht in der Volksschule sämtlichen schulpflichtigen Kindern gemeinschaftlich erteilt werden solle. Ausgenommen davon ist der Religionsunterricht. Dafür sind die einzelnen Religionsgemeinschaften selbst verantwortlich. Diese werden bei der Erteilung von Religionsunterricht durch von ihnen als befähigt erklärte Schullehrer unterstützt. 84) Vgl.: Rosenthal, S. 379.

Die Abhaltung des Religionsunterrichtes brachte für die Ruster Israeliten bald einige Probleme mit sich. Der Gemeinderat hatte nämlich den jüdischen Religionsunterricht, der bis Dezember 1877 am Sonntag abgehalten worden war einfach auf den Samstag verlegt und zudem noch das Schulzimmer im Rathaus nicht geheizt. Im Original hier Ende Seite 421

Dagegen erhob der Synagogenrat sofort Einspruch, da vor allem das Sabbatgebot dagegen stand und weil nur am Sonntag "die hiesigen volksschulpflichtigen israelitischen Schüler, welche die Höhere Bürgerschule in Ettenheim besuchen ihren Religionsunterricht erhalten können". 85) GAR Abt. VI/148. Da der Gemeinderat seine Haltung nicht änderte, beschwerte sich der Synagogenrat im Januar 1878 beim Kreisschulrat in Freiburg. Dieser ordnete am 12.3.1878 an, daß der Gemeinderat in Rust "für den Religionsunterricht der dortigen israel. volksschulpflichtigen Kinder jeweils am Sonntag ein Schullokal, im Winter geheizt, zur Verfügung zu stellen hat". 86) Ebd.

Die Unstimmigkeiten zwischen Gemeinde und Judenschaft sind nur vor dem Hintergrund der Verhandlungen um die Abtretung des israelitischen Schulhauses zu verstehen, gegen die sich die Juden hartnäckig wehrten, weshalb die israelitische Gemeinde 1876 beim Kreis- und Hofgericht Freiburg Klage einreichte. Die Ursachen für den Versuch der politischen Gemeinde, das israelitische Schulhaus zu erwerben, lagen einerseits im absolut desolaten Zustand ihres eigenen Schulgebäudes und an ihrer finanziellen Lage, die einen Neubau nicht erlaubte, andererseits an der Raumnot, die ja durch die Aufnahme der israelitischen Schüler angeblich erst ausgelöst wurde. 87) GLA 360/1171.

Am 28. September erging bei der III. Zivilkammer in Freiburg folgendes Urteil: "Es stehe der israelitischen Kultusgemeinde in Rust das Eigenthum an dem in der Klage bezeichneten Hause zu, und es sei dasselbe nicht Vermögen der vormaligen israelitischen Confessionsschule. Die politische Gemeinde Rust sei daher schuldig sich jeder ferneren Störung des klägerischen Eigenthums bei Vermeidung einer der Klägerin zufallenden Geldstrafe von 500 Mr. zu enthalten." 88) GAR Urkunde Nr. 41.

Die Ausbildung der Jugend

Vor allem die Erziehung der männlichen Jugendlichen wurde gewaltig vorangetrieben. Schon im Jahre 1809 war festgelegt worden, daß sie nach Beendigung der Schulzeit "zu irgend einer ordentlichen Lebens- und Berufsart, im Staat, im Landbau oder in Gewerben aller Art nach den dafür allgemein bestehenden Regeln angezogen und gebildet werden". 89) Gesetz v. 13.1.1809. In: Rosenthal, S. 244.

Am Ende eines jeden Schuljahres hatten die Bezirksämter dafür zu sorgen, daß die zur Entlassung kommenden Judensöhne zu ordnungsgemäßer Erlernung einer für sie vorgesehenen Tätigkeit angehalten werden. 90) Vgl.: Rosenthal, S. 324. Deshalb wurde 1819 angeordnet, daß jährlich ein Verzeichnis der Judensöhne von 14-25 Jahren mit Angabe des Berufes an die Regierung eingereicht werden muß. 91) Vgl.: Ebd. S. 320.

So mahnte das Bezirksamt am 14. Januar 1825 beim Vogtamt Rust eine solche Aufstellung an. Daraufhin schickte die israelitische Gemeinde Rust ein "Verzeichniß der in Rust vorhandenen Jünglinge mosaischen Bekenntnißes" 92) GAR Urkunde Nr. 23. nach Ettenheim. Darin finden wir 21 junge Männer verzeichnet. Unter der Rubrik Berufbezeichnungen lesen wir: "Handelsmann = 8 Personen; Metzger = 5 Personen; Schuster = 1 Person; Mechanikus = 1 Person; 1 Person studiert das Lehramt." 93) Ebd.

Fünf Jünglinge haben anscheinend keinen Beruf. Von allen verzeichneten jungen Männern lernen neun noch, zwei sind noch auf der Wanderschaft und zwei sind bereits gewandert.

Das Schächten

Schon im frühen 19. Jahrhundert, als sich die ersten jüdischen Volksschulen etablierten, suchte man die Qualität der Ausbildung und des Unterrichts durch Anstellung von qualifizierten Lehrern zu verbessern. Der Oberrat bekämpfte vor allem die vielerorts übliche Verbindung von Vorbeter-, Schächter-, und Lehramt.

Auch Lehrer Falkenstein übte in Rust 1833 diese drei Ämter in Personalunion aus, weil "die Gemeinde zu arm ist, einen Lehrer und Vorsänger zu besoldieren zu können". 94) GAR Abt. VI/148. Im Original hier Ende Seite 422

Die Notwendigkeit des Schächteramtes lag darin begründet, daß den rituellen Speisevorschriften der Juden genügendes Fleisch von koscheren (hebr. kascher = einwandfrei) Tieren stammen mußte, die eben nur von einem Schächter, dem Schochet (hebr. schahat = schlachten), geschlachtet werden dürfen. Dabei werden den Tieren ohne vorherige Betäubung durch einen schnellen Schnitt die Halsschlagader, Speise-, und Luftröhre bis zur Wirbelsäule durchtrennt. Das Fleisch kann somit vollkommen ausbluten. Diese Schlachtmethode ermöglicht die Einhaltung des von der Bibel geforderten Verbotes des Blutgenusses. 95) Stude, S. 39.

In vielen Gemeinden gab es Klagen, daß der Schächter oder deren Lehrjungen die Kinder unterrichteten. 96) Vgl.: Rosenthal, S. 340. Im Jahr 1879 wurde dem Lehrer Rosenhain in Rust vom Kreisschulvisitator jede Beteiligung an den Funktionen des Schächterdienstes untersagt. 97) GAR Abt. VI/143. Der Großherzogliche Oberschulrat führte 1880 weiter aus: "daß überhaupt jede Beziehung seiner Person zu diesem Amte von dienstlichem Interesse aus als unstatthaft angesehen werde!" 98) Ebd.

Mehr als ein Jahrzehnt später beschäftigte dieses Problem 1892 auch den badischen Landtag, als ihm von mehreren Tierschutzvereinen eine Petition "gegen die Tötung von Schlachttieren ohne vorhergehende Betäubung" 99) Rosenthal, S. 391. zur Behandlung vorgelegt wurde.

Der Oberrat der Israeliten trat dieser Petition mit einer Denkschrift entgegen, in der er auf die humane, ethische und gesundheitsfördernde Bedeutung der jüdischen rituellen Tötungsart verwies. 100) Ebd. Sie wurde in beiden Kammern des Landtages mit nur wenigen Gegenstimmen abgelehnt. Die Gemeinde Rust hatte schon im Jahr 1889 einen Entwurf einer ortspolizeilichen Vorschrift für das Schächten angefertigt, um die Tierquälerei zu verhindern. 101) GAR Abt. VIII/219.

Am 1. Juli 1899 schrieb das Bezirksamt an das Bürgermeisteramt in Rust: "Wie die eingezogenen Erkundigungen ergeben haben, wird die zur Verhütung von Tierquälerei beim Schächten erlassene ortspolizeiliche Vorschrift für die Gemeinde Rust nicht überall streng durchgeführt. (...) Den Metzgern, welche die Schächtmethode anwenden ist daher die strengste Befolgung der ortspolizeilichen Vorschrift von 1889 (...) in Erinnerung zu bringen, daß sie strafendes Einschreiten zu gegenwärtigen haben, wenn sie nicht genau nach dieser Vorschrift verfahren..." 102) Ebd.

Daraufhin erließ die Gemeinde Rust zum ersten Januar 1904 eine neue Vorschrift. Diese galt unverändert bis zum Jahre 1932. Am 16. Januar dieses Jahres wurde lediglich der § 1 abgeändert. 103) Ebd.

Das israelitische Frauenbad

Die Thora schreibt für kultisch unrein gewordene Personen ein Reinigungsbad vor. Deshalb sollte möglichst jede Gemeinde ein rituelles Bad (Mikwe) besitzen. Weil vor allem menstruierende oder schwangere Frauen dieses Bad benutzen, wird es vielerorts auch Frauenbad genannt. 104) Vgl.: Stude, S. 39.

Die Geschichte des Frauenbades Rust ist eng verbunden mit der Geschichte der Synagoge, da ja die Badestuben meist im selben Gebäude untergebracht waren. So war vermutlich das Bad in der Klarastraße 12, in der alten Synagoge beheimatet. Diese Annahme wird gestützt durch die Tatsache, daß jener Ort eine der nach israelitischem Ritus notwendigen Voraussetzungen erfüllte - in unmittelbarer Nähe war fließendes Wasser erreichbar - wie aus einer Beschreibung der Lage der Synagoge aus dem Jahre 1835 durch den Gemeinderat zu ersehen ist: "Ferner ist das ganze Gebäude von der West-, Nord-, und Ostseite von einem Fluß, dem sogenannten Feindschießen umgeben..." 105) GLA Abt. 360/1170. Dieses Gewässer floß zu jener Zeit noch durch die heutige Hindenburgstraße.

1827 erfahren wir erstmals etwas von einem israelitischen Frauenbad in Rust, als die israelitische Gemeinde Altdorf ein Bad bauen will, und darauf hinweist, daß selbst die arme Gemeinde Rust schon ein solches besitzt. 106) GLA Abt. 360/1935/11-92. Im Original hier Ende Seite 423

Wie bereits erwähnt kann über die Lage nichts abschließendes gesagt werden; desto mehr wissen wir aber über den Zustand dieser Badestube. Am 24.1.1834 zeigten "einige israelitische Gemeindeangehörige zu Rust" dem Physikat Ettenheim an: "Das Reinigungsbad dahier, ist nicht allein ein sogenanntes Strudelloch, welches sehr oft bereits eine Wassertiefe von zwey Mannshöhn erreicht, sondern winters Zeit müßen die Weiber die es unumgänglich zu besuchen haben erst das Eis aufschlagen laßen ungeachtet daß es nicht warm gemacht werden kann." 107) GLA Abt. 360/1169.

Das Physikat Ettenheim faßte nach Augenschein die Situation zusammen: "Wir hätten nicht geglaubt, daß (...) noch eine so unter aller Kritik schlechte Badeanstalt bestehen könne. (...)" 108) Ebd. Zu den Einzelheiten heißt es weiter: "Schon der Eingang zu dem Badekabinette gibt von dem Inneren einen Vorgeschmack, indem er durch einen schmutzigen und engen Holzschuppen führt; jener selbst besteht in einem kellerähnlichen, dunkeln, unreinlichen, nicht einmal gedielten Raum, in welchem ein ausgemauertes viereckiges Loch das eigentliche Bad darstellt. Wie die Umgebung des Bades unreinlich ist, so ist es nicht weniger das Wasser selbst. Dieses hat nemlich keinen Abfluß, sondern versinkt in den Boden und läßt so auf diesem alle Unreinlichkeiten sitzen; dabei ist das Badeloch seit undenklichen Zeiten von dem darin angehäuften Schlamme nicht gereiniget u. so nach und nach der zur Reinigung bestimmte Behälter zu einer schmutzigen Kloake umgewandelt worden. (...) Wir müssen aber auch erwähnen, daß das Baden in diesem Loche noch außerdem leicht gefährlich werden kann. Bei mittlerem Wasserstande beträgt die Tiefe desselben 6-7 Fuß, zuweilen aber auch doppelt soviel; um sich nun des Bades zu bedienen, muß die Badende auf einer Treppe in das Wasser hinabsteigen und könnte, falls ihr das Unglück begegnete auszugleiten, leicht in dem unsauberen Reinigungsbade den Tod finden." 109) Ebd.

Noch im selben Monat, sagte der Synagogenrat zu, auf dem Schulgrundstück in der Ritterstraße im Frühjahr 1839 ein neues Bad zu bauen. 110) Ebd. Schon im April schlug der Synagogenrat vor, "das Bad in unserem Gemeindehaus und zwar, in der wirklichen Schulstube und die Schulstube obenauf bauen zu lassen..." 111) Ebd. Schon am 25. Juni wurden Pläne gefertigt und ein Kostenvoranschlag zusammengestellt. 112) Ebd.

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Planentwurf für das israelitische Frauenbad vom 25.6.1838 Im Original hier Ende Seite 424

Allein die veranschlagte Summe von 600 Gulden brachte für die israelitische Gemeinde die Ernüchterung. Notgedrungen zog man, veranlaßt durch die Höhe der Bausumme, andere Möglichkeiten in Betracht, die am 1. Juli dem Bezirksamt unterbreitet wurden. "Unermüdet arbeiten wir (...) um bald eine neue Synagoge erbauen zu können, worin wir auch ein Bad machen lassen können, ohne daß es uns mehr kosten würde." 113) Ebd.

Trotz all dieser Vorschläge und Pläne geschah nichts, so daß drei Jahre später wieder Eingaben von einzelnen Gemeindemitgliedern an den Amtsphysicus gemacht werden mußten, weil sie den Zustand des Bades einfach nicht länger dulden wollten. Sie blieben leider ohne Erfolg, aber Simon Weil und Lob Günzburger gaben nicht auf und schrieben 1846: "...ist das gegenwärtige Bad zu schlecht für Schweine darin zu waschen." 114) Ebd.

Daß man sich nun doch endlich ernsthaft mit dem Bau eines Bades beschäftigte, zeigte ein Gutachten vom 4. November 1846 des Bezirksrabbinats Schmieheim, das darlegte wie ein Frauenbad, dem israelitischen Ritus entsprechend, gestaltet sein mußte:

"Das Frauenbad kann in dreierlei Weise eingerichtet werden, welche sämtliche dem Ritus genügen und zwar

a) Quellenbad

b) Bad in welches das Wasser mittels einer Rinne aus einem nahe liegenden Fluß eingelassen wird und

c) Bad, durch gesammeltes Regenwasser, mit welchem frisch geschöpftes Brunnenwasser vereinigt wird.

Unter diesen Bädern verdient das unter c) genannte den Vorzug, weil dasselbe ganz wie ein gewöhnliches Bad eingerichtet werden kann.

Man hat auch schon mündlich diesfalls mit dem Synagogenrat zu Rust gesprochen, um ein solches daselbst zu errichten. Es wurde aber entgegengesetzt, daß der Synagogenplatz zu hoch läge und die Wasserleitung überhaupt zuviel Kosten verursachen würde um diese Art wählen zu können. Aus diesem Grund scheint daher, daß der Synagogenrath das Quellenbad gewählt habe. Bei den Quellenbädern ist aber hauptsächlich zu tadeln, daß dieselben niemals gehörig zu erwärmen sind, daß sie überhaupt Feuchtigkeit nachziehen u. überhaupt höchst unfreundlich sind. Dieses scheint besonders bei dem Bad der Fall zu sein, dasselbe beinahe 15 Fuß tief werden wird, es wäre daher zu wünschen, daß vor allem Brauchbarkeit und Zweckmäßigkeit des Bades, welches unter c) gedacht ist, aus den Orten, wo solche errichtet sind untersucht wird. Diese Art von Bäder wurde in der neuesten Zeit in den israelitischen Gemeinden Carlsruhe u. Mannheim jedoch mit bedeutenden Kosten errichtet. In der sehr geringen und unvermögenden isr. Gemeinde Neustadt Amt. Rheinbischofsheim, wurde ebenfalls ein solches in neuester Zeit errichtet und wie es scheint, mit ganz unbedeutenden Kosten. Man rathet daher dem Synag. Rath zu Rust, daß derselbe mit einem Architekten nach dem letztgenannten Ort reist und von besagtem Bad Einsicht nehme u. von dessen Brauchbarkeit sich überzeuge." 115) GLA Abt. 360/1170.

Ende des Jahres 1846 kam man überein, Synagoge und Frauenbad zu trennen, da der Neubau der Synagoge aus finanziellen Gründen noch in weiter Ferne lag. Zeitweilig hatte man gar die Idee, das Bad nur als Holzhütte bauen zu lassen. 116) Ebd.

Den damaligen Synagogenrat schien der Zustand des Bades aber nicht sehr zu stören. Erst nachdem sich 1849 die Mehrzahl der israelitischen Gemeindemitglieder gegen den Synagogenrat auflehnte, und das Bezirksamt aufforderte einzugreifen, kam die Sache wieder in Bewegung.

Unter dem neuen Synagogenvorsteher Abraham Hauser wurde dann mit dem Bau, vermutlich auf dem Gelände der Schule, begonnen. Welche der drei beschriebenen Arten ausgeführt wurde ist nicht bekannt. Die Arbeiten an dem Projekt gingen nur schleppend voran, so daß das Bezirksamt den ausführenden Unternehmern Verzögerung vorwarf und mit Lohnabzug drohte. Im Original hier Ende Seite 425

Nachdem einige Veränderungen vorgenommen worden waren - so war z. B. das Badebecken zu klein -konnte das Bad Anfang September 1850 seiner Bestimmung übergeben werden. 117) GLA Abt. 360/1169. Wie lange es in Gebrauch war, kann nicht mehr festgestellt werden.

Wirtschaftliche und soziale Lage zu Beginn des 20. Jahrhunderts

Die jüdische Bevölkerung der Gemeinde Rust spielte Ende des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts wirtschaftlich keine bedeutende Rolle. Mit 66 Personen stellte sie im Jahre 1900 nur noch 3,4 %, 1910 noch 2,5 % und 1925 nur noch 2,1 % der Einwohner.

Im Bericht einer "Enquete (Untersuchung) über die wirtschaftliche Lage der jüdischen Landbevölkerung in Baden" 118) Blum, Alfons, Enquete über die wirtschaftliche Lage der jüdischen Landbevölkerung in Baden. In: Alfred Nossig, Jüdische Statistik. Berlin 1903. S. 200. aus dem Jahre 1900, sind für Rust 22 Haushaltungen aufgeführt. Davon sind 2 ausschließlich Viehhändler, 2 sind es in Hauptberuf, 5 haben einen Handel mit Zugvieh, 7 sind hauptberuflich Ackerbauern und 2 hauptberuflich Handwerker; 5 betreiben hauptberuflich ein Warengeschäft und 2 im Nebenerwerb; 7 verdienen sich ihren Unterhalt als Hausierer.

Im Landesadreßbuch für das Großherzogtum Baden aus dem Jahre 1909 finden wir unter Rust auch jüdische Gewerbetreibende verzeichnet: 119) Landesadressbuch für das Großherzogtum Baden. Karlsruhe 1909. S. 306. Brennereien: Benno Grumbacher; Kolonial- und Gemischtwaren: Lina Abraham; Manufakturen: Albert Abraham; Weinhandlung: Max und Leopold Grumbacher.

Inserate aus der Ettenheimer Zeitung von 1920

Hierbei ist zu bemerken, daß das Kolonialwarengeschäft, die Viehhandlung und das Manufakturwarengeschäft von der Familie Albert und Lina Abraham betrieben wurden. Der Brennereibetreiber Benno Grumbacher und die Weinhändler Max und Leopold Grumbacher waren Brüder. Die wirtschaftliche Lage scheint sich aber bis zu den 20er Jahren verbessert zu haben, denn ein Blick auf das Kirchensteueraufkommen im Vergleich zu den anderen jüdischen Gemeinden des Amtsbezirkes Ettenheim zeigt uns, daß Rust noch 1900 an letzter Stelle rangierte; aber 1910 und 1915 schon auf Platz vier und 1921 und 1922 auf Platz eins lag, was bedeutet, daß die Ruster Juden die größte Summe an Kirchensteuer pro Steuerpflichtigem zahlten.

Das kann einerseits bedeuten, daß die Ruster Juden wohlhabender geworden waren, oder daß die weniger bemittelten von ihnen in die Städte abgewandert sind, da ja die Gesamtzahl der israelitischen Einwohner von 66 im Jahre 1900 auf 38 im Jahre 1925 zurückgegangen war.

Die großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Nachkriegszeit und die immer stärker werdende antisemitische Hetze, führten zu einer verstärkten Auswanderung. 1925 war die jüdische Bevölkerung Badens auf 24064 Seelen zurückgegangen, das war seit der Volkszählung 1910 eine Abnahme um 1831 Personen. Die badische Bevölkerung hatte sich im gleichen Zeitraum dagegen um 10 % vermehrt. Im Original hier Ende Seite 426

Geschäftsbriefe Ruster Firmen und Inserate aus der Ettenheimer Zeitung von 1916 und 1920 mit Inflationspreisen Im Original hier Ende Seite 427

Auch die Fluktuation vom Land in die Stadt hatte sich verstärkt. 120) Vgl.: Oberrat, S. 55. Allerdings zogen auch die wohlhabenden jüdischen Geschäftsleute nach dem Ersten Weltkrieg nach und nach in die Städte, die ihnen bessere geschäftliche Möglichkeiten boten.

Der Händler Samuel Hauser,

der sich selbst im Jahre 1919 als bedeutendstes Geschäft seiner Branche in der Umgebung von Rust bezeichnete, [Korrektur bzw. Ergänzung in der 2. Auflage (Vgl. dort die Seiten 479-481): "Es kann sich hier nicht um Samuel Hauser handeln, da dieser schon 1915 verstorben ist. Der Brief von 1919 muß vielmehr von seinem Sohn geschrieben worden sein, wobei er allerdings noch den Briefbogen seines Vaters mit Samuel verwendete. Siehe Briefkopf auf S. 427. Freundlicher Hinweis von Frau Eva Hotze, Bochum."] setzte sich intensiv für die Verlängerung der Eisenbahnstrecke Orschweier - Kappel nach Rust ein. Er erklärte sich bereit, um die Rentabilität der Strecke zu fördern, jährlich einen Betrag von einigen Tausend Mark beisteuern zu wollen. Nach eigenen Angaben hatte er vor dem Ersten Weltkrieg mit sechs Reisenden einen jährlichen Umsatz von 350000 Mark erzielt. Da aber in dieser Sache nichts bewegt wurde, verlegte er Ende des Jahres 1919 seinen Geschäftssitz nach Lahr. 121) GAR Abt. XVII/345.

Aus der Ettenheimer Zeitung von 1918

Auch Albert Abraham löste sein Geschäft auf und zog aus Rust fort. Er taucht 1928 in Freiburg wieder auf, wo ihm laut Verordnungsblatt der Israeliten Badens vom 11. Mai dieses Jahres eine Ehrenurkunde verliehen worden war. 122) Verordnungsblatt der Israeliten Badens, 11.5.1928.

Ein Artikel des Israelitischen Gemeindeblattes für Baden aus dem Jahre 1935, gibt uns ein Bild von der Situation der Ruster Judengemeinde mitte der dreißiger Jahre; darin heißt es: "Von der einstmals starken Gemeinde Rust ist wohl infolge ihrer geringen Seelenzahl in diesem Gemeindeblatt noch sehr wenig geschrieben worden - vielleicht überhaupt nichts! Welche Ereignisse hätten auch in den letzten Jahren besonders Veranlassung dazu gegeben?" 123) Israelitisches Gemeindeblatt für Baden, o. Nr. 1935.

Verdrängung aus der Wirtschaft

Auch die sogenannte "Reichskristallnacht" des Jahres 1938 war an der Ruster Judengemeinde nicht spurlos vorübergegangen. Außer der Beschädigung der Synagoge wurden die drei einzigen in Rust lebenden erwachsenen männlichen Juden für sechs Wochen nach Dachau verbracht.

Seit diesem Jahr wurden jüdische Geschäfte besonders registriert. Nach und nach wurden die Konzessionen für kleinere Unternehmen entzogen. Dieses Schicksal traf den Viehhändler Max Moch schon früher. Ihm war schon zu Beginn des Jahres 1937 die Handelserlaubnis entzogen worden. Ebenso erging es dem Weinhändler Leopold Grumbacher, der sein Geschäft im Dezember 1938 aufgeben mußte. Blumenwirt Bernhard Johl mußte seine Wirtschaft und die Metzgerei am 10.11.1938 schließen. Sein Mobiliar wurde von einer auswärtigen Kommission versteigert und am 2.9.1940 mußte er sein Haus verkaufen. Die anderen Grundstücke hatte er schon vorher veräußert. 124) GAR AZ Nr. 371. Im Original hier Ende Seite 428

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Manufakturwarenhandlung von Samuel Hauser. Aufgenommen während des Hochwassers 1910.

Letzte Auswanderungen

Als die Verfolgten die volle Tragweite der Maßnahmen erfaßten, versuchten diejenigen, die es möglich machen konnten, Deutschland zu verlassen. Auswanderungswilligen wurden zunächst keine Schwierigkeiten gemacht, lediglich die Ausfuhr von Kapital und anderen Vermögenswerten suchte man zu verhindern oder zu erschweren. Höhepunkte der Auswanderungswelle, die vor allem die Jugend und die mittlere Generation erfaßte, lagen in den Monaten der Machtergreifung 1933, nach der Verkündigung der Nürnberger Gesetzes 1935 und nach der Reichskristallnacht 1938.

In Rust ist diese Entwicklung ebenfalls zu beobachten. Von neun Personen, die 1940 noch im Ort lebten und nach Gurs deportiert wurden, waren acht, bei einem Durchschnittsalter von 55 Jahren, zwischen 63 und 41 Jahre alt. Dazu kommt noch die kleine Selma Moch, die noch keine vier Jahre alt war. Zwischen 1933 und Ende 1939 flohen fast 18000 Juden aus Süd Westdeutschland. In über 70 Ländern fanden sie oft unter unsäglichen Schwierigkeiten eine neue Heimat. Dabei nahmen die USA und Palästina über 60% der Auswanderer auf.

Jüdische Auswanderer aus Rust 1931-1939

Ruth Grumbacher 125) Diese Liste wurde aus folgenden Unterlagen erstellt: GAR Abt. V/131, AZ Nr. 370, StAF 1979/85-25-12.

1931 - Schweiz

Sofie Johl

1931 - USA

David Klein

1933 - Frankreich

Max Johl

1936 - USA

Berta Schmidt

1936/37 - England

Julius Heilbronn

1938 - USA

Sofie Heilbronn

1938 - USA

Heinz Ludwig Heilbronn

1938 - USA

Rudolf Heilbronn

1938 - USA

Berta Heilbronn

1938 - USA

Gustav Johl

1938 - USA

Martha Melanie Moch

1939 - Frankreich

Milli Moch

1939 - Frankreich Im Original hier Ende Seite 429

Deportation nach Gurs 1940

Am 15. Oktober 1940 wurde die Ausweisung aller sogenannten "Volljuden" aus Baden, der Pfalz und dem Saarland angeordnet.

Die völlig überraschten Opfer waren total ahnungslos. Erst unmittelbar vor ihrer Festnahme wurden sie über die geplante Ausweisung informiert. Einige Stunden, oft nur Minuten blieben zur Vorbereitung der Abreise. Lediglich 50 kg Gepäck und 100 Reichsmark Bargeld durften pro Person mitgenommen werden. Die Verhaftungen wurden ohne Aufsehen zu erregen, fast unbemerkt von der Öffentlichkeit, durchgeführt. Mit PKW, Omnibussen und Lastwagen wurden die Juden zu Sammelplätzen in die größeren Städte gefahren und dort mit insgesamt neun Transportwagen am 22.723. Oktober nach Chalons-sur-Saöne im unbesetzten Frankreich abgeschoben. Von dort aus wurden sie in das Lager Gurs in den Pyrenäen gebracht, das in etwa 900 m Höhe am Nordhang dieses Gebirges lag.

Durch die unbeschreiblichen hygienischen Verhältnisse und den katastrophalen Zustand der Unterkünfte - die Baracken hatten weder Boden noch Decken - und die hoffnungslose Überbelegung waren bis zum März 1941 bereits 1000 Deportierte aus Baden gestorben. Ein Teil der Insassen wurde dann in kleinere Lager der weiteren Umgebung verlegt. Zahlreichen Juden gelang von hier aus legal die Auswanderung nach Übersee. Andere, vor allem Jugendliche, flohen aus dem Lager und erreichten sichere Zuflucht. 126) Vgl.: Oberrat, S. 64.

Nach Gurs deportierte Juden aus Rust

Mathilde Dreifuß

Leopold Grumbacher

Klara Grumbacher

Max Moch

Cora Moch

Selma Moch

Bernhard Johl

Fanny Johl

Else Schmidt

Von ihnen konnten sechs aus dem Lager befreit werden und auswandern. Der Viehhändler Max Moch und seine Ehefrau Cora wurden nach Auschwitz gebracht und fanden dort den Tod, nachdem ihre knapp vierjährige Tochter Selma von ihnen getrennt und dem Kinderhilfswerk übergeben worden war. 127) Vgl.: Hundsnurscher, S. 250.

Schicksal der Ruster Juden nach 1933

In Baden lebten 1933 noch 20617 (10%) Juden in 221 Orten, das waren 14,3 % weniger als 1925. 128) Oberrat, S. 55.

In Rust zählte man 1933 noch 26 Personen israelitischen Bekenntnisses. 129) Als Stichtag gilt der 30.1.1933, da dieses Datum auch der von der Archivdirektion Stuttgart 1962-64 durchgeführten Erhebung als Stichdatum diente. Nachfolgend soll versucht werden, anhand verschiedener Quellen, deren Schicksal so weit wie möglich nachzuvollziehen. 130) GAR Abt. V/131, AZ Nr. 370,371. HStA J355 BU 156. StAF 1979/85-25-12. Obst, Johannes, Gurs. Deportation und Schicksal der badisch-pfälzischen Juden 1940-45. Mannheim 1985. Sauer, Paul, Die Schicksale der jüdischen Bürger Baden-Württembergs während der nationalsozialistischen Verfolgungszeit 1933-1945. Stuttgart 1968. Manche Daten stimmen in den verschiedenen Akten und Unterlagen nicht überein. Es wurde in solchen Fällen, das am sichersten scheinende Datum angenommen.

Mathilde Dreifuß, Hindenburgstraße 26, geb. 4.10.1885 in Rust. Sie war ledig und bis zu ihrer Deportierung nach Gurs als Verkäuferin bei der Firma Haßler in Rust tätig. Von dort wurde sie über das Zwischenlager Drancy am 10.8.1942 nach Auschwitz verbracht.

Leopold Grumbacher, Ritterstraße 14, geb. 1.1.1881 in Rust. Weltkriegsteilnehmer 1914/18, Mitglied des früher in Rust bestehenden Bürgerausschusses. Verhaftung nach der Reichskristallnacht und vom 10.11. bis 18.12.1938 in Dachau in Haft gehalten. Am 22.10.1940 erfolgte seine zweite Verhaftung und Einweisung nach Gurs. Enteignung 1941. Im Lager Gurs blieb er bis zum 7.5.1942. Über verschiedene Asyle und Altersheime gelang ihm 1947 die Ausreise nach den USA zu seiner Tochter Gretel.

Klara Grumbacher, geb. Weil, Ritterstraße 14, geb. 17.2.1882 in Schmieheim. Verhaftung und Deportation mit ihrem Mann nach Gurs. Von dort gelangte sie auf dem gleichen Wege wie ihr Ehemann Leopold Grumbacher nach den USA. Im Original hier Ende Seite 430

Ruth Grumbacher, verh. Goldstein, Ritterstraße 14, geb. 13.8.1908 in Rust. Sie war Verkäuferin in der Lederwarenhandlung Ullmann in Lahr. Am 30.5.1931 meldete sie sich ab nach Interlaken / Schweiz. Am 29.5.1934 Ummeldung nach Belfort / Frankreich. 1936 ist sie nach ihrer Heirat nach Palästina ausgewandert.

Irma Grumbacher, verh. Preuss, Ritterstraße 14, geb. 7.11.1911 in Rust. Sie war als gelernte Kontoristin bei einer Firma in Lahr angestellt. Diese Tätigkeit mußte sie am 18.5.1934 aufgeben. Sie begab sich 1935 nach Holland zur Ausbildung in der Landwirtschaft. 1936 Heirat und Auswanderung nach Palästina.

Gretel Grumbacher, verh. Rothschild, Ritterstraße 14, geb. 14.1.1915 in Rust. Am 27.9.1934 nach Frankfurt abgemeldet. Dort heiratete sie 1939. Sie unterstützte ihre Eltern Leopold und Klara Grumbacher während der Deportationszeit, bezahlte auch die Überfahrt und nahm sie bei sich auf, nachdem sie selbst etwa 1940 nach New York ausgewandert war.

Julius Heilbronn, Ritterstraße 11, geb. 29.3.1895 in Rust. Er betrieb nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1925 einen selbständigen Handel mit Altmaterialien und wanderte am 8.1.1938 mit seiner ganzen Familie in die USA aus.

Sofie Heilbronn, geb. Offenheimer, Ritterstraße 11, geb. 31.1.1897 in Schmieheim. Auswanderung mit der Familie in die USA.

Heinz Ludwig Heilbronn, Ritterstraße 11, geb. 15.9.1922 in Rust. Begann 1937 nach der Volksschule eine Metzgerlehre in Kippenheim. Wanderte 1938 mit seinen Eltern und Geschwistern in die USA aus.

Rudolf Heilbronn, Ritterstraße 11, geb. 25.9.1925 in Rust. Besuchte von Ostern 1932 bis zum 10.1.1938 die Volksschule in Rust. Setzte seine Schulausbildung in den USA fort, besuchte dort bis Dezember 1943 die High-School.

Berta Heilbronn, geb. Weinheim, Klarastraße 23, geb. 8.3.1859 in Rust. Sie war Eigentümerin des Hauses in der Klarastraße 23 und hat dieses am 24.11.1937, kurz vor der Auswanderung in die USA, verkauft.

Rosa Offenheimer, Ritterstraße 11, geb. 22.4.1891 in Schmieheim. Schwester von Sofie Heilbronn; sie kehrte nach der Auswanderung der gesamten Familie Heilbronn wieder zu ihren Angehörigen nach Schmieheim zurück und wurde von dort als angeblich geistesgestört wieder fortgebracht.

Bernhard Johl, Karl-Friedrich-Straße 4, geb. 8.2.1877 in Rust. Metzgermeister, Viehhändler und Gastwirt "Zur Blume". Mitglied der Freiw. Feuerwehr Rust. Kam nach der Reichskristallnacht 1938 für etwa 6 Wochen nach Dachau. Am 4.9.1940, kurz vor der Deportation nach Gurs, mußte er sein Anwesen verkaufen. Er war bis zum 16.3.1941 mit seiner Frau Fanny in diesem Lager. Nach der Befreiung versuchten sie über Portugal in die USA zu gelangen. Er starb aber am 30.10.1941 in Lissabon, wo er auch begraben liegt. Seine Frau setzte die Reise alleine fort.

Fanny Johl, geb. Veit, Karl-Friedrich-Straße 4, geb. 19.10.1879 in Emmendingen. Sie wurde mit ihrem Mann Bernhard Johl nach Gurs deportiert. Von dort mit der Tochter Sofie in die USA ausgereist.

Gustav Johl, Karl-Friedrich-Straße 4, geb. 10.5.1910 in Rust. Er machte 1935 die Meisterprüfung als Metzger und war Mitinhaber des väterlichen Betriebes. Wanderte am 31.3.1938 in die USA aus.

Max Johl, Karl-Friedrich-Straße 4, geb. 10.5.1910 in Rust. Er war als kaufmännischer Angestellter und Reisender von 1926- 1936 bei der Firma Herrmann Wertheimer, Holz- und Eisengroßhandlung in Kippenheim tätig. Wanderte schon am 10.11.1936 in die USA aus. Im Original hier Ende Seite 431

Sofie Johl, Karl-Friedrich-Straße 4, geb. 12.11.1908 in Rust. Sie ging ab 1933 mittels des kleinen Grenzverkehrs täglich nach Straßburg, wo sie als Kindergärtnerin arbeitete. Ab etwa 1937 blieb sie ganz in Straßburg, von wo sie bei Kriegsbeginn nach Terracon / Dordogne evakuiert wurde, wohin auch ihre Eltern, Bernhard und Fanny Johl, aus Gurs im Frühjahr 1941 kamen. Sie wanderte nach dem Tod ihres Vaters mit ihrer Mutter in die USA aus.

David Klein, Klarastraße 12, geb. 26.8.1869 in Stotzheim / Elsaß. Er wurde mit vier Kindern zum 14.3.1921 nach Baden eingebürgert. Klein betrieb bis 1933 eine Altmaterialhandlung. Im August desselben Jahres wanderte er nach Benfeld / Elsaß aus. Vom Sammellager Drancy aus kam er am 13.4.1944 mit seiner Tochter Nannette Erna nach Auschwitz, wo er bereits am 18. 4.1944 für tot erklärt wurde. Seine Kinder wanderten vermutlich schon vor 1933 aus. Die Söhne Eugen Paul, Sigfried Simon und Leopold lebten Anfang der 60er Jahre in Frankreich, seine Tochter Karoline lebte in den USA.

Max Moch, Fischerstraße 29, geb. 16.11.1895 in Nonnenweier. Handelsmann, Taglöhner und Viehhändler. Die Konzession als Viehhändler wurde ihm 1937 entzogen. Nach der Reichskristallnacht war er vom 10.11.- 17.12.1938 in Dachau. Eine weitere Deportation erfolgte 1940 mit seiner Frau Cora und seiner dreieinhalbjährigen Tochter Selma nach Gurs. Er kam über das Sammellager Drancy 1942 nach Auschwitz, wo er verstarb. Sein Haus wurde Ende 1942 verkauft und er selbst am 8.5.1945 für tot erklärt.

Cora Moch, geb. Falk, Fischerstraße 29, geb. 10.4.1899 in Duppigheim / Elsaß. Sie wurde mit ihrem Mann Max und ihrer Tochter Selma nach Gurs deportiert und nach Auschwitz verbracht. Aus den Auschwitzer Büchern ist zu entnehmen, daß der am 14. 8.1942 abgehende Transport keine Frauen in das Lager schickte, sondern alle vom Bahnhof aus zur Vergasung geführt wurden.

Herbert Moch, Fischerstraße 29, geb. 6.10.1923 in Rust. Abmeldung am 16.9.1939 nach Berlin-Niederschönhausen. Von dort aus vermutlich nach Auschwitz deportiert und am 8.5.1945 für tot erklärt.

Martha Melanie Moch, Fischerstraße 29, geb. 25.12.1924 in Rust. Sie verließ am 10.11.1938 die Volksschule und wurde mit ihrer Schwester Milly mit einem Kindertransport nach Straßburg geschickt. Am 4.1.1943 kam sie nach Gurs, wo sie bis zum 31.5.1943 inhaftiert blieb. Nach der Befreiung ging sie nach Paris. Dort fanden sich nach dem Krieg die drei Schwestern Martha, Milly und Selma wieder.

Milly Moch, Fischerstraße 29, geb. 10.2.1926 in Rust. Sie wurde wie ihre Schwester Martha am 10.11.1938 aus der Schule entlassen und nach Straßburg gebracht. Durch verschiedene französische Kinderheime kam sie 1943 auf der Flucht nach Toulouse. Von dort gelangte sie nach der Befreiung in das Kinderheim Mossac. 1947 beendete sie ihre Ausbildung als Krankenschwester und kam später zu ihren Schwestern nach Paris.

Selma Moch, Fischerstraße 29, geb. 21.1.1937 in Rust. Sie wurde mit ihren Eltern 1940 nach Gurs deportiert. Dort wurde sie aber glücklicherweise am 27.1.1941 von ihnen getrennt und dem Kinderhilfswerk übergeben. Von 1942- 1944 versteckte sie ein Franzose in Perigueux. Sie kam nach dem Krieg mit ihren beiden Schwestern Milly und Martha wieder zusammen.

Else Schmidt, geb. Moch, Kirchstraße 12, geb. 30.10.1884 in Nonnenweier. Ihr katholischer Ehemann Josef Schmidt war Kaufmann und ist im l. Weltkrieg am 30.5.1918 bei Hauburdin / Lille, gefallen. Aus diesem Grund bezog sie eine Militär- und Angestelltenrente, die aber bei ihrer Deportation nach Gurs 1940 eingestellt wurde. Ihr Hausrat war zu diesem Zeitpunkt schon zum Teil veräußert, da sie auswandern wollte. Aus dem Lager Gurs wurde sie am 1.2.1941 entlassen und kam 7.11.1941 in den USA an.

Berta Schmidt, Kirchstraße 12, geb. 13.1.1909 in Rust. Sie wanderte bereits 1936/37 nach England aus und ging von dort in die USA. Im Original hier Ende Seite 432

Quellen

GAR Gemeindearchiv Rust: Abt. V/113, 131. Abt. VI/141, 143, 148. Abt. VIII/219. Abt. XIV/321. Abt. XVII/345. AZ Nr. 370, 371. Urkunden Nr. 23,29,32,41.

GLA Generallandesarchiv Karlsruhe: Abt. 229/90547, 90550. Abt. 353/1908-105. Abt. 360/1169, 1170, 1171, 1935/11-92.

HStA Hauptstaatsarchiv Stuttgart: J 355 BU 156.

StAF Staatsarchiv Freiburg: Abt. 360/3501, 3502, 1896-1908, 1896-1917. AG Ettenheim II E 1987/24. LRA Lahr 3480, 3483, 5320-24, 1979/85-25-12.
Dep. Böcklin, Schwarz Nr. 299, Schwarz Nr. 850 / Neue Nr. U 850, Schwarz Nr. 878 / Neue Nr. U 878, Schwarz Nr. 919 / Neue Nr. U 919, Schwarz Nr. 949.

Anmerkungen

1) Vgl.: Kewitz, Hubert, Die Juden in der Ortenau. Veröffentlichungen des Staatlichen Schulamtes Offenburg 1978.

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2) StAF Dep. Böcklin, Schwarz Nr. 299.

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3) Kähni, Otto, Geschichte der Offenburger Judengemeinde. In: Die Ortenau (49/1969) S. 87.

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4) StAF Dep. Böcklin, Schwarz Nr. 850/Neue Nr. U 850.

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5) GLA Abt. 229/90547.

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6) StAF Dep. Böcklin, Schwarz Nr. 878 / Neue Nr. U 878.

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7) Ebd. Schwarz Nr. 919 / NeueNr. U 919.

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8) Ebd. Schwarz Nr. 949.

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9) Weiss, Carl Theodor, Geschichte und rechtliche Stellung der Juden im Fürstbistum Straßburg insbesondere dem jetzt badischen Teile nach Akten dargestellt. Inagural-Dissertation, Heidelberg 1894. S. 70.

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10) Köbele, Albert, Ortssippenbuch Rust. Grafenhausen bei Lahr 1969. S. 137.
Hundsnurscher, Franz und Gerhard Taddey, Die jüdischen Gemeinden in Baden. Stuttgart 1968. S. 250.
Hennig, Michael, Geschichte des Landkapitels Lahr. Lahr 1893. S. 296-298.
Heunisch, Adam Ignaz von, Beschreibung des Großherzogthums Baden. Stuttgart 1836. S. 138.
Statistisches Landesamt Stuttgart.

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11) Vgl.: Köbele, S. 137.

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12) Oberrat der Israeliten Badens, Hrsg. Juden in Baden 1809-1984. Karlsruhe 1984. S. 46.

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13) Vgl.: Liessem-Breinlinger, Renate, Die Judengemeinde von Nonnenweier im 19. Jahrhundert. In: Geroldsecker Land (17/1977) S. 103.

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14) Vgl.: Dr alt Offenburger, 31.5.1914.

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15) Vgl.: Köbele, S. 617.

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16) Vgl.: Kähni, S. 91.

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17) Ebd.

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18) Liessem-Breinlinger, S. 99.

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19) Rosenthal, Berthold, Heimatgeschichte der badischen Juden. Bühl 1927. S. 245.

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20) GAR Urkunde Nr. 23.

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21) Vgl.: Stude, Jürgen, Die jüdische Gemeinde Friesenheim. Friesenheim 1988. S. 40.

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22) GAR Urkunde Nr. 29.

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23) StAF LRA Lahr 3480.

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24) GAR Urkunde Nr. 29.

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25) StAF LRA Lahr 3480.

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26) Ebd.

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27) Ebd.

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28) Ebd.

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29) Heidingsfelder, B. Allgemeines Lexicon sämmtlicher jüdischen Gemeinden Deutschlands (...) Frankfurt am Main 1884.

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30) StAF LRA Lahr 3483.

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31) Ebd.

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32) Ebd.

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33) Ebd.

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34) Ebd.

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35) Vgl. Ebd.

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36) Ebd.

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37) Vgl. Ebd.

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38) Vgl. Ebd.

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39) Vgl. Ebd. Im Original hier Ende Seite 433

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40) Vgl: Ebd. Dieser Name taucht erstmals im Jahre 1916 auf.

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41) Köbele, S. 620.

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42) StAF LRA Lahr 5320-24.

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43) GAR Urkunde Nr. 23.

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44) Ebd.

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45) GLA Abt. 229/90550.

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46) Ebd.

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47) Ebd.

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48) GAR Urkunde 32.

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49) StAF AG Ettenheim Abt. II E 1987/24.

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50) StAF Abt. 360/1896-1908, 1896-1917.

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51) Rosenthal, S. 257.

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52) vgl.: Ebd.

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53) GLA Abt. 353/1908-105.

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54) Ebd.

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55) Ebd.

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56) Ebd.

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57) Ebd.

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58) Ebd.

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59) Der Name Levi taucht 1814 wieder auf. Vgl.: GAR Urkunde Nr. 23.

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60) Dreifus, Erwin Manuel, Die Familiennamen der Juden unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Baden. Frankfurt am Main 1927. S. 78.

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61) Vgl.: Ebd.

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62) Rosenthal, S. 349, 359, 385.

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63) StAF Abt. 360/3502.

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64) StAF Abt. 360/3501.

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65) Ebd. GAR Abt. VI/141.

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66) StAF Abt. 360/3502.

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67) Breisgauer Zeitung, Nr. 89,7.11.1882.

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68) Diese Liste wurde in der Hauptsache aus den Wahlunterlagen der Akte GAR Abt. VI/141, den Akten StAF Abt. 360/3501, 3502, sowie den Hinweisen für eine Mitgliedschaft im Synagogenrat aus allen Unterlagen von GAR, GLA und StAF erstellt.

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69) Albert Abraham war seit 1850 Mitglied im Synagogenrat, wurde aber erst 1852 zum Vorsteher gewählt.  [Korrektur bzw. Ergänzung in der 2. Auflage (Vgl. dort die Seiten 479-481): "Richtig muß es heißen Abraham Hauser, nicht Albert Abraham. Freundlicher Hinweis von Frau Eva Hotze, Bochum."]

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70) GAR Abt. VI/148.

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71) Rosenthal, S. 326.

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72) Ebd. S. 330.

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73) GAR Abt. VI/148.

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74) GLA Abt. 360/1171.

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75) GAR Urkunde Nr. 41.

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76) GLA Abt. 360/1171.

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77) GAR AZ Nr. 370.

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78) GAR VI/148.

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79) GLA Abt. 360/1171.

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80) Ebd.

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81) Ebd.

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82) Ebd.

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83) Ebd.

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84) Vgl.: Rosenthal, S. 379.

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85) GAR Abt. VI/148.

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86) Ebd.

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87) GLA 360/1171.

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88) GAR Urkunde Nr. 41.

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89) Gesetz v. 13.1.1809. In: Rosenthal, S. 244.

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90) Vgl.: Rosenthal, S. 324.

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91) Vgl.: Ebd. S. 320.

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92) GAR Urkunde Nr. 23.

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93) Ebd. Im Original hier Ende Seite 434

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94) GAR Abt. VI/148.

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95) Stude, S. 39.

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96) Vgl.: Rosenthal, S. 340.

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97) GAR Abt. VI/143.

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98) Ebd.

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99) Rosenthal, S. 391.

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100) Ebd.

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101) GAR Abt. VIII/219.

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102) Ebd.

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103) Ebd.

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104) Vgl.: Stude, S. 39.

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105) GLA Abt. 360/1170.

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106) GLA Abt. 360/1935/11-92.

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107) GLA Abt. 360/1169.

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108) Ebd.

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109) Ebd.

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110) Ebd.

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111) Ebd.

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112) Ebd.

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113) Ebd.

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114) Ebd.

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115) GLA Abt. 360/1170.

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116) Ebd.

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117) GLA Abt. 360/1169.

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118) Blum, Alfons, Enquete über die wirtschaftliche Lage der jüdischen Landbevölkerung in Baden. In: Alfred Nossig, Jüdische Statistik. Berlin 1903. S. 200.

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119) Landesadressbuch für das Großherzogtum Baden. Karlsruhe 1909. S. 306.

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120) Vgl.: Oberrat, S. 55.

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121) GAR Abt. XVII/345.

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122) Verordnungsblatt der Israeliten Badens, 11.5.1928.

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123) Israelitisches Gemeindeblatt für Baden, o. Nr. 1935.

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124) GAR AZ Nr. 371.

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125) Diese Liste wurde aus folgenden Unterlagen erstellt: GAR Abt. V/131, AZ Nr. 370, StAF 1979/85-25-12.

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126) Vgl.: Oberrat, S. 64.

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127) Vgl.: Hundsnurscher, S. 250.

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128) Oberrat, S. 55.

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129) Als Stichtag gilt der 30.1.1933, da dieses Datum auch der von der Archivdirektion Stuttgart 1962-64 durchgeführten Erhebung als Stichdatum diente.

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130) GAR Abt. V/131, AZ Nr. 370,371. HStA J355 BU156.
StAF 1979/85-25-12.
Obst, Johannes, Gurs. Deportation und Schicksal der badisch-pfälzischen Juden 1940-45. Mannheim 1985. Sauer, Paul, Die Schicksale der jüdischen Bürger Baden-Württembergs während der nationalsozialistischen Verfolgungszeit 1933-1945. Stuttgart 1968.
Manche Daten stimmen in den verschiedenen Akten und Unterlagen nicht überein. Es wurde in solchen Fällen, das am sichersten scheinende Datum angenommen.

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